- Ausfuhrgenehmigung
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Eine Ausfuhrgenehmigung ist die Genehmigung zur Ausfuhr von Sachen, für die eine Ausfuhrgenehmigungspflicht vorliegt. Sie wird in den Mitgliedstaaten der EU von der jeweils zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt. In Deutschland ist das BAFA für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waffen und ähnliches die zuständige Behörde (§ 3 Abs. 2 AWG; § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr). Das BAFA gehört zum Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums. Ausfuhrgenehmigungen nach dem Marktordnungsrecht werden von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und Ausfuhrgenehmigungen für Betäubungsmittel von der Bundesopiumstelle ausgestellt. Weitere Ausfuhrgenehmigungspflichten und Zuständigkeiten ergeben sich aus den jeweiligen Einzelgesetzen.
Grundsätzlich ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) der Außenwirtschaftsverkehr frei. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AWG eröffnen jedoch die Möglichkeit, den Außenwirtschaftsverkehr einzuschränken. Diese Möglichkeiten können im nationalen Recht, dem EU-Recht oder auch in zwischenstaatlichen Abkommen begründet sein.
Im Außenwirtschaftsgesetz sind folgende Beschränkungsmöglichkeiten vorgesehen:
- § 5: Erfüllung zwischenstaatlicher Abkommen, die in innerstaatliches Recht übernommen wurden
- § 6: Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten (dies betrifft primär Beschränkungen bei der Einfuhr, siehe auch Einfuhrgenehmigung)
- § 7: Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen (Grundlage bildet hier der Art. 26 des Grundgesetzes
- Abs. 1 geht auf Geschäfte und Handlungen ein, die wesentliche Sicherheitsinteressen der BRD verletzen, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker darstellen oder die auswärtigen Beziehungen der BRD erheblich stören.
- Abs. 2 sieht die Beschränkung der Proliferation von Rüstungsgütern vor, insbesondere wenn sie unter ein internationales Abkommen fallen. Auch beschränkt werden können Gegenstände zur Durchführung von militärischen Operationen, Rüstungstechnologien und Kryptographiesysteme.
- Abs. 3 erweitert den Geltungsbereich des Abs. 2 auf nicht in Deutschland lebende Deutsche, sowie Personen, die einen deutschen Ausweis hätten, sofern sie in Deutschland ansässig wären.
§ 8: sieht die Beschränkung der Ausfuhr von Waren vor, wenn diese im Wirtschaftsgebiet Mangelware sind und lebenswichtiger Bedarf besteht. Weiterhin ist der § 8 Grundlage für Handelsbeschränkungen des Marktordnungsrechtes.
Im Wesentlichen bedarf die Ausfuhr folgender Güter einer Ausfuhrgenehmigung:
- Güter, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) genannt sind
- Güter, [1]die in Abschnitt C mit Kennungen 901 bis 999 (im Wert von mehr als EUR 2.500,00, es sei denn es handelt sich um Software oder Waren der Kennung 5A901), genannt sind
- Waren im Wert von mehr als EUR 2.500,00 (Ausnahme Software und Technologie), die für eine militärische Verwendung in einem Land der Länderliste K bestimmt sind und wenn der Ausführer vom BAFA über diesen Umstand unterrichtet wurde, bzw. wenn er davon selbst Kenntnis erlangt hat
- Waren im Wert von mehr als EUR 2.500,00 (Ausnahme Software und Technologie), die zum Einbau in eine Kerntechnische Anlage in Algerien, Indien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien bestimmt sind, wenn dies dem Ausführer bekannt ist oder er vom BAFA darauf hingewiesen wird
- Waren, die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit "G" gekennzeichnet sind und bestimmten Qualitätskriterien entsprechen (Marktordnungswaren)
- Betäubungsmittel nach Betäubungsmittelgesetz
- geschützte Tiere und Pflanzen, sowie Produkte aus diesen, gemäß dem Washingtoner Artenschutzabkommen
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Bundesanzeiger vom 16. April 2010 Teil I B ist unbelegt und deshalb nicht wesentlich
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