Recht auf Selbstauskunft

Recht auf Selbstauskunft

In Deutschland ist ein Recht auf Selbstauskunft (auch Eigenauskunft genannt) in § 19 (betreffend Datenverarbeitung öffentlicher Stellen) und § 34 (betreffend Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegt:

§ 19 BDSG – Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
[...]

§ 34 BDSG – Auskunft an den Betroffenen

(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
[...]

Das Recht auf Selbstauskunft leitet sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung her. Dieses Grundrecht beinhaltet unter anderem das Recht, darüber informiert zu werden, welche personenbezogenen Daten jemand anderes über einen selber gespeichert hat. Dabei ist das Recht auf Selbstauskunft aus tatsächlichen Gründen meist die Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Ansprüchen (Sperren, Löschen bzw. Berichtigen der gespeicherten Daten).

Selbstauskünfte können mündlich, schriftlich in freier Form oder anhand eines Fragebogens erfolgen.

In der Praxis werden Auskunftsersuchen von den Datensammlern häufig nicht oder nicht richtig beantwortet. Dies ergab ein vom Fernsehmagazin ZDF WISO durchgeführter Test bei gut 40 Unternehmen und Behörden. Während bekannte Auskunfteien wie Creditreform und die SCHUFA sowie die Gebühreneinzugszentrale GEZ schnell und richtig über die gespeicherten Daten informierten, verweigerten andere angefragte Unternehmen die Auskunft oder ignorierten die Anfrage.

Aufsichtsbehörden

§ 38 BDSG - Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz [...]

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