Qualzucht

Qualzucht
Beispiel für eine Qualzucht: Squitten oder Känguruhkatze mit verkürzten Vorderbeinen

Als Qualzucht bezeichnet man bei der Züchtung von Tieren die Duldung oder Förderung von Merkmalen, die mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen für die Tiere verbunden sind.

Inhaltsverzeichnis

Situation in der Schweiz

Nach Artikel 10 des Schweizer Tierschutzgesetzes kann die Zucht, das Halten und Erzeugen von Tieren mit bestimmten Merkmalen durch den Bundesrat verboten werden. Dabei sind laut Absatz (1) insbesondere Züchtungen verboten, bei denen mit „durch das Zuchtziel bedingte[n] oder damit verbundene[n] Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen“ gerechnet werden muss.[1] Ausgenommen sind davon Tierversuche, im von Artikel 17 angegebenen Rahmen. Der Begriff "Qualzucht" wird im Gesetz nicht verwendet.

Situation in Österreich

In Österreich verbietet § 5 Abs. 2 des Bundestierschutzgesetzes Züchtungen, „die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind. (Qualzüchtungen),“ Dabei ist sowohl die Zucht als auch der Import, Erwerb, die Weitergabe und die Ausstellung verboten.[2][3] Im Gesetz sind die folgenden Merkmale zur Erkennung untersagter Züchtungen genannt:

  • Atemnot
  • Bewegungsanomalien
  • Lahmheiten
  • Entzündungen der Haut
  • Haarlosigkeit
  • Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut
  • Blindheit
  • Exophthalmus
  • Taubheit
  • Neurologische Symptome
  • Fehlbildungen des Gebisses
  • Missbildungen der Schädeldecke
  • Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind

Situation in Deutschland

Die Qualzucht ist für Wirbeltiere in Deutschland nach § 11b Tierschutzgesetz – außer für wissenschaftliche Zwecke – verboten. Ein Beispiel für eine Ausnahme ist die als Modellorganismus vielfach verwendete Nacktmaus (athymische Maus).

Gutachten zum Verbot von Qualzüchtungen

Hauptartikel: Liste der betroffenen Merkmale des Gutachtens zur Auslegung des Verbotes von Qualzüchtungen

Das am 2. Juni 1999 im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichte Gutachten zur Auslegung von § 11b TierSchG (Verbot von Qualzüchtungen) „soll insbesondere allen Züchtern von Heimtieren helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, welche die Züchtung betreffen, in vollem Umfang zu beachten. Ziel ist das vitale, gesunde, schmerz- und leidensfreie Tier.“

Laut einer darin enthaltenen Definition ist die Qualzüchtung gegeben, wenn „... bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind“.

Das Gutachten beschäftigt sich vor allem mit Hunden und Katzen [4], berührt aber auch Kaninchen, Fische und Vögel. Es enthält eine Liste von Merkmalen, die nach Meinung der Gutachter zu einem Zuchtausschluss von Merkmalsträgern führen soll.

Literatur

  • Bartels, Th. und Wegner, W.: Fehlentwicklungen in der Haustierzucht, Ferdinand Enke Verlag, 1998, ISBN 3-432-28131-5
  • Peyer, N.: Die Beurteilung zuchtbedingter Defekte bei Rassehunden in tierschützerischer Hinsicht. Diss. med. vet., Bern 1997
  • Sambraus, H.H. und Steiger, A.: Das Buch vom Tierschutz, Ferdinand Enke Verlag, 1997, ISBN 343229431X
  • Ritter, A.: Der Begriff der „Qualzucht“ bei Zierfischen (am Beispiel des Goldfisches und seiner Hochzucht) - Teil 1: Rechtliche Grundlagen, Fischheilpraktiker/Fischheilpraxis 01/2009, 10 S., ISSN 1867-206X
  • Irene Sommerfeld-Stur: Qualzucht Literaturreview bis 2003; Aufsatz auf der Basis eines Gutachtens für den ÖKV

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Tierschutzgesetz (TSchG) bei den Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  2. Irene Sommerfeld-Stur: Qualzucht im österreichischen Tierschutzgesetz
  3. Bundesgesetz über den Schutz der Tiere §5
  4. Relevante Zuchtziele; Katzen
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