- Aufzugsverordnung
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Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV), im Langtitel Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie) in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen.
Basisdaten Titel: Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Kurztitel: Aufzugsverordnung Früherer Titel: Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Abkürzung: 12. ProdSV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht,
GefahrenabwehrrechtFundstellennachweis: 8053-4-15 Datum des Gesetzes: 17. Juni 1998
(BGBl. I S. 1393)Inkrafttreten am: 25. Juni 1998 Letzte Änderung durch: Art. 22 G vom 2. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2205)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Dezember 2011
(Art. 37 Abs. 1 G vom 8. November 2011)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb
- den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht,
- ein Konformitätserklärung ausstellt,
- die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat.
Die Aufzugsverordnung gründet auf § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG).
Sie ist keine Neufassung der am 1. Januar 2003 außer Kraft getretenen Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV), die aufgrund des früheren § 24 der Gewerbeordnung erlassen worden war und deren Bestimmungen überwiegend durch die der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt worden sind. Die Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) gelten gemäß den Übergangsvorschriften in § 27 Abs. 4 BetrSichV bis zur Überarbeitung als Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) weiter.
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