Raumordnungsverfahren

Raumordnungsverfahren

Das Raumordnungsverfahren (ROV) gehört zu den klassischen Instrumenten der Raumordnung. Weitere Instrumente sind neben dem ROV die Landesraumordnungspläne und die Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne), das Zielabweichungsverfahren und die raumordnerische Untersagung in Deutschland. Die gesetzlichen Grundlagen bilden § 15 ROG und die Landesplanungsgesetze der Länder. Das ROV stellt ein vorklärendes Gutachten zur Beurteilung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Einzelvorhaben mit überörtlicher Bedeutung dar (z. B. Trassenführung einer Autobahn, Errichtung großer Einzelhandelseinrichtungen, vgl. § 1 der Raumordnungsverordnung). Es klärt dabei, ob eine Maßnahme mit den Zielen und Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes vereinbar ist und wie raumbedeutsame Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden können. Das ROV hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und ist nicht verwaltungsgerichtlich anfechtbar. Es ist aber in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Ein ROV hat die Aufgabe, die Übereinstimmung des konkreten Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und der Landesplanung zu überprüfen. Es ist querschnittsorientiert und integriert somit ökonomische, ökologische, kulturelle und auch soziale Aspekte. Es soll für den Investor Planungssicherheit, auf Basis einer breit angelegten Beteiligung Vorhabensoptimierung und in der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen. Es bildet eine Informations – und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Zulassungsverfahren.

Ablauf

Ein ROV kann entweder von Amts wegen oder auf Initiative eines Projektträgers eingeleitet werden.

Zuerst wird die Notwendigkeit des Verfahrens überprüft:

  • Wie ist der Planungsstand der Raumordnung und Landesplanung?
  • Ist das Vorhaben raumbedeutsam?
  • Liegen Planänderungen vor?

Danach wird das ROV durch die zuständige Planungsbehörde vorbereitet. In vielen Bundesländern ist dies üblicherweise die Mittelinstanz (Bezirksregierung / Regierungspräsidium). Die notwendigen Planunterlagen werden erstellt und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden beteiligt. Im Vorfeld des Verfahrens findet eine Antragskonferenz statt, in der über das Vorhaben informiert und der Untersuchungsrahmen festgelegt wird. Im Anschluss kann das ROV durch Zusendung der Unterlagen förmlich eröffnet werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung werden dann die Pläne erörtert und ggf. überarbeitet. Gleichzeitig werden die Programm- und Planungsträger beteiligt und eventuelle Verfahrensprobleme diskutiert.

Abschluss

Nach Abschluss wird das ROV nicht rechtsverbindlich. Es hat dann lediglich einen gutachterlichen Charakter, ist aber in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren, z. B. dem Planfeststellungsverfahren, zu berücksichtigen. Das ROV endet mit einer positiven oder negativen landesplanerischen Feststellung. Grundsätzlich kann es 3 mögliche Ausgänge geben:

  • Das Projekt entspricht den Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung. Es gibt keine Probleme bei der Umsetzung.
  • Das Projekt entspricht nicht den Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung. Als Alternative kann auf Initiative der Politik nun nur noch ein sogenanntes Zielabweichungsverfahren angestrebt werden.
  • Das Projekt entspricht mit Maßgaben den Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung. In diesem Fall werden dem Projektträger Auflagen gestellt, z. B. Ausgleichsmaßnahmen oder Lärmschutzmaßnahmen (dies ist der Fall, der am häufigsten vorkommt).

Literatur

  • Höhnberg, Ulrich: Raumordnungsverfahren. In: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.): Handwörterbuch der Raumplanung, 4. Auflage. Hannover 2005. ISBN 3-88838-555-5
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