- Ausantwortung
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Ausantwortung ist ein älterer Fachterminus der Rechtssprache, der im Wesentlichen nur noch im Strafvollzugsrecht genutzt wird.
Zivilrechtliche Verwendung
Unter Ausantwortung versteht man im Erbrecht die Herausgabe der Erbschaft, so etwa in § 1986 BGB.
Im Handelsrecht versteht man darunter beim Warenkauf die Ablieferung der Ware nach dem Transport in den Gewahrsam des Käufers.
Strafrechtliche Verwendung
Unter dem Begriff Ausantwortung versteht man das befristete Überlassen eines Gefangenen oder eines Untersuchungshäftlings in den Gewahrsam einer Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde oder des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, also die zeitweise Verlegung eines Gefangenen.
Dies erfolgt in der Regel im Rahmen eines Einzeltransports zur Wahrnehmung eines Zeugen- oder Hauptverhandlungstermins. Während dieses Zeitraums obliegt die Verantwortung für den Gefangenen der dafür zuständigen Behörde.
Verwendung findet der Begriff unter anderem in- § 6 Abs. 2 Justizvollzugsgesetzbuch III (Strafvollzug),
- § 6 Abs. 2 Justizvollzugsgesetzbuch IV (Jugendstrafvollzug),
- § 26 Abs. 2 Jugendstrafvollzugsgesetz (Vorgängernorm, außer Kraft)
- § 9 Abs. 3 Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz
- sowie in verschiedenen Strafvollzugsverwaltungsvorschriften wie etwa in der Vollzugsgeschäftsordnung (Nr. 7 VGO) vom 1. Juli 1965.
Siehe auch
Daneben wird die Ausantwortung bzw. das Ausantworten auch im Deutschen Rechtswörterbuch im Sinne von aushändigen, übergeben sowie zur Haft liefern erwähnt.
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