- Rechtsperson
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Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu einem solchen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. In Europa wurde im Laufe des 19. Jh. die Strafe des bürgerlichen Todes abgeschafft. Auch der Klostertod wurde aufgehoben.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Siehe auch: Internationales Privatrecht
Die deutschen Vorschriften über die Rechtsfähigkeit finden in Deutschland nur auf deutsche Staatsangehörige Anwendung. Bei einem Ausländer oder einer ausländischen Gesellschaft wird die Rechtsfähigkeit in Gemäßheit des Heimatrechts beurteilt (Art. 7 Abs.1 EGBGB).
Natürliche Personen
Deutsche
Natürliche Personen sind alle Menschen. Soweit sie Deutsche sind, beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt und endet mit dem Tod.[1]. Die Geburt im Rechtssinne beginnt mit den Eröffnungswehen und ist vollendet mit dem vollständigen Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterkörper, auf die Lösung der Nabelschnur kommt es nicht an. Die Beendigung der Rechtsfähigkeit erfolgt nach verbreiteter Meinung mit Eintreten des Hirntodes.[2] Nach dem Tod besteht keine Rechtsfähigkeit, aber ein postmortales Persönlichkeitsrecht.
Bis in das 19. Jh. hinein wurde als Strafe auf den bürgerlichen Tod erkannt, welcher einen vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hatte. Vor Inkrafttreten des BGB gab es noch den Klostertod. Gemäß §1199 XI ALR galten Mönche und Nonnen in Sinne des bürgerlichen Rechts mit Ablegung des Gelübdes als verstorben. Nach §1200 XI ALR waren sie demnach unfähig, Eigentum und andere Rechte zu erwerben, zu besitzen oder darüber zu verfügen.
Ausländer
Deutsche Gerichte und Behörden beurteilen die Rechtsfähigkeit eines Ausländers nach dem Recht desjenigen Staates, dem der Ausländer angehört [3]. Wegen der Abschaffung des bürgerlichen Todes und des Klostertodes gibt es heute praktisch keine Rechtsordnung mehr, die Mensch-Sein und Rechtsfähigkeit trennt. Da die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen Ausdruck der Menschenwürde ist, hielte eine solche ausländische Vorschrift auch dem Ordre-public-Vorbehalt nicht stand.[4]
Erheblich kann die Anwendung ausländischen Rechts werden, wenn es um die Beurteilung der Rechtsfähigkeit Neugeborener geht. Viele Rechtsordnungen lassen den Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterleibe nicht genügen, sondern fordern die Lebensfähigkeit des Neugeborenen über einen gewissen Zeitraum [5]. Umstritten ist die Handhabung ausländischer Vorschriften durch deutsche Gerichte und Behörden, welche bereits einer Leibesfrucht Rechtsfähigkeit zubilligen. Die herrschende Meinung qualifiziert Art.7 EGBGB so, dass „Person“ im Sinne dieser Vorschrift nur geborene Menschen erfasst [6]. Dieser Meinung gemäß ist dann die Erbfähigkeit der Leibesfrucht oder ihre Fähigkeit Zuwendungen unter Lebenden zu erhalten, nach dem Erbrecht oder Schenkungsrecht zu beurteilen, was auf die Person, die vererbt oder der schenkt, anzuwenden ist.
Gesellschaften
Rechtsfähig sind neben allen natürlichen auch juristischen Personen sowie bestimmte Personengesellschaften. Anders als bei Menschen ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit an juristische Personen und bestimmte Personengesellschaften nicht Ausdruck der natürlichen Würde, sondern unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Einfachheit des Rechtsverkehrs zu sehen. Deshalb kann die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften in den unterschiedlichen Rechtsordnungen völlig verschieden geregelt sein.
Inländische Gesellschaften
Juristische Personen
Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit dem Abschluss ihrer Liquidation.
Rechtsfähige Personengesellschaften
Rechtsfähig sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die BGB-Außengesellschaft (BGH II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056).
Ausländische Gesellschaften
Die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften, richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut, dem die ausländische Gesellschaft untersteht.
Übersicht über die Rechtsfähigkeit nach deutschem Recht
Rechtsfähig sind
- natürliche Personen, d.h. jeder Mensch ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB)
- juristische Personen des privaten Rechts, wie z.B.
- die Körperschaften des Privatrechts (körperschaftlich organisierte vollrechtsfähige privatrechtsfähige Personenvereinigungen)
- eingetragene Verein (e.V.)
- die Aktiengesellschaft (AG)
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- die eingetragene Genossenschaft (eG)
- die Stiftung des bürgerlichen Rechts
- die Körperschaften des Privatrechts (körperschaftlich organisierte vollrechtsfähige privatrechtsfähige Personenvereinigungen)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- die Körperschaft des öffentlichen Rechts, sofern ihr Rechtsfähigkeit verliehen ist (körperschaftlich organisierte vollrechtsfähige öffentlich-rechtliche Personenvereinigungen)
- die Stiftung des öffentlichen Rechts, soweit ihr Rechtsfähigkeit verliehen ist
- die Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit ihr die Rechtsfähigkeit im Einzelfall oder durch Gesetz verliehen worden ist.
Teilrechtsfähig sind (partielle Rechtsfähigkeit)
- ein Embryo, der erzeugt aber noch nicht geboren wurde (rechtlicher Terminus: Nasciturus), egal ob natürlich oder in vitro erzeugt wurde, er ist Träger von zahlreichen Schutzrechten, ist gegen Körperverletzungen, Tötung u.ä. Delikte geschützt, er ist erbfähig (§ 1923 Abs. 2 BGB), werden Unterhaltspflichtige getötet hat er eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger (§ 844 Abs. 2 BGB)
- ein Embryo, der im Rechtssinne noch nicht erzeugt also nicht empfangen wurde, indem er sich in der Uterusschleimhaut einnistet (rechtlicher Terminus: Nondum Conceptus); bei ihm ist der Rechtsschutz weiter abgestuft, gleichwohl kann er durch Rechtsgeschäfte Dritter berechtigt werden
- teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts
- die offene Handelsgesellschaft (oHG) gem. § 124 Abs. 1 HGB
- die Kommanditgesellschaft (KG)
- die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch genannt BGB-Gesellschaft [7]
- soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (so genannte Außengesellschaft)
- Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen,
- auch ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform, für die Kooperation zu vereinbaren, also etwa bei
- Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
- Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
- soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (so genannte Außengesellschaft)
- die Wohnungseigentümergemeinschaft [8]
- der nicht eingetragene (sog. nicht-rechtsfähige) Verein
Nicht rechtsfähig sind
- die Erbengemeinschaft
- die BGB-Innengesellschaft
- eine Bruchteilsgemeinschaft
- der Nachlass eines Verstorbenen.
Österreichisches Recht
Nach österreichischem Recht hat jedermann unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen die Fähigkeit Rechte zu erwerben[9]. Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte. Er ist daher als eine Person zu betrachten.[10]. Erlaubte Gesellschaften (moralische Personen) haben im Verhältnis zu Dritten in der Regel die gleichen Rechte wie die einzelnen Personen [11].
Für einen Ausländer richtet sich die Rechtsfähigkeit nach seinem Personalstatut[12].
Internationales Recht
Die Rechtsfähigkeit in internationalen Rechtssystemen wie dem Völkerrecht erfordert eigene Rechtsfähigkeit wie etwa die Eigenschaft als Völkerrechtssubjekt, was nicht deckungsgleich mit der Rechtsfähigkeit in nationalen Rechtssystemen ist.
Siehe auch
Quellen
- ↑ vgl. § 1, § 1922 BGB
- ↑ vgl. § 3 TPG, vgl. OLG Frankfurt/Main NJW 1997, 3100
- ↑ Art.7 EGBGB
- ↑ §1 I 1 lit.b Rdnr.4 Christian von Bahr, Internationales Privatrecht, Zweiter Band, C-H- Beck Verlag
- ↑ Artt.725, 906 frz. Cc; Art.30 span.Cc Art.41 philippinischer Cc
- ↑ §1 I 1 lit.c Rdnr.5 Christian von Bahr, IPR Zweiter Band
- ↑ nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 Gz. II ZR 331/00 = BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 und bis dann herrschender rechtswissenschaftlicher Meinung
- ↑ BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05
- ↑ §18 ABGB
- ↑ §16 ABGB
- ↑ §26 ABGB
- ↑ §12 IPRG
Literatur
- Reinhard Damm: Personenrecht. Klassik und Moderne der Rechtsperson. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP). 202. Bd., 2002, 2. Teilband, S. 840-879.
- Matthias Lehmann: Der Begriff der Rechtsfähigkeit. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP). 207. Bd., 2007, 1. Teilband, S. 225-255.
- Dieter Reuter: Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit. Rechtstheoretische und rechtspraktische Anmerkungen zu einem großen Thema. In: Archiv für die civilistische Praxis (AcP). 207. Bd., 2007, 2. Teilband, S. 673-717.
Weblinks
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