Ausländergesetz (Deutschland)

Ausländergesetz (Deutschland)

Das deutsche Ausländergesetz (AuslG) wurde 1965 verabschiedet und 1990 durch eine Neufassung ersetzt. Es trat am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Das AuslG wurde zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz (verkündet als Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes) ersetzt. Das AuslG bildete zusammen mit dem Asylverfahrensgesetz die beiden wesentlichen Elemente des deutschen Ausländerrechts. Zum AuslG ist eine Durchführungsverordnung (DVAuslG) ergangen, die ebenfalls am 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten ist.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Einreise
und den Aufenthalt von
Ausländern im Bundesgebiet
Kurztitel: Ausländergesetz
Abkürzung: AuslG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 26-6
Ursprüngliche Fassung vom: 28. April 1965
(BGBl. I S 353)
Inkrafttreten am: überw. 1. Oktober 1965
Letzte Neufassung vom: 9. Juli 1990
(BGBl. I S 1354, 1356 ff.)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. Januar 1991
Letzte Änderung durch: Art. 13 G vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S 1842, 1854)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. August 2004
(Art. 26 Abs. 1
G vom 23. Juli 2004)
Außerkrafttreten: 1. Januar 2005
(Art. 15 Abs. 3 Nr. 1
G vom 30. Juli 2004,
BGBl. I S 1950, 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

Das Ausländergesetz definierte den Ausländer im Umkehrschluss zu Art. 116 GG als denjenigen, der nicht Deutscher ist. Ausgenommen von der Anwendung des Ausländergesetzes waren die Angehörigen des konsularischen bzw. diplomatischen Dienstes und Personen, die Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG genießen, insbesondere Unionsbürger (§ 3 AuslG). Für Ausländer, auf die das Gesetz anwendbar war, bestand Passpflicht (§ 4 AuslG).

Aufenthaltsgenehmigungstypen

Der Aufenthalt in Deutschland war nach dem Ausländergesetz genehmigungsbedürftig; hierfür sah das Ausländergesetz verschiedene Typen von Aufenthaltsgenehmigungen vor: Die Aufenthaltsgenehmigung wurde erteilt als Aufenthaltserlaubnis, als Aufenthaltsberechtigung, als Aufenthaltsbewilligung oder als Aufenthaltsbefugnis (§ 5 AuslG).

  • Die Aufenthaltsgenehmigung wurde als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wurde (§ 15 AuslG). Aufenthaltserlaubnisse wurden z. B. für den Nachzug zu Familienangehörigen oder zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt.
  • Die Aufenthaltsgenehmigung wurde als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck (z. B. für einen Studienaufenthalt) erlaubt wurde (§ 28 Abs. 1 AuslG).
  • Die Aufenthaltsgenehmigung wurde als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war (§ 30 AuslG). Die Aufenthaltsbefugnis war das schwächste Aufenthaltsrecht.
  • Die Aufenthaltsgenehmigung wurde schließlich als Aufenthaltsberechtigung nach einer langjährigen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet erteilt (§ 27 AuslG).

Während Aufenthaltserlaubnisse sowohl befristet als auch unbefristet erteilt wurden, gab es Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbefugnisse nur zeitlich befristet (für Studienzwecke z. B. für ein bis zwei Jahre, als Aufenthaltsbefugnis üblicherweise für zwei Jahre). Nach Ablauf bestanden Verlängerungsmöglichkeiten. Ein Übergang von der Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis war ausgeschlossen (§ 28 Abs. 3 AuslG); ein Übergang von der Aufenthaltsbefugnis zur Aufenthaltserlaubnis war nach acht Jahren möglich (§ 35 AuslG).

Stärkstes Aufenthaltsrecht war die Aufenthaltberechtigung. Sie kam nach achtjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis als Zeichen einer deutlichen Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet in Betracht (§ 27 AuslG). Sie war zeitlich und räumlich unbeschränkt und galt damit für das gesamte Bundesgebiet. Ihre Erteilung war zudem auflagen- und bedingungsfeindlich. Die Aufenthaltsberechtigung gestattete auch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz

An den unterschiedlichen Aufenthaltsgenehmigungstypen hat das Aufenthaltsgesetz nicht mehr festgehalten. Es kennt nur noch die Aufenthaltserlaubnis als befristeten Aufenthaltstitel und die Niederlassungserlaubnis als unbefristeten Aufenthaltstitel. Auch der Oberbegriff „Aufenthaltsgenehmigung“ ist entfallen. Demgegenüber unterscheidet das Aufenthaltsgesetz bei den befristeten Aufenthaltstiteln stärker als bisher nach dem Aufenthaltszweck, an den es zum Teil recht unterschiedliche Konsequenzen für den Umfang des Bleiberechts knüpft.

Bisherige Aufenthaltsgenehmigungen gelten als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort (§ 101 Abs. 2 AufenthG). Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und eine Aufenthaltsberechtigung gilt als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Abs. 1 AufenthG).

Literatur

  • 40 Jahre Ausländergesetz. In: analyse+kritik, Nr. 499/2005, Seite 9
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