- Profanierung
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Profanierung oder Profanation (von profan) ist die Entweihung oder Entwürdigung eines sakralen (materiellen oder immateriellen) Gegenstandes. Der häufig hierfür gebrauchte Ausdruck Profanisierung gilt als sprachlich falsch, ebenso wie das Verb "profanisieren" (richtig wäre "profanieren").
Häufig ist dabei die absichtliche Abwertung durch Personen mit einer anderen Religion oder Weltanschauung gemeint, doch gilt auch die gedankenlose Verwendung heiliger Worte als Profanierung. So wurde zum Beispiel wegen der Heiligenverehrung Marias die Verwendung dieses Namens als Personenname jahrhundertelang gemieden.
Auch eine Säkularisation, also eine Entflechtung von weltlichen und geistlichen Angelegenheiten, wird manchmal abwertend als Profanierung bezeichnet.
Entweihung von sakralen Gebäuden
Eine Profanierung oder Entweihung ist im Sinne des kanonischen Rechts der römisch-katholischen Kirche notwendig, wenn die kirchliche Nutzung eines Kirchengebäudes beendet wird, etwa wegen Abriss oder Umnutzung. Sie ist somit das Gegenstück zur Kirchweihe. Staatskirchenrechtlich hat die Profanierung in Deutschland die Wirkung einer Entwidmung.
Eine Entweihung wird vom zuständigen Bischof beschlossen. Sie findet in der Regel im Rahmen einer letzten Eucharistiefeier im betroffenen Gebäude statt. [1] In der Kirche vorhandene Reliquien müssen entfernt werden. Die Kirche gilt danach nicht mehr als geheiligter Raum für Gottesdienste, sondern als ganz gewöhnliches Gebäude. Die Kirche kann somit regulär abgerissen oder für einen anderen Zweck verwendet werden, ohne dadurch gegen religiöse Gebräuche oder Gesetze zu verstoßen. Geschieht dieses aber ohne vorherige Profanierung, so wäre dieses ein Sakrileg.
Siehe auch: Kirchenschließung
Literatur
- René Pahud de Mortanges, Jean-Baptiste Zufferey: Bau und Umwandlung religiöser Gebäude. Le patrimoine réligieux face à l'immobilier et la construction. Zürich 2007
Einzelnachweise
Kategorien:- Recht (Religion)
- Kanonisches Recht
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