AuslG

AuslG

Das deutsche Ausländergesetz (AuslG) wurde 1965 verabschiedet und 1990 durch eine neue Fassung ersetzt. Am 31. Dezember 2004 trat diese außer Kraft. Das Ausländergesetz wurde zum 1. Januar 2005 durch das neue Aufenthaltsgesetz (Artikel 1 Zuwanderungsgesetz) ersetzt. Das AuslG bildete zusammen mit dem Asylverfahrensgesetz die beiden wesentlichen Elemente im deutschen Ausländerrecht. Zum Ausländergesetz ist eine Durchführungsverordnung (DVAuslG) ergangen.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Einreise
und den Aufenthalt von
Ausländern im Bundesgebiet
Kurztitel: Ausländergesetz
Abkürzung: AuslG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 26-6
Datum des Gesetzes: 9. Juli 1990
(BGBl. I 1990, S. 1354)
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: 1. August 2004
(BGBl. I 2004, S. 1842)
Außerkrafttreten: 1. Januar 2005
(BGBl. I 2004, S. 1950)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Ausländergesetz definiert den Ausländer als Umkehrschluss aus Art. 116 GG, als denjenigen, der nicht Deutscher ist. Ausgenommen von der Anwendung des Ausländergesetzes sind die Angehörigen des konsularischen bzw. diplomatischen Dienstes und Personen, die Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG genießen (insbesondere Unionsbürger) (§ 3). Für sämtliche Ausländer, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, besteht allerdings Passpflicht (§ 4).

Inhaltsverzeichnis

Aufenthalt

Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Ausländergesetz genehmigungsbedürftig. Daher ist eine so genannte Aufenthaltsgenehmigung erforderlich, die regelmäßig befristet ist. In der Regel ist die Aufenthaltsgenehmigung an einen Aufenthaltszweck gebunden. Dagegen kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne einen solchen Aufenthaltszweck ausgesprochen werden. Damit sind auch die Familienangehörigen insbesondere die Ehegatten berechtigt, in die Bundesrepublik einzureisen. Hierfür wird regelmäßig eine Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen (die nur von vorübergehender Dauer ist). Ist dem Ausländer aus humanitären Gründen der Aufenthalt zu gestatten, so wird eine Aufenthaltsbefugnis (auf maximal 2 Jahre) ausgesprochen. Nach Beendigung des Aufenthalts oder Wegfall des Aufenthaltsgrundes ist der Ausländer verpflichtet, auszureisen. Kommt der Ausländer der Ausreisepflicht nicht nach, kann er abgeschoben werden, wenn er nicht als politisch Verfolgter den Schutz vor Abschiebung genießt. Gefährdet der Ausländer die innere Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland kann er ausgewiesen werden. Dafür kann auch sog. Abschiebehaft angeordnet werden, die im Rahmen der Amtshilfe von den Justizvollzugsanstalten (Zuständigkeit: Justizministerien) für die jeweiligen Innenministerien vollstreckt werden.

Sprachlich bemerkenswert ist, dass das Gesetz in § 91 a Abs. 1 bei der Dienstbezeichnung der "Ausländerbeauftragten" das generische Femininum benutzt.

Strafvorschriften

Die unerlaubte Einreise, die Eingehung von Scheinehen, um einen Aufenthalt zu erschleichen, die Einschleusung von Ausländern, der Aufenthalt ohne Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befugnis ist mit Strafe bewehrt. Die Vorschriften der §§ 92-92b gehören damit zum Nebenstrafrecht.

Zuwanderungsgesetz

Mit der Verabschiedung des sog. Zuwanderungsgesetz und dessen Inkrafttreten wird eine länger erwartete Modernisierung des Ausländerrechts erhofft. Damit trat das Ausländergesetz zum 1. Januar 2005 außer Kraft und wurde vom neuen Aufenthaltsgesetz abgelöst.

Literatur

  • 40 Jahre Ausländergesetz. In: analyse+kritik, Nr. 499/2005, Seite 9


Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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