Selbstauskunft

Selbstauskunft

Der Begriff der Selbstauskunft wird in verschiedenen Bereichen etwas unterschiedlich verstanden. Immer geht es jedoch darum, über die eigene Person oder Firma Auskünfte an einen Dritten zu geben. Meist wird dabei ein gemeinsames Ziel in Form eines schriftlich geschlossenen oder noch zu schließenden Vertrags verfolgt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines, Rechtsgrundlagen

Selbstauskünfte können mündlich, schriftlich in freier Form oder anhand eines Fragebogens erfolgen.

Je nach Branche und Anwendungsfall können weitere Informationen oder Nachweisen in Form von beispielsweise eines Kontoauszug, einer Ausweiskopie oder Attesten begleitet sein.

Allen Bereichen gemeinsam sind rechtliche Grundlagen:

  • In einer Selbstauskunft darf nur nach solchen Dingen gefragt werden, die der Frager notwendigerweise braucht, um die gemeinsam vereinbarte Aufgabe zu erfüllen, darüber hinausgehende Fragen sind regelmäßig unzulässig. (Datensparsamkeit)
  • Immer wieder tauchen unzulässig weit gehende Fragen dennoch auf. In solchen Fällen muss die Frage nicht beantwortet werden und das muss folgenlos bleiben. Es dürfen auch sinnlose oder unzutreffende Angaben gemacht werden, um zu verschleiern, dass eine Frage in Wahrheit nicht beantwortet wurde. Auch das bleibt rechtlich folgenlos. Der Auskunftgeber muss keine Auseinandersetzung mit dem Fragesteller führen, die eventuell deren Verhältnis belasten könnte. (Auskunftsverweigerungsrecht)
  • Wissentlich falsche oder unvollständige Angaben in wichtigen Punkten können Sanktionen nach sich ziehen, wie Verlust des Versicherungsschutzes oder eine Anzeige wegen Betrugs. (Wahrheitspflicht, Mitwirkungspflicht)
  • Kommt ein angestrebter Vertrag nicht zustande, kann der Auskunftgebende die Löschung bzw. Vernichtung oder Herausgabe seiner vorab zweckgebunden gegebenen Selbstauskunft verlangen. (Datenvernichtung, Informationelles Selbstbestimmungsrecht)
  • Selbstauskünfte dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt und nur im vereinbarten Rahmen weitergegeben werden. (Informationelle Selbstbestimmung, Datensicherheit, Datenschutz, Zugriffsschutz, Vertraulichkeit, Verbot der weitergehenden Verwertung)

Kreditwesen

Bei der Selbstauskunft handelt es sich um ein vom Kreditgeber vorbereitetes Formular, welches vom Antragsteller auszufüllen ist.

Im Wesentlichen werden Fragen zur Einkommens- und Vermögenssituation gestellt. Für den Kreditgeber sind diese Informationen notwendige Voraussetzung, um die Kreditwürdigkeit zu prüfen und somit über die Vergabe des Kredites entscheiden zu können.

Die vom Antragsteller abgegebenen Angaben müssen durch entsprechende Dokumente (Kontoauszüge, Gehaltsabrechnung, Einkommensteuerbescheide, usw.) nachgewiesen werden.

Der Kreditgeber prüft seinerseits die Kreditwürdigkeit des Antragstellers, meist mittels der Schufa-Auskunft.

Auskunfteien

Auskunfteien fragen gelegentlich nach einer (freiwilligen) Selbstauskunft von Gewerbetreibenden, Firmen oder Personen, über die sie selber um Auskunft gefragt wurden – sei es, weil sie über keine oder unzureichende eigene Erkenntnisse und Rechercheergebnisse verfügen, sei es zur Abrundung eines Bildes, sei es, weil sie Angaben aus Selbstauskunft risikoloser weitergeben können, da sie vom Auskunftgeber selber stammen.

Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass solche Selbstauskünfte lediglich telefonisch eingeholt werden.

Mietrecht

Viele Vermieter, vor allem Vermietungsgesellschaften, verlangen Selbstauskünfte von ihren Mietern, teilweise in umfangreichen Vordrucken und mehrseitigen Formularen. Generell sind Selbstauskünfte im Mietrecht – da immer freiwillig – weder unzulässig noch gesetzlich verboten. Der Gebrauch ist heute üblich.

Versicherungsrecht

Die Handhabung ist oft ähnlich wie bei Finanzierungen (siehe oben Kreditwesen) jedoch wird nach anderen Nachweisen gefragt, je nach Versicherungsvertrag. Gelegentlich geschieht gerade dieses auch nicht, um dem Versicherungskunden nicht die Gelegenheit zu geben, sich im Schadensfall auf die früher gemachten Angaben (z.B. zum genauen Wert versicherter Gegenstände) zu berufen. Regelmäßig wird, auch wenn bei einem Vertragsabschluss vom Versicherungsvertreter eher oberflächlich oder gar nicht nachgefragt wurde, in Schadens- oder in Streitfällen seitens der Versicherung eine sehr präzise und erschöpfende Auskunft verlangt und unterstellt.

Arbeitsrecht

Auch wenn der Begriff Selbstauskunft in diesem Zusammenhang kaum benutzt wird, sind Bewerbungsunterlagen eine (sogar vertrauliche) Selbstauskunft und unterliegen, insbesondere in ihren datenschutzrechtlichen Aspekten, denselben Normen. Arbeitsrechtliche und Sozialrechtliche kommen hinzu.

Negativdaten

Negativdaten innerhalb einer Selbstauskunft geben Auskunft darüber, wenn eine Person schwerwiegende Störungen in Zahlungsverhalten hat oder in der Vergangenheit hatte. Negativdaten können nach der Erledigung des Sachverhalts je nach Merkmal bis zu 5 Jahren gespeichert werden. Auskunfteien, welche die Daten an Firmen verkaufen, unterscheiden dabei zwischen weichen, mittleren und harten Merkmalen. Mit diesen Daten steuern solche Unternehmen, ob sie einem Kunden den Kauf einer Ware oder Dienstleistung nur gegen Vorkasse ermöglichen oder den Erwerb komplett verweigern. Bei den größten Auskunfteien liegen über ca. 10 Mio. deutscher Bürger Negativinformationen vor. Oft haben betroffene Personen keine Transparenz, ob und welche negative Daten über sie gespeichert sind.

Siehe auch

Weblinks

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