Pillenenzyklika

Pillenenzyklika

Humanae Vitae, umgangssprachlich auch als "Pillenenzyklika" bezeichnet, ist die siebte und letzte Enzyklika des Papstes Paul VI. und wurde am 25. Juli 1968 veröffentlicht, sie trägt den (inoffiziellen) Untertitel Über die rechte Ordnung der Weitergabe des menschlichen Lebens.

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Mit dieser Enzyklika bestätigt Papst Paul VI. die Lehre seiner Vorgänger, „dass jeder einzelne eheliche Akt (quilibet matrimonii usus) nur dann sittlich gut ist, wenn er für die Weitergabe des Lebens offen bleibt“. Den Grundstein zu dieser Enzyklika legte Papst Leo XIII. mit seiner Enzyklika Arcanum divinae sapientia (über die christliche Ehe) vom 10. Februar 1880 und Papst Pius XI. mit seiner Enzyklika Casti connubii (über die christliche Ehe im Hinblick auf die gegenwärtigen Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Familie und Gesellschaft und auf die diesbezüglich bestehenden Irrtümer und Missbräuche) vom 31. Dezember 1930; als weitere Grundlage diente die Pastoralkonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils Gaudium et Spes vom 7. Dezember 1965, in der die Förderung der Würde von Ehe und Familie eine wichtige Einzelfragen war. Dort war allerdings die Methodenwahl der Empfängnisregelung ausgeklammert worden. Der Entscheidung in der Enzyklika „Humanae vitae“ waren mehrjährige Beratungen (1963-1966) einer von Papst Johannes XXIII. eingesetzten päpstlichen Studienkommission zu Fragen des Bevölkerungswachstums und der Geburtenregelung vorausgegangen. Die Studienkommission kam mehrheitlich zu der Auffassung, dass Antikonzeptionsmittel an sich nicht verwerflich seien. Zu dieser Auffassung gelangte auch eine von Papst Paul VI. in der gleichen Sache eingesetzte Bischofskommission. Diese sprach sich mit qualifizierter Mehrheit dafür aus, die Methodenwahl der Empfängnisregelung den Eheleuten selbst zu überlassen. Sie folgte damit nicht nur der Studienkommission, sondern auch der Pastoralkonstitution des Konzils, die in der Gewissensentscheidung der Eheleute für eine verantwortbare Kinderzahl eine grundlegende Pflicht bewusster sittlicher Eheführung sah.[1] Eine Gruppe von fünf Kardinälen – diesen gehörte auch Karol Wojtyła (der spätere Papst Johannes Paul II.) an – legte Paul VI. wenig später ein gegenteiliges Gutachten vor. [2] Dieses „Gutachten der Minderheit“ wurde Basis für die Enzyklika. Sie greift die Lehräußerungen von Pius XI.[3] und Pius XII.[4] zurück.[5]

Grundlagen

Neu an der Begründung war, dass nunmehr nicht wie bislang das Verbot der Empfängnisverhütung aus einem Widerspruch im menschlichen Handeln hergeleitet wird, sondern seine Rechtfertigung im Eingriff in die biologische Gesetzmäßigkeit findet. Die biologischen Gesetze sind dabei Ausdruck des göttlichen Schöpfungsplans und verwirklichen eine personale Begegnung zwischen Mann und Frau als ganzheitliches Miteinander. Damit wird die bisherige Theorie, der primäre Zweck der Ehe sei die Fortpflanzung, relativiert. Vielmehr wird die eheliche Liebesgemeinschaft als sinnlich-geistige Lebenseinheit gesehen, die den durch die biologischen Gesetze vorgegebenen Fruchtbarkeitsauftrag erfüllen soll.[5]

Mit dieser Enzyklika wendet sich Paul VI. an „alle Menschen guten Willens“, und somit verkündet er – wie bei Enzykliken üblich – die Lehre der Katholischen Kirche.

Inhalt

Die christliche Ehe

Aus Sicht der Katholischen Lehre ist die Ehe eine göttliche Institution und innerhalb ihrer Heilslehre ein Sakrament:

„Ehe ist weit davon entfernt, das bloße Produkt des Zufalls oder Ergebnis des blinden Ablaufs von Naturkräften zu sein, ist die Ehe in Wirklichkeit vom Schöpfergott in weiser Voraussicht so eingerichtet, dass sie in den Menschen seinen Liebesplan verwirklicht. Darum streben Mann und Frau durch ihre gegenseitige Hingabe, die ihnen in der Ehe eigen und ausschließlich ist, nach jener personalen Gemeinschaft, in der sie sich gegenseitig vollenden, um mit Gott zusammenzuwirken bei der Weckung und Erziehung neuen menschlichen Lebens. Darüber hinaus hat für die Getauften die Ehe die hohe Würde eines sakramentalen Gnadenzeichens, und bringt darin die Verbundenheit Christi mit seiner Kirche zum Ausdruck.“

HV 8

Vor diesem Hintergrund hat die eheliche Liebe vier ihr wesentliche Merkmale (HV 9):

  1. Sie ist vollmenschlich (plene humanus), d.h. in ihr sind eine sinnliche und eine geistige Dimension untrennbar miteinander verbunden.
  2. Sie geht aufs Ganze (pleno). Die Ehegatten schenken sich einander ganz und lieben ihren Partner um seiner selbst willen, nicht für das, was sie von ihm bekommen.
  3. Sie ist treu und ausschließlich (fidelis et exclusorius) bis ans Lebensende.
  4. Sie ist fruchtbar (fecundus). Ihrem Wesen nach ist die eheliche Liebe auf die Weitergabe und den Erhalt menschlichen Lebens ausgerichtet.

Untrennbarkeit von liebender Vereinigung und Fortpflanzung

Nach Lehre der Katholischen Kirche sind im ehelichen Akt zwei Sinndimensionen (significatio) fest miteinander verknüpft (HV 12): Die liebende Vereinigung (significatio unitatis) und die Fortpflanzung (significatio procreationis). Mit der liebenden Vereinigung bestätigen sich die Eheleute gegenseitig ihre Liebe. Gleichzeitig ist diese Liebe nach der Lehre der Kirche immer auch auf die Fortpflanzung hin orientiert. Diese beiden Sinndimensionen zu trennen, entspricht nach der Lehre der Kirche nicht der Natur des Menschen und der Bedeutung der ehelichen Liebe.

Der eheliche Akt kann auch dann seine Hinordnung auf die Fortpflanzung behalten, wenn er bewusst und willentlich in der unfruchtbaren Phase des Zyklus der Frau vollzogen wird. Ein solcher Verkehr macht sich kundig zu Nutze, was die Natur in diesem Fall ohnehin zeigt und bestätigt: Der Zyklus weist eine unfruchtbare Phase auf, damit nicht aus jedem Verkehr Leben hervorgeht und die Abstände zwischen den Geburten geregelt sind (HV 11). Dies ist Grundvoraussetzung für die Lehre von der verantwortlichen Elternschaft.

Verantwortliche Elternschaft

Die Eheleute dürfen nach der Lehre der Kirche ihrer Aufgabe, das Leben weiterzugeben, nicht willkürlich folgen. Verantwortliche Elternschaft (paternitas conscia) bedeutet auch, sich mit der Elternschaft nicht zu überfordern, sei es aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, seelischen oder sozialen Gründen (HV 10). Dies bedeutet, dass

„man entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich hochherzig zu einem größeren Kinderreichtum entschließt, oder bei ernsten Gründen und unter Beobachtung des Sittengesetzes zur Entscheidung kommt, zeitweise oder dauernd auf weitere Kinder zu verzichten.“

HV 10

Verantwortliche Elternschaft kann also auch bedeuten, darauf Acht zu geben, dass aus dem ehelichen Verkehr keine (weiteren) Kinder hervorgehen. In diese Verantwortung sind nach Lehre der Kirche auch die Kenntnis der biologischen Voraussetzungen für die Fortpflanzung sowie die Fähigkeit, den Trieb durch Vernunft und Willen zu formen, einbezogen (HV 10).

Die Familie und Empfängnisverhütung

Verantwortlich ist die Elternschaft nach der Lehre der Kirche aber nur dann, wenn im Ehevollzug beide Sinndimensionen der ehelichen Liebe erhalten bleiben, die liebende Vereinigung und die Orientierung auf die Fortpflanzung. Darüber hinaus soll die eheliche Liebe stets vollmenschlich sein, körperlich und geistig. Daher erlaubt die Kirche, dass sich die Eheleute der fruchtbaren Phase des Zyklus enthalten, sie verbietet aber die direkte Empfängnisverhütung. Paul VI. schreibt:

„Ebenso ist jede Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel.“

HV 14

Das legitime und verantwortliche Ziel, keine (weiteren) Kinder haben zu wollen, wird nach der Lehre der Kirche nur dann rechtmäßig und im Einklang mit der Natur des Menschen verfolgt, wenn sich die Eheleute der fruchtbaren Phase enthalten, nicht wenn sie sich, um dieses Ziel zu erreichen, in der fruchtbaren Phase auf Kontrazeptiva verlassen.

„Tatsächlich handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der ersten machen die Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit rechtmäßig Gebrauch; bei der anderen dagegen hindern sie den Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind in beiden Fällen die Gatten sich einig, daß sie aus guten Gründen Kinder vermeiden wollen, und dabei möchten sie auch sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, daß nur im ersten Fall die Gatten sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen Verkehrs enthalten können [Anm. d. Verf.: lat. abstinere valeant, ital. sanno rinunciare, frz. savent renoncer, engl. are ready to abstain], wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren Kinder mehr wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber vollziehen sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe und zur Wahrung der versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten, geben sie wirklich ein Zeugnis der rechten Liebe.“

HV 16

Die Kirche betrachtet es als Widerspruch, in der fruchtbaren Phase ehelich zu verkehren, obwohl man keine (weiteren) Kinder haben möchte. Dieser Widerspruch lässt sich für sie auch dann nicht lösen, wenn man Verhütungsmittel verwendet, weil der Geschlechtsverkehr in der fruchtbaren Phase ein Akt ist, der der Zeugung dient. Sie propagiert daher in diesem Fall die Kenntnis und das Vermögen, sich der fruchtbaren Phase zu enthalten. Das Problem, dass auch periodische Enthaltsamkeit und Zeitwahl keine absolute Gewissheit darüber geben können, dass die Eheleute kein Kind bekommen, spricht Paul VI. nicht direkt an (vgl. Abschnitt „Familie und Gesellschaft“). Dies machen ihm Kritiker zum Vorwurf.

Vor dem Hintergrund der verantwortlichen Elternschaft im Rahmen der Sittlichkeit verwirft Paul VI. auch die Abtreibung und die Sterilisation (HV 14).

Nicht verwerflich hingegen ist die indirekte Empfängnisverhütung: Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Mittel, das Unfruchtbarkeit mit sich führt, zu therapeutischen Zwecken verabreicht wird (so ist z.B. die Pille in bestimmten Fällen geeignet, Menstruationsbeschwerden zu lindern). Die Unfruchtbarkeit wird dann als Nebeneffekt billigend in Kauf genommen (HV 15).

Ernste Folgen der Methoden einer künstlichen Geburtenregelung

Im Absatz 17 beschreibt Paul VI. mögliche Folgen einer künstlichen Geburtenregelung und führt dabei vermehrte eheliche Untreue, allgemeine Aufweichung der sittlichen Zucht, insbesondere auch bei Jugendlichen, und Männer, die Frauen nur noch als Werkzeug ihrer Triebbefriedigung sehen, auf, sowie die Möglichkeit, dass Regierungen ihrer Bevölkerung zwangsweise Empfängnisverhütung vorschreiben. Von daher wird Humanae Vitae von katholischen Stimmen auch als prophetisches Dokument bezeichnet, das die heute sichtbaren Folgen der sexuellen Revolution mit Trennung von Sexualität, Liebe und Fortpflanzung schon vor vierzig Jahren beschrieben hat. [6]

Familie und Gesellschaft

Die Enzyklika schließt mit einigen Bemerkungen zur Seelsorge. Paul VI. räumt ein, dass die Verwirklichung der dargelegten Lehre anspruchsvoll und für die Gläubigen schwer sein könne (HV 20). Er appelliert aber nicht nur an die Selbstbeherrschung der Eheleute (HV 21), sondern auch an die Gesellschaft, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen (HV 22). An die staatlichen Behörden richtet er sich mit der Forderung nach einer weisen und vorausschauenden Familien- und Bildungspolitik (HV 23). Die Wissenschaftler und Ärzte sollen den Eheleuten helfen, die natürliche Familienplanung besser zu verstehen und weiter auszubauen (HV 24 und 27). Die Eheleute sollen sich dabei gegenseitig im Familienapostolat unterstützen (HV 25 und 26).

Öffentliche Kritik

Die öffentliche Kritik, die die Enzyklika erfuhr, führte in Deutschland durch die Königsteiner Erklärung der deutschen Bischöfe vom 30. August 1968 relativiert, teilweise eingeschränkt und in Österreich durch die Mariatroster Erklärung ebenfalls abgemildert und der persönlichen Gewissensentscheidung des Einzelnen unterworfen. Im Vereinigten Königreich unterzeichneten rund 100 römisch-katholische Priester einen Offenen Brief gegen die Enzyklika. [7]

Für die Kirche in den Vereinigten Staaten stellte Humanae Vitae eine tiefgreifende Krise dar. Die Verwirrung unter den Bischöfen, die widersprüchlichen Wortmeldungen von kirchlichen Verantwortungsträgern und der Kontrast mit der sexuellen Zügellosigkeit weltlicher Kreise machte es vielen Katholiken schwer, sich Orientierung zu verschaffen. Viele Laien vernachlässigten die Beichte, weil sie ihre Verwendung von Verhütungsmitteln nicht zugeben wollten. Gleichzeitig weigerten sich viele Priester, die Verhütung als Sünde zu betrachten. Es entstand eine derartige Polarisation, dass viele Bischöfe sich für das Schweigen als einzige Lösung entschieden. Viele Pfarrer waren mit der Frage überfordert. [8]

Anlässlich des 40. Jahrestages der Erscheinung der Enzyklika, die laut der österreichischen Zeitung Der Standard "landläufig als Pillenenzyklika bekannt" sei,[9] wurde vom Vorsitzenden der Österreichischen Bischofskonferenz, Kardinal Schönborn unerwartete Kritik an den österreichischen Bischöfen von 1968 ausgesprochen. In einer Predigt, die er im März 2008 in Jerusalem gehalten hat, sprach er von der Mariatroster Erklärung als "Sünde des europäischen Episkopats", die von heutigen Bischöfen bereut werden sollte. [10]

Zitate

„Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten – Gründe, die sich aus der körperlichen oder seelischen Situation der Gatten oder aus äußeren Verhältnissen ergeben –, ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu planen, daß die oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt werden.“

Humanae vitae, 16

Literatur

Quelltexte

  • Pastoralkonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils über die Kirche heute (Gaudium et Spes (GS)), II. Hauptteil, Wichtige Einzelfragen, 1. Kapitel: Förderung der Würde und der Familie.

Sekundärliteratur

  • Anscombe, G.E.M.: Contraception and Chastity; [1] (engl.)
  • Bundesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands – KAB (Hg.): Texte zur katholischen Soziallehre. Die sozialen Rundschreiben der Päpste und andere kirchliche Dokumente; Bornheim: Ketteler-Verlag, 1992; ISBN 3-927494-01-1; Kevelaer: Butzon & Bercker, 1992, ISBN 3-7666-9789-7
  • Hull, Michael, F.: Ehe und Familie in Casti Connubii und Humanae Vitae; [2]
  • Knopp, Guido: Vatikan – Die Macht der Päpste (Paul VI. und die Pille); München, 1997; ISBN 3-570-12305-7
  • Lettmann, Reinhard: Zur Diskussion um Fragen nach der verantworteten Elternschaft; in: Reinhard Lettmann (Hg.), Wir brauchen einen langen Atem. Beiträge zur aktuellen Situation von Kirche und Gesellschaft. Kevelaer 1989, S. 84-89
  • Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden: Kompendium der Soziallehre der Kirche; Freiburg i.Br.: Herder, 2004; ISBN 3-451-29078-2
  • Sala, Giovanni B.: Die Enzyklika „Humanae vitae“ – ein Plädoyer für die Würde und Verantwortung des Menschen; in: Forum katholische Theologie 21 (2005), S. 17-35;113-126 [3]
  • Schulz, Christian: Die Enzyklika Humanae Vitae im Lichte von Veritatis Splendor - Verantwortete Elternschaft als Anwendungsfall der Grundlagen der katholischen Morallehre (Moraltheologische Studien Neue Folgen, Bd. 6) St. Ottilien 2008, ISBN 978-3-8306-7327-9
  • Wojtyła, Karol: The Truth of the Encyclical 'Humanae Vitae', in: L'Osservatore Romano, 16 January 1969, [4] (engl.)

Einzelnachweise

  1. Gaudium et Spes Kap. 50.
  2. Welt:Wie das Thema Sex die Kirche entzweit hat
  3. Enzyklika Casti conubii von 1930.
  4. Enzyklika Sempiternus Rex (1951)
  5. a b Zum vorigen: Gerfried W. Hunold: „Humanae vitae“. In: Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage Herder 2006. Bd. 5.
  6. Sexuelle Revolution - Vatikan im Recht
  7. ‘Catholics for Choice’ to publish open letter to Pope criticizing Humanae Vitae
  8. E. Brooks Holifeld: God's Ambassadors. A History of the Christian Clergy in America. Eerdmans, Grand Rapids 2007, ISBN 978-0-8028-0381-8, S. 307. 
  9. http://derstandard.at/?url=/?id=1227289273611
  10. "Dreimal Nein zum Leben"

Weblinks


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