- Ratifikationsurkunde
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Die Ratifikation, auch Ratifizierung, (von lat. ratus „gültig“, facere „machen“) ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags durch die Vertragsparteien. Diese geschieht jeweils durch das Organ der Vertragspartei, das diese nach außen vertritt, in der Regel das jeweilige Staatsoberhaupt oder eine andere völkerrechtlich bevollmächtigte Person. Darüber wird eine Ratifikationsurkunde erstellt. Bei zweiseitigen Verträgen wird diese dem Vertragspartner übergeben, bei mehrseitigen Verträgen können die Vertragsurkunden auch bei einer der beteiligten Regierungen hinterlegt werden. Diese ist dann der Depositar. Der Vertrag tritt in der Regel mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder mit einer daran gebundenen Frist in Kraft.
Erst durch diese Ratifikation wird ein z. B. von Verhandlungsdelegationen paraphierter Vertragstext völkerrechtlich gültig. Das Verfahren hat seinen Ursprung im Abschluss eines Vertrages zwischen Fürsten, dem die Aushandlung des Vertragstextes durch Bevollmächtigte vorausgegangen ist. Ein Beitritt zu einem bestehenden Vertrag geschieht dagegen durch Akzession.
Staatsrechtlich bedeutet Ratifikation auch das innerstaatliche Verfahren, das zur völkerrechtlichen Ratifikation führt. In der Regel bedeutet dies die Zustimmung zu einem Vertragsgesetz durch das Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren; in einigen Ländern kann es unter bestimmten Bedingungen aber auch zu einem Volksentscheid kommen. Vom Abschluss von Vertragsverhandlungen bis zur tatsächlichen Ratifikation kann deswegen erhebliche Zeit vergehen.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass völkerrechtliche Verträge zu politischen Beziehungen des Bundes oder mit Bezug zu dessen Gesetzgebung eines Zustimmungsgesetzes bedürfen. Das Verfahren folgt dem grundsätzlichen Gesetzgebungsverfahren des Bundes. Sinngemäß dasselbe gilt für Verwaltungsabkommen bezüglich der Bundesverwaltung und ihrer Vorschriften. Die Ratifikation geschieht nach Zustandekommen des Zustimmungsgesetzes durch den Bundespräsidenten. Nach der Ratifikation wird das Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Von der Ratifikation unabhängig ist die Umsetzung des geschlossen Vertrages. Im Falle der Umsetzung durch Gesetz spricht man von einem Transformationsgesetz. Der Vertrag kann jedoch u.U. auch ohne zusätzliche Umsetzung bereits erfüllt sein.
Österreich
Aufgrund einer Vorlage durch die Bundesregierung, die zunächst durch Nationalrat und Bundesrat (bei Belangen, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Bundesländer tangieren) genehmigt werden muss, wird die Ratifizierung durch den Bundespräsidenten vorgenommen. Die entsprechende Ratifikationsurkunde wird durch den Bundeskanzler gegengezeichnet. Der entsprechende Staatsvertrag und die zugehörige Ratifikation ist durch die Regierung im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich zu veröffentlichen.
Literatur
Peter Seelmann: Ratifikation. Aus: Europäische Friedensverträge der Vormoderne, in: historicum.net, 2006, URL: http://www.historicum.net/themen/friedensvertraege-der-vormoderne/lexikon/n-z/art/Ratifikation/html/artikel/4200/ca/796f1ca6a5/ (eingesehen am 27. April. 2009).
Weblinks
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