- Ausfuhrerklärung
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Eine Ausfuhranmeldung muss bei jeder Ausfuhr in ein sogenanntes Drittland, also nicht innergemeinschaftlicher EU-Versand, ab einem Warenwert von 1.000 Euro erstellt werden. Das Erstellen dieses Ausfuhrdokumentes hat zwei Prioritäten.
Inhaltsverzeichnis
Zollrecht
Jede Ware muss bei der Ausfuhr deklariert werden. Dafür muss jeder Artikel, der in Drittländer verbracht wird, anhand des deutschen Gebrauchszolltarifs nach Warennummern (sogenannte Zolltarifnummern) eingruppiert werden. Dies dient hauptsächlich der Sicherstellung, dass nur Waren ausgeführt werden, die nicht gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen.
Ab einem Warenwert, der größer als 1000 Euro ist, ist man verpflichtet, dem Zoll beim Export eine Ausfuhranmeldung vorzulegen. Für Warenwerte kleiner, gleich 1000 Euro reicht die Vorlage der Handelsrechnung bei der Ausgangszollstelle z.B. Flughafen, Seehafen oder Grenzzollstelle aus. Ab einem Warenwert größer 3000 Euro ist eine Vorabfertigung der Ausfuhranmeldung im sogenannten zweistufigen Ausfuhrverfahren durch das örtlich zuständige Binnenzollamt (Abfuhrzollstelle) vorgeschrieben.
Statistische Erfassung
Genauso wie im EU-Verkehr dient dies auch zur Erfassung beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden (siehe Intrastat).
Genehmigungsverfahren
Es gibt zwei Möglichkeiten dieses Dokument zu erstellen. Normalerweise muss mit der ausgefüllten Ausfuhrerklärung samt Ware diese beim zuständigen Zollamt gestellt und freigestempelt werden. Ab einem Warenwert von über 3.000 Euro ist das lokale Ausfuhrzollamt zuständig, darunter das Ausgangszollamt an der Grenze.
Bei regelmäßiger Ausfuhr kann auch beantragt werden, als zugelassener Ausführer vom Zollamt die Befreiung der Einzelgestellung bewilligt zu erhalten. Das heißt, unterschriebene Ausfuhrerklärungen werden blanko vom Zollamt vorab abgefertigt.
Dieses Verfahren heißt „Zugelassener Ausführer“. Der Antrag auf Bewilligung ist beim Hauptzollamt zu stellen.
Weblinks
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