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Ein Rückscheinbrief ist eine Zustellungsart im österreichischen Postwesen.
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RSa-Brief
Ein RSa-Brief (Synonym: Blauer Brief) ist ein behördliches Schriftstück in Österreich. Es ist kein Einschreiben sondern eine nichtbescheinigte Sendung mit besonderem Auftrag bzw der behördlichen Zustellung eines Schriftstückes, welches, im Gegensatz zum RSb-Brief, nur dem Empfänger selbst zugestellt werden darf (Eigenhändigkeit). Alternativ zum Empfänger kann auch eine Person mit Postvollmacht das Schreiben übernehmen. Die Verwendung des RSa-Briefes muss im betreffenden Materiengesetz ausdrücklich angeordnet sein, sonst reicht die Zustellung via RSb-Brief aus.
Ist der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend, wird das Schriftstück bei der nächsten Postfiliale hinterlegt und eine „Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes“ im Hausbriefkasten hinterlassen. Auf dieser steht, wo und wann man den Brief abholen kann. Mit dem Beginn dieser auf der Verständigung angeführten Frist gilt das Schriftstück als zugestellt (Zustellfiktion).
Dies bedeutet, dass man vor allem bei Rechtsmittelfristen diese im Falle der nicht rechtzeitigen Behebung versäumen kann. Beim Abholen muss man die Verständigung über die Hinterlegung und einen amtlichen Lichtbildausweis (Pass, Personalausweis, Führerschein, Identitätskarte) zur Identifikation mitbringen.
Früher war ein zweiter Zustellversuch vorgesehen, falls der erste fehlschlug. Diese Vorschrift erwies sich als nicht zweckmäßig, da dem überwiegenden Teil der Empfänger, die beim ersten Zustellversuch nicht anzutreffen waren, auch beim zweiten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte. Seit 1. Jänner 2008 ist daher nur mehr ein Zustellversuch vorgesehen. [1]
Beispiele für RSa-Briefe sind gerichtliche Schreiben (Aufforderung zum Geschworenendienst, Urteile in Strafsachen, Ladungen) und Erledigungen in Verwaltungs(straf)sachen (Bescheide, Verwaltungsstrafen, Lenkererhebung, Strafverfügung, Straferkenntnis,…) und Datenschutzauskünfte von Behörden. Neuerdings ist auch die Freischaltung der österreichischen Bürgerkarte per RSa-Brief möglich.
Es gibt zwei Arten von RSa-Briefen. Zum ersten gibt es „normale“ RSa-Briefe, welche auch an Postbevollmächtigte abgegeben werden dürfen, zum zweiten jene mit dem Zusatz „Nicht an Postbevollmächtigte“. Solche sind dann vom Empfänger selbst zu übernehmen bzw abzuholen, bei juristischen Personen ist die Zustellung nur an den Geschäftsführer, Vorstand oder Prokuristen zulässig, welcher auch im Firmenbuch als vertretungsbefugte Person eingetragen sein muss.
Eine Besonderheit betrifft „Berufsmäßige Parteienvertreter“ (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder). Deren Angestellte dürfen auch RSa-Briefe ohne Postvollmacht übernehmen. Eine weitere Besonderheit gilt bezüglich Mitarbeitern von Behörden. Wenn der Behördenmitarbeiter berechtigt ist, einen Rundsiegel zu verwenden, benötigt dieser ebenfalls keine Postvollmacht und muss den Siegel bei der Unterschrift anbringen.
RSb-Brief
Unter RSb-Brief wird in Österreich die Zustellung eines behördlichen bzw gerichtlichen Schriftstückes (etwa eines Bescheides oder Urteiles) nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes verstanden (Umschlagfarbe weiß). Auch neue Reisepässe werden per RSb-Brief verschickt.
Im Gegensatz zur „Zustellung zu eigenen Handen“ (RSa-Brief), die nur an den Empfänger selbst möglich ist, kann der RSb-Brief auch an einen sogenannten Ersatzempfänger (Haushaltsangehörige, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers) zugestellt werden. Eine Hinterlegung bei zuständigen Postfiliale oder bei der Behörde ist - wie beim RSa-Brief (Umschlagfarbe blau) - möglich, wenn der Empfänger bloß vorübergehend abwesend ist.
Rückschein
Alle RS-Briefe haben am Umschlag einen Rückschein kleben, der den Absender, den Empfänger, Poststempel und die Unterschrift des Empfängers bzw einen Hinterlegungshinweis enthalten. Dieser wird dann vom Brief abgetrennt und dem absendenden Amt oder der Behörde zurückgesendet.
Da es sich bei den Rückscheinbriefen um keine rekommandierten Sendungen handelt wird auch kein Aufgabeschein benötigt und erhält der Absender keinen Aufgabenachweis. Selbstverständlich kann ein RS-Brief auch rekommandiert versandt werden. Rückscheinbriefe dürfen nicht als Wertbrief versandt werden. Erst bei Rücklangen des Rückscheinabschnittes verfügt der Absender über den notwendigen Nachweis. Bei Verlust eines Rückscheinbriefes wird die Sendung entweder neu zugestellt (versandt) oder es wird ein sogenannter „Duplikatsrückschein“ der Post übergeben mit dem Ersuchen, falls die erste Zustellung möglich war, dies rückwirkend zu beurkunden.
Rückscheinbriefe sind öffentliche Urkunden. Grundsätzlich muss auf der Rückseite des Rückscheinbriefes ein Ankunftsstempel angebracht werden.Auf RSa- und RSb-Sendungen findet das Zustellgesetz Anwendung.
Dokumente von Behörden müssen grundsätzlich durch Organe der Post zugestellt werden. Es ist ausnahmslos ein Rückscheinkuvert zu verwenden. Werden Dokumente direkt durch Boten der jeweiligen Behörde oder Organe der Gemeinde zugestellt, so müssen diese unverschlossen ausgehändigt und mittels Zustellschein beurkundet werden.
Gewöhnliche Rückscheinbriefe
Als besonderes Unikat und - im Gegensatz zu RSa- und RSb-Sendungen weitgehend unbekannt - sind „Gewöhnliche Rückscheinbriefe“ (GRS). Diese haben keinen Behördencharakter und fallen nicht unter das Zustellgesetz. Sie gelten somit erst mit der tatsächlichen Übernahme als zugestellt. Auch darf ein gewöhnlicher Rückscheinbrief von jedermann versendet werden (RSa- und RSb-Sendungen sind den Ämtern und Behörden vorbehalten). Der GRS ist ebenfalls kein eingeschriebener Brief. Selbstverständlich ist es möglich, gegen ein höheres Beförderungsentgelt, diesen auch eingeschrieben zu versenden (gilt auch für RSa und RSb). Während ein RSa oder RSb hinterlegt wird, wird ein GRS benachrichtigt.
Der große Vorteil des GRS ist, dass man erfährt, ob und wann der Brief tatsächlich angekommen ist und von wem er übernommen wurde. Bei RSa und RSb erfährt der Absender nur dann, wer ihn übernommen hat, wenn er nicht hinterlegt sondern direkt beim Zusteller übernommen wurde. Wurde der Brief hinterlegt wird der Rückscheinabschnitt dennoch dem Absender rückgesandt, jedoch ohne Übernahmebestätigung. Die Übernahmebestätigung bei Hinterlegung erfolgt auf der Hinterlegungsanzeige.
Beim GRS bleibt hingegen der Rückscheinabschnitt so lange am Kuvert, bis der Brief übernommen wurde.Unterschied Benachrichtigung und Hinterlegung
Grundlegender Unterschied zwischen Benachrichtigung und Hinterlegung ist die Art der Sendung. Behördliche Schreiben, also Rückscheinbriefe, werden hinterlegt, während „normale“ Sendungen (also bescheinigte, nicht bescheinigte und nicht bescheinigte Sendungen mit besonderem Auftrag), also Einschreiben, Nachnahme, Nachgebühren (taxiert), Wertbriefe, Geldsendungen, Postauftrag, usw benachrichtigt werden. Gemeinsam haben sie nur, dass sie bei der nächsten Postfiliale zur Abholung bereitgehalten werden (Ausnahme: Geldsendungen, die können österreichweit bei jeder Postfiliale, nicht jedoch bei Post.Partner oder Post-Servicestellen abgeholt werden).
Vorgehensweise bei der Hinterlegung
Der Rückscheinbrief wird hinterlegt (Abkürzung „hin“), wenn der Empfänger nicht angetroffen wurde. Mit der Hinterlegung beginnt jedoch der Fristlauf, dh die Einspruchs-, Rekurs- oder Berufungsfrist. Auch wenn man den Brief zB erst eine Woche nach der Hinterlegung abholt, begann die Frist bereits zu laufen und der Empfänger hat somit nur noch eine um diese Woche verkürzte Rechtsmittelfrist.
Bei besonders wichtigem Inhalt werden manchmal auch Rückscheinbriefe als rekommandierte Sendungen zur Aufgabe gebracht. Dann trifft natürlich das Zustellgesetz zu und der Brief wird dementsprechend hinterlegt. Der Empfänger muss dann allerdings für eine Sendung zwei Unterschriften leisten, eine in der (elektronischen) Zustellkarte des Zustellers und am Rückschein. Bei Hinterlegung muss in der Reko-Liste der Postfiliale und auf der Hinterlegungsmitteilung unterschrieben werden.
Vorgehensweise bei der Benachrichtigung
Bei Briefen, welche benachrichtigt (Abkürzung „ben“) werden, beginnt normalerweise kein Fristenlauf. Grundsätzlich muss dieser Brief tatsächlich zugegangen sein. Manche Vorschriften, Kollektivverträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen jedoch vor, dass der Brief, auch wenn er noch nicht tatsächlich zugegangen ist, drei Tage nach Postaufgabe als zugegangen gilt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht unumstritten.
Allerdings sind auch Behörden berechtigt, Sendung nicht als Rückscheinbrief aufzugeben. Davon machen insbesondere Sozialämter Gebrauch, da diese Sozialausweise (Sozialpässe) normalerweise als rekommandierte Sendung aufgeben, da hier mit der Zustellung kein Fristenlauf beginnt und die Aufgabe besser dokumentiert ist und bei Verlust Schadensersatz von der Post verlangt werden kann sowie der Verlustort leichter festgestellt werden könnte.
Belege
- ↑ Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. I Nr. 5/2008
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