- Polizeiliches Einschreiten
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Das Polizeiliche Handeln ist das in der Regel hoheitliche Tätigwerden von Polizeiangehörigen, die meist Polizeivollzugsbeamte sind.
Das hoheitliche Handeln (ein Einschreiten aufgrund des Gewaltmonopols des Staates) ist von rechtsstaatlichen Prinzipien geprägt. Rechtlich ist sie durch das Polizei- und Ordnungsrecht normiert, sekundär auch durch das Strafverfahrensrecht inklusive bestimmter Vereinbarungen innerhalb der Strafverfolgungsbehörden, z. B. MiStra.
Mit dem Vollzug der Aufgaben sind überwiegend Polizeivollzugsbeamte befasst. Die nach den Landespolizeigesetzen und dem Strafverfahrensrecht übertragenen Aufgaben sind äußerst vielfältig und werden beispielsweise durch das Besondere Sicherheitsrecht sowie das Verwaltungsrecht weiter ergänzt.
Grundsätzlich umfassen sie Maßnahmen der Gefahrenabwehr (originäre Aufgabe der Polizei) und der Strafverfolgung. Zielt eine Maßnahme sowohl auf die Gefahrenabwehr als auch auf die Strafverfolgung zu, spricht man von einer doppelfunktionalen Maßnahme. Die Repression (Strafverfolgung) hat beim polizeilichen Handeln eindeutig eine große praktische Gewichtung, da sie tatsächlich einen großen Raum des polizeilichen Handelns ausmacht. Zum polizeilichen Handeln zählen auch Tätigkeiten im Verwaltungsrecht (Amtshilfe, Vollzugshilfe) sowie der Durchsetzung von Ortsrecht.
Während sich die Tätigkeiten der Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Landespolizeirecht richten, richten sich die Tätigkeiten der Strafverfolgung nach Bundesrecht (namentlich die Strafprozessordnung und das Strafgesetzbuch). Während bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen das Primat des pflichtgemäßen Ermessens gilt, so ist bei der Strafverfolgung das Legalitätsprinzip Grundlage für die Einschreitschwelle. Weitere Richtlinien ergeben sich unter anderem aus Verwaltungsvorschriften, Erlassen, Rundschreiben, Weisungen und den Polizeidienstvorschriften. Wird beim Handeln das Eingriffsrecht angewandt, spricht man auch vom polizeilichen Einschreiten.
Das Handeln kann auf Mitteilungen von Bürgern oder auch von den Beamten selbst im Streifendienst initiiert werden. Man spricht von einem Polizeieinsatz, wenn die Polizei in der Öffentlichkeit tätig wird - taktisch spricht man von einer Lagebewältigung. Dabei werden meist Führungs- und Einsatzmittel wie Einsatzfahrzeuge und Polizeifunk verwendet.
Praktisch jedes Handeln mit Außenwirkung muss schriftlich dokumentiert und berichtet werden, was einen großen Anteil der polizeilichen Arbeit ausmacht. Stehen Straftaten im Raum, gilt das Legalitätsprinzip. Hierbei müssen Strafanzeigen gefertigt werden. Wenn Haftgründe vorliegen, muss der Verdächtige entweder eine Sicherheitsleistung zahlen oder in Untersuchungshaft.
Beispiele sind:
- Ermittlungen aller Art, z. B. strafverfolgend gem. § 163 StPO (D)
- Festnahmen gem. § 127 Abs. 2 StPO (D)
- Verkehrskontrollen gem. § 36 Abs. 5 StVO (D)
Eine Besonderheit ist die Durchsetzung von Maßnahmen mittels unmittelbaren Zwanges (Gewalt), sofern sie rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Wie jedes Verwaltungshandeln ist das polizeiliche Handeln per Klageerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüfbar. Das polizeiliche Handeln ist jedoch nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO unaufschiebbar (es können vor Abschluss der Maßnahme keine Rechtsmittel gegen eine Maßnahme eingelegt werden).
Inhaltsverzeichnis
Praxis
Ein Großteil des polizeilichen Handelns basiert auf einem Polizeieinsatz (im Außendienst), die in verschiedene Polizeieinsatzarten aufgegliedert sind.
Das Handeln der Polizei wird mit dem Einsatzverhalten beschrieben; für bestimmte Handlungen gibt es besondere Maximen, z. B. die Festnahmetechnik bei Festnahmen oder der Waffengebrauch. Bei der Strafverfolgung sind zum Teil auch Kenntnisse der Kriminalistik notwendig, um eine Tat aufzuklären oder einen Täter zu ermitteln. An Tatorten wird der Erste Angriff vorgenommen, dies ist eine Sachbehandlung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. Beim Umgang mit Menschen ist viel Menschenkenntnis und Kommunikationsfähigkeit notwendig. Zu den Grundsätzen polizeilichen Einschreitens zählen u. a. die Verhältnismäßigkeit, der Bestimmtheitsgrundsatz und das rechtmäßige Handeln.
Die Grenzkontrolle ist eine polizeiliche Tätigkeit an internationalen Grenzen. Bei Vernehmungen werden Vernehmungstaktiken angewandt (die Taktik Guter Bulle, böser Bulle ist in Deutschland unzulässig).
Es gibt weitere Tätigkeiten, die jedoch nicht mit Einsätzen verbunden sind, sind beispielsweise die Kriminalprävention, die Öffentlichkeitsarbeit und der Verkehrsunterricht.
Stark vereinfachtes Beispiel für das polizeiliches Handeln im Rahmen eines Polizeieinsatzes bezüglich einer soeben begangenen Körperverletzung: Anforderung des Rettungsdienstes, sofortiges Suchen von Beschuldigten und Zeugen (Personenfahndung), Festnahme des Täters, Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, Einholung eines Strafantrages und der Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht, Fertigung von Lichtbildern, interne Dokumentation (z. B. Tagebuch), Fertigung einer Strafanzeige, kriminalpolizeiliche Ermittlungen und Abverfügung an die Staatsanwaltschaft.
Grundsätze
Grundsätze des Polizeilichen Handelns sind unter anderem
- das Vorliegen der Notwendigkeit (pflichtgemäßes Ermessen, Unaufschiebbarkeit)
- die geringste Beeinträchtigung (mildestes Mittel)
- die Verhältnismäßigkeit (kein zu großer Nachteil für den Betroffenen in bezug auf die Ursache bzw. die Maßnahme, ein Widerstreit des Beamten, der teilweise in Sekundenschnelle abgewogen werden muß)
- der Bestimmtheit (Adressat muss erkennen können, dass er gemeint ist und was die Polizei will)
- die Wahrung des Möglichen (Polizei darf nichts Unmögliches verlangen)
- die Wahrung des Zulässigen (die Befolgung von Anordnungen und Weisungen darf keine rechtswidrigen Taten verlangen oder gegen gute Sitten verstoßen)
- die rechtzeitige Beendigung
Verwaltungshandeln
Ein anderes – begrifflich weiter gefasstes – polizeiliches Handeln sind Verwaltungstätigkeiten der Polizei, z. B. das Berichtswesen oder das Führen von Statistiken. Grundlage für das Verwaltungshandeln ist hier meist eher das Verwaltungsrecht als das Eingriffsrecht.
Das Verwaltungshandeln unterscheidet sich vom polizeilichen Handeln durch die weniger Eingriffsrechte und geringere Brisanz (Eilbedürftigkeit, schnelles Handeln) sowie die angesprochene Unaufschiebbarkeit beim Vollzug.
Siehe auch
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