- Planfeststellungsbeschluss
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Die Planfeststellung ist in Deutschland nach dem Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ein besonderes Verwaltungsverfahren, welches für Vorhaben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durchgeführt wird. Es ist bei normalen Bauvorhaben nicht anzuwenden. Die Planfeststellung ist ein Verwaltungsakt.
Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. in den zumeist inhaltsgleichen Parallelvorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze näher geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Planfeststellungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben bedürfen insbesondere einer Planfeststellung:
- Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
- Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nach dem Bundesberggesetz (BBergG)
- Gewässer nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Keine Planfeststellung ist der Beschluss eines Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan ist zwar ähnlich wie das Verfahren der Planfeststellung ausgestaltet, der Beschluss des Bebauungsplans stellt jedoch eine Satzung und keinen Verwaltungsakt dar. Stark an das Planfeststellungsverfahren angelehnt ist die immissionsschutzliche Genehmigung.
Beteiligung von Bürgern und Behörden
Die Hauptunterschiede zum gewöhnlichen Verwaltungsverfahren bestehen in der umfassenden Beteiligung von Bürgern, deren Belange durch das Vorhaben betroffen sind und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Rechtzeitig erhobene Einwendungen der betroffenen Bürger und die Stellungnahmen der Behörden werden, ähnlich wie im förmlichen Verwaltungsverfahren, in einem mündlichen Termin gemeinsam erörtert. Dieser Erörterungstermin ersetzt die einfache Anhörung des gewöhnlichen Verwaltungsverfahrens. Zweck der Bürger- und Behördenbeteiligung ist die Feststellungsbehörde in der Lage zu versetzen, die betroffenen Belange frühzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu können. Außerdem entfaltet die Auslegungsfrist eine materielle Präklusionswirkung. Einwendungen, die nach Ablaufe der Ausschlussfrist erfolgen, werden weder durch die Feststellungsbehörde berücksichtigt, noch kann auf solche eine Drittanfechtungsklage gestützt werden.
Formelle Konzentration
Außerdem entfaltet die Planfeststellung eine umfassende formelle Konzentrationswirkung. Die Feststellung eines Plans ersetzt andere behördliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Zustimmungen. Unberührt bleibt jedoch die Pflicht der Feststellungsbehörde die Übereinstimmung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die in den verdrängten anderen behördlichen Gestattungsverfahren zu prüfen wären, mit dem Vorhaben zu ermitteln. Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Vorhaben, übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine wirksame und widerspruchsfreie Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt.
Verfahren der Planfeststellung
- Planerstellung durch den Vorhabenträger
- Einreichen des Planes bei der zuständigen Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)
- Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden - Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
- Betroffene können Einwendungen einreichen, in besonderen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
- Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung).
- Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine so genannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.
- Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG)
- Der Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
- An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
- Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. - Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
- Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
- Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
- der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d. h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.
Österreich
Der Planfeststellung entspricht in Österreich das Verfahren der Einreichung bei der Behörde. Das Verfahren dient der behördlichen Überprüfung bzw. in weiterer Folge der Genehmigung der Planung durch die Behörde per Bescheid.
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