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In Deutschland gab es zwei Reichsverfassungen, die tatsächlich als verfassungsrechtliche Grundlage in Kraft traten – die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (Bismarcksche Reichsverfassung, RV) und die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung, WRV). Hinzu kommt die Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849, die als Verfassung eines zu begründenden Deutschen Reiches dienen sollte, aber nie von allen Staaten des Deutschen Bundes anerkannt und in Kraft gesetzt wurde.

Beide Verfassungen enthielten als Grundlagen des Deutschen Reiches die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen über die verschiedenen Staatsorgane und deren Zuständigkeiten. Die Bismarcksche Verfassung beschränkte sich auf diese staatsorganisationsrechtlichen Regelungen. Die Weimarer Verfassung enthielt darüber hinaus einen Grundrechtsteil (Grundrechte und Grundpflichten der Bürger). Sie knüpfte damit an den Entwurf der Paulskirchenverfassung an, der am 27. März 1849 von der revolutionären Frankfurter Nationalversammlung beschlossen worden war, wegen des Widerstands der konservativen Kräfte, der deutschen Monarchen und Österreichs aber nie in Kraft getreten ist.

Nicht als Verfassung im heutigen Sinne ist die Staatsverfassung des Heiligen Römischen Reiches zu qualifizieren. Anders als heutige Verfassungen, die meist schriftlich in einem Urkundendokument zusammengefasst sind, schöpfte die Realverfassung des Reiches (ähnlich wie heute noch im Vereinigten Königreich) aus einer Vielzahl von Verträgen, also relativen Rechten, die unmittelbar nur zwischen den Vertragsparteien Rechte und Pflichten begründeten. Die staatsrechtliche Ordnung des deutschen Reiches bis 1806 war teils in den Reichsgrundgesetzen niedergelegt, teils durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und überkommenes Gewohnheitsrecht bestimmt (siehe hierzu das Kapitel Verfassung des Reiches).

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist heute die Verfassung Deutschlands.

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