- Ausfuhrerstattung
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Für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der EU in andere Länder werden Ausfuhrerstattungen gewährt, die den Preisunterschied zwischen niedrigerem Weltmarkt und (künstlich hoch fixiertem) Binnenmarkt ausgleichen sollen. Der englische Begriff lautet "Export Refunds".
Die Ausfuhrerstattungen sind eine Exportsubvention und dienen der Unterstützung der Landwirtschaft. Wie alle Subventionen wird auch diese oft heftig kritisiert (s. Agrardumping); die Abschaffung oder zumindest Reduzierung ist ein erklärtes Ziel der EU.
Der Begriffs-Bestandteil "Erstattung" resultiert aus dem Denkmodell, dass der Ausführer den o. a. Preisunterschied "ausgelegt" hat und ihn durch die Subvention zurückerhält.
Die Ausfuhrerstattung wird für Marktordnungswaren gewährt. Die Waren untergliedern sich in zwei Warengruppen, nämlich in Anhang I-Waren (Produkte aus niedrigen Verarbeitungsstufen), Nicht-Anhang I-Waren (höhere Verarbeitungsstufen). Einen Sonderfall stellen Erzeugnisse aus Obst u. Gemüse dar, für die teilweise direkt Ausfuhrerstattung gezahlt wird und teilweise für den darin enthaltenen Industriezucker (Weißzucker).
Für einen großen Teil der Marktordnungswaren ist die Erstattung inzwischen auf "0,00" festgesetzt worden, was einer tatsächlichen Streichung entspricht. Ob und wann für einzelne Waren Ausfuhrerstattung (wieder) festgesetzt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab (Marktlage Inland, Weltmarkt, politisch-strategische Überlegungen, völkerrechtliche Vereinbarungen wie WTO, etc.).
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