- Rechts vor links
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Zur Abwicklung des Straßenverkehrs an Knotenpunkten und Einmündungen gelten jeweils Vorfahrtsregeln. Auf den Straßen gilt in den meisten Ländern mit Rechtsverkehr die Grundregel rechts vor links. Derjenige, der von rechts kommt, hat Vorfahrt, der andere ist wartepflichtig.
Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, wird die Vorfahrt durch entsprechende Zeichen geregelt. Dabei müssen Verkehrsteilnehmer aus beiden Richtungen eindeutig erkennen können, welche Regel gilt. Es gibt also immer ein negatives (Wartepflicht) und ein positives (Vorfahrt) Verkehrszeichen. Meistens wird die Wartepflicht durch Fahrbahnmarkierungen noch verdeutlicht.
Von Vorfahrt spricht man im Zusammenhang mit Fahrzeug-Verkehren auf sich kreuzenden Fahrbahnen. In den übrigen Fällen wird der Begriff Vorrang verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Den Ursprung hat diese Regel in der Schifffahrt. Auf den Schiffen der Wikinger war das Ruder oder die Pinne seitlich rechts (wg. überwiegend Rechtshänder) am Boot angebracht und wurde am Achterdeck bedient. Da es zu dieser Zeit noch keine Umlenkrollen o. Ä. gab, konnte das Ruder nur mit direkter Verlängerung bedient werden. Der Rudergänger stand somit seitlich auf dem Achterdeck mit dem Gesicht nach rechts (Steuerbord) und dem Rücken nach links (Backbord). Da der Rudergänger nun nach rechts schaut, kann er eventuellen Verkehr in dieser Richtung gut beobachten, kann also Vorfahrt gewähren. Was in seinem Rücken passiert, ist für ihn jedoch nur schwer erkennbar. Daher bekam er Vorfahrt vor den dort fahrenden Schiffen.
Handhabung in Deutschland
In Deutschland sind Vorfahrt und Vorrang durch folgende Paragraphen der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:
Abschnitt I: Allgemeine Verkehrsregeln
§ 8 Vorfahrt
An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt, der von rechts kommt. Das gilt nicht,
- wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
- für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Einschränkend gilt, dass Linksabbieger (Absatz 4) bzw. allgemein abbiegende Fahrzeuge (Absatz 3) dem entgegenkommenden Verkehr Vorrang gewähren müssen.
§ 9a Kreisverkehr
Typische Regelung bei Einfahrt in den Kreisverkehr. Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) wie rechts zu sehen angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt (§ 9a).
Wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen vorhanden sind, gilt bei der Einfahrt in den Kreisverkehr Rechts vor Links (§ 8 StVO). Die Fahrzeuge auf der Kreisfahrbahn sind dann gegenüber dem einfahrenden Verkehr wartepflichtig. Das Zeichen 215 ist kein vorfahrtregelndes Verkehrszeichen.
§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer
- aus einem Grundstück,
- aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243) oder
- aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326)
auf die Straße oder
- von anderen Straßenteilen oder
- über einen abgesenkten Bordstein hinweg
auf die Fahrbahn einfahren oder
- vom Fahrbahnrand
anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Anders ausgedrückt: Er hat allen anderen Verkehrsteilnehmern (auch Fußgängern und Radfahrern) Vorrang zu gewähren.
§ 35 Sonderrechte und § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
Blaues Blinklicht (Rundumkennleuchte) zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an:
- „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“
Das bedeutet auch, dass diese Einsatzfahrzeuge generell Vorrang haben, allerdings mit besonderer Sorgfaltspflicht gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern.
Ist es dem normalen Verkehrsteilnehmer nicht anders möglich, sofort freie Bahn zu schaffen, ist er angehalten, unter Wahrung der nötigen Vorsicht auch andere Verkehrsregeln zu übertreten, z. B. vorsichtig gerade so weit über eine rote Ampel zu fahren, dass das Einsatzfahrzeug passieren kann.[1]
Blaues Blinklicht allein signalisiert nur eine Gefahrenstelle oder eine Kolonnenfahrt. Besondere Regelungen im Sinne der Vorfahrt gelten dabei nicht.
Abschnitt II: Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
Bei Ampeln (besser Verkehrsampeln, Lichtsignalanlagen, Lichtzeichenanlagen oder Wechsellichtzeichen) bedeuten die Farben
- Rot: „Halt vor der Kreuzung“
- Rot-Gelb: „Halt vor der Kreuzung“ und „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“
- Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“
- Gelb: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“
Sind auf dem Lichtsignal Richtungspfeil (geradeaus, links, rechts, geradeaus-rechts, geradeaus-links) aufgebracht, gelten sie nur für die dargestellte Richtung bzw. die dargestellten Richtungen.
Wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist, ist nach dem Anhalten das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigebenden Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Die Regelung ist eine Kann-Regel. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der vor einem abbiegende Verkehrsteilnehmer sie nutzt. Er kann auch auf Grün warten. In diesem Fall muss man sich in Geduld üben und darf vor allem nicht hupen, sonst liegt u. U. eine Nötigung vor.
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
Siehe oben, § 35 Sonderrechte + § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht.
§ 41 Vorschriftzeichen
Wo straßenbegleitende Radwege für beide Richtungen freigegeben sind, weist das Zusatzzeichen 1000-32 über dem Zeichen 205 darauf hin. So haben die Zeichen das Gebot: „Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!“
§ 42 Richtzeichen
Ein Zusatzschild zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger, „Blinker“, zu benutzen.
Das bedeutet, wenn man dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgt, muss man blinken und querenden Fußgängern den Vorrang gewähren. Da Fußgängerquerungen an abknickenden Vorfahrtsstraßen stets gefährlich sind, verbietet die Verwaltungsvorschrift zur StVO die Zulassung von Fußgängerquerungen auf der Fahrbahn der abknickenden Vorfahrtsstraße. Verstößt die zuständige Straßenverkehrsbehörde gegen diese Festlegungen, können sie Haftungsansprüche treffen.
Handhabung in anderen Ländern
Länder mit Rechtsverkehr
In den meisten Ländern, in denen rechts gefahren wird, gilt für die Vorfahrt ebenfalls die Grundregel Rechts vor Links. Sehr unterschiedlich ist dabei jedoch die Handhabung in den einzelnen Ländern. Während einige viele Kreuzungen mit Vorfahrtsschildern bzw. -zeichen regeln, gilt in anderen mitunter sogar bei starkem Verkehrsaufkommen die Vorfahrt von Rechts. Beispiele hierfür sind der vielbefahrene Verkehrskreisel am Place de l´Étoile in Paris und der der Boulevard périphérique, des Stadtautobahnrings um Paris. Mancherorts werden auch bewusst Vorfahrtsstraßen abgeschafft, um den Durchgangsverkehr fernzuhalten und den Verkehr zu verlangsamen.
Nordamerika
In den USA, wo jeder Staat seine eigenen Straßenverkehrsregeln hat, gilt ebenfalls meist grundsätzlich die Vorfahrt von rechts, wenn sie nicht anders geregelt ist. Während einige Staaten (wie z. B. Colorado oder Utah) dies auch konsequent so umsetzen, gilt in anderen diese Regel nur an Kreuzungen mit vier Einfahrten (so z. B. in Kalifornien oder Tennessee). An Einmündungen hat dann der Verkehr auf der durchgehenden Straße Vorfahrt. Allgemein sind jedoch die meisten Verkehrsknoten in den USA durch Schilder oder Ampeln geregelt.
Eine Besonderheit stellt dabei die Regelung All-Way Stop dar. Beim All-Way Stop ist eine Kreuzung von allen Seiten mit Stoppschildern – in der Regel mit dem Zusatzschild „4x“ oder „ALL DIRECTIONS“ – beschildert, sodass alle Verkehrsteilnehmer in jedem Fall erst einmal anhalten müssen. Derjenige der zuerst angehalten hat, darf dann auch als erster wieder losfahren. Kommen zwei Fahrzeuge gleichzeitig an, gilt Rechts vor Links. Bei drei Fahrzeugen haben die beiden entgegenkommenden Fahrzeuge Vorfahrt, bei vier muss die Vorfahrt „vereinbart“ werden, oder es gelten in einigen Staaten besondere Regeln, wie beispielsweise eine Nord-Süd-Vorfahrt. Abhängig von der Straßenanzahl werden die All-Way Stops als Four-Way Stop oder Three-Way Stop bezeichnet.[2]
Die Vorfahrtsregel All-Way Stop ist auch in Kanada und Südafrika (Südafrika hat Linksverkehr) zu finden.
Länder mit Linksverkehr
In einigen Ländern mit Linksverkehr, wie z. B. Großbritannien, gibt es keine allgemeine Vorfahrtsregel, so dass fast alle Kreuzungen dort mit Vorfahrtsschildern ausgestattet sind. Andere dieser Länder benutzen ganz oder teilweise die Links-vor-rechts-Regel. So gilt diese z. B. in Australien nur bei Kreuzungen, bei Einmündungen hat der Verkehr auf der durchgehenden Straße Vorfahrt. In Neuseeland gilt die Rechts-vor-links-Regel, obwohl dort auf der linken Seite gefahren wird.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Verhalten gegenüber Einsatzfahrzeugen – Merkblatt des ADAC
- ↑ Manual on Uniform Traffic Control Devices, 2003 revised version, section 2B-.07 Multi-Way Stop Applications (pdf)
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