Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich

Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich

Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (StGH) war das auf staatsorganisationsrechtliche Streitigkeiten beschränkte Verfassungsgericht der Weimarer Republik. Er bezeichnete sich selbst 1927 als „Hüter der Reichsverfassung“.[1]

Inhaltsverzeichnis

Sitz, Organisation, Verfahren und Entscheidungssammlung

Der Staatsgerichtshof wurde aufgrund von Art. 108 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 905) beim Reichsgericht mit Sitz in Leipzig errichtet. Der StGH war kein ständiges Gericht, sondern wurde nach Bedarf einberufen. Präsident war in Personalunion der Präsident des Reichsgerichts. Über seine Verfahrensordnung bestimmte der StGH in eigener Autonomie. Die Entscheidungen ergingen „im Namen des Reichs“ und waren unanfechtbar. Für ihre Vollstreckung war nach Art. 19 II WRV der Reichspräsident zuständig.

Neben den ausdrücklich geregelten Entscheidungen in der Hauptsache sah sich der StGH 1925 im Lübecker-Bucht-Fall als auch für den Erlass einstweiliger Verfügungen befugt an.

Eine spezielle amtliche Sammlung der StGH-Entscheidungen gab es nicht, sie wurden als Anhang zu den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen[2] sowie in zwei privaten Sammlungen veröffentlicht.

Zuständigkeiten

Die Staatsgerichtsbarkeit im Deutschen Reich litt zur Weimarer Zeit unter einer Zersplitterung der Zuständigkeiten und Kompetenzlücken. So war der Staatsgerichtshof nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Reichsebene. Es gab weder die Möglichkeit zur abstrakten noch zur konkreten Normenkontrolle, das Gericht konnte Reichsgesetze also nicht auf ihre Übereinstimmung mit der Reichsverfassung hin prüfen. Auch fehlte eine Entscheidungsbefugnis in einer sogenannten Organklage bei Streitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen.

Bereits in der Weimarer Republik wurden jedoch vereinzelt solche umfassenden Befugnisse gefordert. Bekannt ist in diesem Zusammenhang die Kontroverse zwischen Carl Schmitt und Hans Kelsen um den Hüter der Verfassung, bei der letzterer sich für eine Verfassungsgerichtsbarkeit stark machte, während Schmitt die Rolle des obersten Verfassungshüters dem Reichspräsidenten zusprach. Der StGH selbst bemühte sich um eine Stärkung seiner Bedeutung und scheute sich nicht vor einer extensiven Ausnutzung seiner Kompetenzen. Durch weite Auslegung der entsprechenden Normen der Reichsverfassung eröffnete er sich ein weites Tätigkeitsfeld.

Die ohnehin lückenhafte Staatsgerichtsbarkeit war in Weimar zudem auf viele Instanzen verteilt. So war das Reichsgericht und nicht der StGH dafür zuständig, die Vereinbarkeit von Landes- mit dem Reichsrecht zu prüfen (abstrakte Normenkontrolle, Art. 13 II WRV). In Spezialbereichen waren auch andere Gerichte wie der Reichsfinanzhof zur abstrakten Normenkontrolle zuständig. Verfassungsgericht im weiteren Sinne war auch das Wahlprüfungsgericht beim Reichstag.

Der StGH hatte also keine umfassende Zuständigkeit, er war nach der Reichsverfassung aber berufen, über Ministeranklagen und über einige Verfassungsstreitigkeiten zu entscheiden.

Ministeranklage

Nach Art. 59 WRV konnte vor dem StGH Anklage gegen den Reichspräsidenten, den Reichskanzler oder einen Reichsminister erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt zu haben. Antragsbefugt war nur der Reichstag. Der Antrag auf Erhebung der Ministeranklage musste von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedurfte der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Verfahren war nach den Regeln der Strafprozessordnung zu führen. Spruchkörper sollte ein speziell zu bildender StGH sein. Er bestand aus dem Präsidenten des Reichsgerichts, je einem Mitglied des preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Hanseatischen Obersten Landesgerichts sowie einem Rechtsanwalt. Je fünf weitere Beisitzer sollten vom Reichstag und vom Reichsrat gewählt werden. Aussagen über mögliche Strafen machte die Verfassung nicht. Die quasistrafrechtliche Ministeranklage blieb Theorie: in den gut 13 Jahren der faktischen Geltung der WRV wurde sie weder im Reich noch in den Ländern jemals erhoben.

Verfassungsstreitigkeiten

Die andere Kompetenz der StGH-Gerichtsbarkeit, die föderative Verfassungsstreitigkeit, gewann jedoch erhebliches Gewicht. Art. 19 Abs. 1 WRV enthielt eine Generalklausel zugunsten des StGH, die durch Spezialbestimmungen in der Reichsverfassung ergänzt wurde. Unter dem Begriff Verfassungsstreitigkeiten wurden Rechtsstreitigkeiten über die konkrete Auslegung und Anwendung der Reichsverfassung und der Länderverfassungen verstanden.

Der Staatsgerichtshof war damit zuständig für

  • Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn dort kein Landesgericht zu ihrer Erledigung bestand (Artikel 19 Abs. 1, 1. Alt. WRV). Die Zuständigkeit des StGH war damit subsidiär. Länder ohne eigene Verfassungsgerichtsbarkeit waren Preußen, Sachsen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe. Hingegen gab es in Bayern, Württemberg, Baden, Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Anhalt und Waldeck entsprechende Gerichte. Hier war der StGH des Reichs nicht zuständig.
  • Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande auf Antrag eines der streitenden Teile (Artikel 19 Abs. 1, 2. Alt. WRV). Gemeint waren öffentlich-rechtliche Auseinandersetzungen über Hoheitsrechte, Landesgrenzen, Staatsverträge und öffentliches Vermögen. Klagebefugt waren die Regierungen.
    Von größerer Bedeutung über die Weimarer Republik hinaus waren etwa der Donauversinkungsfall von 1927 oder der 1928 entschiedene Lübecker-Bucht-Fall.
  • Vermögensauseinandersetzungen bei der Neugliederung des Reichsgebiets (Artikel 18 Abs. 7 WRV). Ein Spezialfall der Streitigkeiten zwischen den Ländern war die Entscheidung über Vermögensauseinandersetzungen bei Neugliederung der Länder. Zur Rechtskontrolle über die Neugliederung selbst war der StGH aber nicht berufen. Das Gericht beschäftigte sich nur einmal mit der Vorschrift, als es 1929 die Klage einer politischen Partei gegen die Vereinigung Waldecks mit Preußen verwarf.
  • Verfassungsstreitigkeiten zwischen dem Reich und einem Land (Reich-Länder-Streit), (Artikel 19 Abs. 1, 3. Alt. WRV). Auch nach dieser Vorschrift sollte der StGH nur entscheiden, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig war. Gegenstand des Verfahrens konnten Auseinandersetzungen über die Auslegung geschlossener Verträge, über die Teilhabe der Länder an der Willensbildung des Reichs oder über Leistungsansprüche eines Landes gegen das Reich sein, vor allem Ansprüche finanzieller Art. Die Bestimmung diente dazu, die Kompetenzsphären von Reich und Ländern gegeneinander abzugrenzen und die Länder vor unzulässigen Eingriffen durch das Reich zu schützen.
  • Reich-Länder-Streit über die Ausführung von Reichsgesetzen durch die Länder (Artikel 15 Abs. 3 WRV). Diesem Kompetenzschutz diente auch Spezialfall des Reich-Länder-Streits in Art. 15 Abs. 3. Der StGH entschied bei Meinungsverschiedenheiten über Mängelrügen in Ausübung der Reichsaufsicht. Grundlage war die Verpflichtung der Landesregierungen, auf Ersuchen der Reichsregierung Mängel, die bei Ausführung der Reichsgesetze durch ein Land auftraten, zu beseitigen. Auf diesem Gebiet ergingen insgesamt drei Entscheidungen des StGH.
  • Entscheidung über die mit der Bildung des Deutschen Reichsbahn auf das Reich übergegangenen Enteignungsbefugnisse und Hoheitsrechte (Artikel 90 WRV). Das Reich war berechtigt, für Eisenbahnzwecke Enteignungen vorzunehmen, was bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Aufgabe der Landesbehörden war. Die in Art. 90 angesprochenen Hoheitsrechte bezogen sich auf die Bahnpolizei, die Tariffestsetzung, die Organisation der Eisenbahnbehörden und das Beamtenrecht. Auch diese Vorschrift ist ein Sonderfall des Reich-Länder-Streits.
  • Streitigkeiten, die durch die Aufhebung der Reservatrechte Bayerns und Württembergs bei der Post- und Telegraphenverwaltung und entsprechend bei Eisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen entstanden (Artikel 170, 171 WRV). Diese Vorschrift war eine weitere Spezialnorm zur Ergänzung des Art. 19 Abs. 1, 3. Alt WRV. Der StGH sollte entscheiden, wenn bis zu einem Stichtag keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande kam. Die Parteien wurden sich jedoch rechtzeitig einig und die Vorschriften der Art. 170 und 171 damit gegenstandslos.

Das Gericht setzte sich in diesen Fällen aus dem Präsidenten des Reichsgerichts, drei Reichsgerichtsräten und je einem Richter des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zusammen. Für den Fall des Art. 90 WRV sollte ein spezieller Spruchkörper unter Beteiligung von Vertretern des Reichstags und des Reichsrats gebildet werden.

Der StGH und der „Preußenschlag“

Eine der bekanntesten Entscheidungen des Staatsgerichtshofs ist der Fall Preußen contra Reich betreffend den sogenannten Preußenschlag. Am 20. Juli 1932 erklärte eine Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg nach Artikel 48 WRV die preußische Regierung für abgesetzt und ernannte Reichskanzler Franz von Papen zum „Reichskommissar für Preußen“. Hiergegen klagte der Freistaat Preußen vor dem StGH. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Reich wies das Gericht wegen drohender „Verwirrung des Staatslebens“ ab. In der späteren endgültigen Urteil scheute sich der StGH vor einer klaren Entscheidung. Er verneinte zwar die Zulässigkeit der Reichsexekution nach Art. 48 Abs. 1, Preußen sei keiner Pflichtverletzung schuldig. Die Absetzung der preußischen Regierung und die Einsetzung des Reichskommissars im Wege der Notverordnung nach Art. 48 Abs. 2 sei aber zulässig, da ein Ermessensmissbrauch des Reichspräsidenten nicht erkennbar sei.

Die preußische Regierung konnte danach Preußen zwar weiter im Reichsrat und gegenüber den Ländern vertreten, innerhalb Preußens aber herrschte der Reichskommissar. Das Urteil sollte vermitteln, indem es keiner Seite im vollem Umfang Recht gab. Doch in der Öffentlichkeit stellte es sich als gespaltene, unentschlossene Entscheidung dar, die die Untauglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens zur Bewältigung politischer Machtkämpfe beweise, wie ein Kommentator 1933 in der Deutschen Juristen-Zeitschrift schrieb.

Ende des Staatsgerichtshofes

Nach Adolf Hitlers Ernennung zum Reichskanzler im Januar 1933 kam umgehend das Ende der Weimarer Verfassungsgerichtsbarkeit. Es galt das Führerprinzip, das eine Überprüfung von Entscheidungen der Exekutive durch eine unabhängige juristische Instanz nicht vorsah. Der StGH stellte seine Arbeit ein. Ein Auflösungsgesetz oder einen anderen formellen Akt hat es nicht gegeben. Seine letzten Entscheidungen verkündete das Gericht am 21. Februar 1933.

Würdigung

Der StGH war das erste unabhängige Reichsverfassungsgericht in der deutschen Rechtsgeschichte. Seine Bedeutung war allerdings deutlich geringer als die des Bundesverfassungsgerichts. Im Bereich der gesamten Weimarer Staatsgerichtsbarkeit ergingen zwischen 1920 und 1933 weniger als 180 Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht brachte es im vergleichbaren Zeitraum nach 1952 auf rund 600 veröffentlichte Entscheidungen. Das lag vor allem am hohen Anteil von Verfassungsbeschwerden, ein Rechtsbehelf, den es in der Weimarer Republik nicht gab.

Das Fehlen einer Verfassungsbeschwerde, mit der jeder Bürger die Verletzung seiner Grundrechte rügen konnte, war der größte Mangel der Weimarer Verfassungsgerichtsbarkeit. Zwar gab es in der Reichsverfassung einen umfangreichen Grundrechtskatalog. Doch die meisten Artikel hatten nur programmatischen Charakter und waren kein unmittelbar geltendes, einklagbares Recht. Für den Bürger stand damit der Weg zum Staatsgerichtshof nicht offen. In der Weimarer Zeit wurde der Grundrechtsschutz ganz überwiegend nicht als Aufgabe der Verfassungs-, sondern der Verwaltungsgerichte verstanden. Art. 107 der WRV sah die Gründung eines Reichsverwaltungsgerichts vor. Dazu kam es jedoch erst im Jahre 1941. Das Gericht blieb entsprechend wirkungslos.

Literatur

  • Hans Lammers, Walter Simons (Hrsg.): Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich und des Reichsgerichts auf Grund Art. 13 Abs 2 der Reichsverfassung, Band I–VI.
  • Erwin Bumke (Hrsg.): Ausgewählte Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich und des Reichsgerichts gemäß Art. 13 II der Reichsverfassung, Heft 1–9 (1930–1932).
  • Gotthard Jasper: Der Schutz der Republik. Studien zu staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922–1930, Tübingen 1963.
  • Wolfgang Wehler: Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich – Die politische Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Zeit der Weimarer Republik, Diss. Bonn 1979.

Einzelnachweise

  1. Vgl. StGH RGZ 118, Anhang S. 1 (4), Entscheidung vom 15. Oktober 1927, Az. 4/26.
  2. Liste der im Anhang von RGZ publizierten 75 Entscheidungen:
    RGZ Datum StGH-Registernummer Gegenstand
    102, 415 1921-07-12 Braunschweig. Wahldauer der Landesversammlung
    102, 425 1921-07-12 Bremen. Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft
    104, 425 1922-01-12 Württemberg. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
    106, 426 1923-06-15 Staatsvertrag über Staatseisenbahnen. Rücktritt in den Landesdienst
    107, 1* 1923-06-30 Enteignung für Reichseisenbahnen in Preußen
    107, 17* 1923-09-29 Sachsen. Staatsrechnungshof
    108, 426 1924-07-12 Sachsen. Freifahrt der Synodalen auf der Reichsbahn
    109, 1* 1924-09-27 Einstufung der übernommenen Landeseisenbahnbeamten
    109, 17* 1924-10-18 Konzessionierung von Eisenbahnen
    109, 30* 1924-10-18 Besoldungsdienstalter der Reichseisenbahnbeamten
    111, 1* 1924-05-10 Preußisches Adelsgesetz vom 23. Juni 1920
    111, 21* 1925-10-10 [2/25] Einstweilige Verfügung
    112, 1* 1925-11-21 Erlass von Notverordnungen in Preußen
    112, 13* 1925-10-10 Reichswasserstraßen. Talsperrenanlagen des Reichs
    112, 21* 1925-06-26 Staatsverträge. Clausula rebus sic stantibus
    112, 33* 1925-12-12 Reichswasserstraßenverwaltung
    113, 1* 1926-06-05 Mecklenburg-Strelitz. Seine Eigenschaft als "Land"
    114, 1* 1926-10-16 Mecklenburg. Kloster- und Ständevermögen
    114, 7* 1926-10-16 Paritätische Akademie. Art. 174 RVerf.
    115, 1* 1926-11-20 Eisenbahnbeamte. Staatsvertrag vom 30. April 1920
    116, 1* 1927-05-07 Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft. Verwaltungsrat
    116, 18* 1927-06-17/18 Donauversinkung
    116, 45* 1927-06-18 Braunschweig. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
    118, 1* 1927-10-15 4/26 Aufwertung von Staatsleistungen an die Kirchen
    118, 22* 1927-12-17 6/27 Mecklenburg-Strelitz. Wahlrecht
    118, 41* 1927-10-15 3/27 Bremische Zollausschlussgebiete
    120, 1* 1927-12-03 5/26 Sachsen. Altruheständler
    120, 19* 1928-05-12 3/28 Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
    121, 1* 1928-06-09 5/25 Verunreinigung des Weserwassers
    121, 8* 1928-07-07 4/28 Parteifähigkeit
    121, 13* 1928-07-09 9 und 11/27 Notverordnungsrecht. Selbstverwaltungskörper. Flaggenzwang
    122, 1* 1928-07-06/07 2/25 Hoheitsrechte in der Lübecker Bucht
    122, 17* 1928-11-17 4/27 Biersteuergemeinschaft. Ungültigkeit eines Reichsgesetzes
    123, 1* 1929-01-19 6/28 Bayerischer Staatsgerichtshof
    123, 13* 1929-03-23 13/28 Sachsen. Landtagswahl
    124, 1* 1929-03-22 7/28 Württembergisches Wahlrecht
    124, 19* 1929-03-23 8/28 Notverordnungsrecht. Genehmigung des Landtags
    124, 40* 1929-03-23 5/28 Waldeck
    125, 1* 1929-07-13 7 und 5/29 Notverordnungsrecht
    126, 1* 1929-10-22/23 19/29 Einstweilige Verfügung
    126, 9* 1929-12-10/11 19/28 Preußen. Selbstverwaltungsrecht. Umgemeindungen
    126, 14* 1929-12-10/11 9, 11, 14, 15, 16 und 18/29 Preußen. Selbstverwaltungsrecht. Eingemeindungen
    126, 25* 1929-12-13 Tgb. 35/28 Bayerisches Disziplinarverfahren
    127, 1* 1929-12-17/19 19/29 Beamte und Volksbegehren
    127, 25* 1929-12-09 3/29 Reichsaufsicht. Titel
    127, 49* 1930-02-19 8/29 Mecklenburg-Strelitzsche Staatsräte
    128, 1* 1930-02-14/15/17 12/28 Preußen. Wahlrecht
    128, 16* 1929-12-06/07 13/27 Braunschweig. Staat und Kirche
    128, 46* 1930-02-17/18 10/29 Württembergische Regierung. Anfechtung ihrer Bestellung
    129, 1* 1930-06-24 2/29 Sachbefugnis der Landtagsfraktionen
    129, 9* 1930-07-11 5/30 Schulgebete
    129, 28* 1930-07-17/18 7/30 Einstweilige Verfügung
    130, 1* 1930-11-21 7/30 Einwendungen gegen Beschlüsse des Berichterstatters
    130, 3* 1930-11-21 2/30 Parteifähigkeit öffentlichrechtlicher Körperschaften
    130, 11* 1930-11-21 21/29 Preußisches Provinzialwahlgesetz
    131, 1* 1930-11-25 11/28 Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
    132, 1* 1931-04-24 4/30 Lübeckisches Bürgerschaftswahlgesetz
    133, 1* 1931-04-28 16/30 Schaumburg-Lippe. Notverordnungsrecht
    133, 15* 1931-04-28 14/30 Anhalt. Eingemeindung. Wahlrecht
    133, 29* 1931-06-13 12/30 und 1/31 Gewerbesteuerpflicht der Rechtsanwälte
    134, 1* 1931-10-24 18/30 Abmeldung vom Religionsunterricht
    134, 12* 1931-12-05 11 und 13/31 Mecklenburg-Strelitz. Eingemeindung
    134, 26* 1931-12-05 17/30 Sachsen. Gemeindesteuer-Notverordnung
    135, 1* 1932-02-12 12/31 Preußen. Einberufungsrecht der Landtagsminderheit
    135, 30* 1932-03-14/15 10/31 Preußen. Verordnungsrecht. Landeswahlgesetz
    137, 1* 1932-06-18 1/30 Lippe. Erwerb von Geschäftsanteilen
    137, 5* 1932-06-21 2/32 Hessen. Geschäftsministerium
    137, 17* 1932-06-20 10/31 Preußische Sparverordnung. Beamtenrechte
    137, 47* 1932-06-21 9/31 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz
    137, 65* 1932-07-25 15/32 Preußen. Einsetzung eines Reichskommissars
    138, 1* 1932-10-25 15, 16, 17 und 19/32 Preußen. Einsetzung eines Reichskommissars
    138, 43* 1932-10-24 14/31 Württemberg. Gemeindewahlrecht
    139, 1* 1932-11-10 13/32 Braunschweig. Beschlussfähigkeit des Landtags
    139, 7* 1932-12-20 20/32 Preußen. Einberufung des Landtags
    139, 17* 1932-12-20 39/32 Preußen. Wahl des Ministerpräsidenten

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