- Ausbleiben (Angeklagter)
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Das Ausbleiben des Angeklagten hat nach dem kontinentaleuropäischen Recht in der Regel die Folge, dass die Hauptverhandlung nicht stattfinden kann. Dieser Grundsatz folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der Grundrechtscharakter hat.
Deutschland
In Deutschland hat das Ausbleiben des Angeklagten zur Folge, dass zunächst im erstinstanzlichen Verfahren zu prüfen ist, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist. Fehlt eine ausreichende Entschuldigung, so kann der Angeklagte vorgeführt werden oder ein Haftbefehl zu sog. Verhandlungshaft erlassen werden, § 230 StPO. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht, bei dem auch ein Strafbefehl in Betracht kommt, kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft stattdessen auch ein Strafbefehl gemäß § 408a StPO erlassen werden. Gegen Vorführung und Haftbefehl ist die Beschwerde als Rechtsmittel statthaft, gegen den Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden.
Handelt es sich bei der Hauptverhandlung um ein Verfahren wegen des Einspruchs gegen einen Strafbefehl, so kann der Einspruch wegen des Ausbleibens des Angeklagten nach § 412 StPO verworfen werden. Da der Strafbefehl dann in Rechtskraft erwächst, ist als solches nur die Berufung und unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Hat der Angeklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und erscheint zur Berufungsverhandlung vor dem Landgericht nicht, so wird die Berufung gamäß § 329 StPO verworfen. Dagegen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Zugleich kann aber auch die Vorführung oder der Haftbefehl wie im erstinstanzlichen Verfahren angeordnet werden.
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