- Rechtsrat
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Rechtsberatung ist eine Rechtsdienstleistung, die die Beratung in rechtlichen Fragen für private oder juristische Personen umfasst. Von der Beratungstätigkeit sind die Tätigkeiten der Rechtsbesorgung und Rechtsvertretung abzugrenzen.[1] In Erweiterung der Beratungstätigkeit finden jedoch regelmäßig auch Rechtsbesorgung und -vertretung statt.
Neue Formen der Rechtsberatung sind die Online-Rechtsberatung, bei der der Nutzer oder Mandant ausschließlich oder hauptsächlich über das Internet mit dem Rechtsanwalt kommuniziert oder die telefonische Rechtsberatung, bei der der Ratsuchende über einen Sprachmehrwertdienst sofort mit einem Rechtsanwalt verbunden wird, der ihn direkt am Telefon berät; umgangssprachlich Anwaltshotline.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
In Deutschland ist die außergerichtliche Rechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzlich reglementiert, das zum 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat. Eine uneingeschränkte, außergerichtliche rechtliche Beratung im Einzelfall dürfen demnach nur bestimmte Personen vornehmen, nämlich im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte, und – nur unentgeltlich – Personen in „familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen“[2] zum Dienstnehmer. Verschiedene andere Personen und Personengruppen können unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Beratung im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Voraussetzung können z. B. die behördliche Registrierung oder die Anleitung durch bestimmte, zu weitergehender Rechtsberatung berechtigte Personen sein. Insbesondere die behördliche Registrierung zieht hierbei weitere, umfangreiche Voraussetzungen zur Leistungsberechtigung (Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung etc.) nach sich.
Die Verbraucherzentralen etwa sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur außergerichtlichen Rechtsberatung (und sonstigen Rechtsdienstleistung) im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs legitimiert. Andere juristische Personen wie beispielsweise Banken dürfen in der Regel keine rechtliche Beratung erteilen.
Ob die telefonische Rechtsberatung bzw. die Online-Rechtsberatung zulässig sind, war zunächst umstritten. Die ersten Anbieter mussten deshalb eine Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Verfahren über sich ergehen lassen, bis schließlich der Bundesgerichtshof diese Formen der Rechtsberatung für zulässig erklärte.
Im militärischen Bereich gibt es Beamte, die als so genannte Rechtsberater eingesetzt sind. Diese beraten die militärischen Kommandeure in allen Angelegenheiten und sind im Nebenamt Wehrdisziplinaranwälte. Sie nehmen an Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Soldatenstatus teil als Rechtsberaterstabsoffiziere.
Schweiz
In der Schweiz ist die Rechtsberatung gesetzlich nicht reglementiert. Jedermann darf rechtliche Beratung erteilen. Auch in gerichtlichen Verfahren besteht kein Anwaltszwang, d. h. jede Person kann und darf ihre Sache vor Gerichten selbst vertreten. Auch die unentgeltliche Vertretung durch Drittpersonen ist in der Regel ohne weiteres möglich. Die entgeltliche Vertretung wird jedoch von den einzelnen Kantonen unterschiedlich geregelt. Für die regelmässige entgeltliche Vertretung bedarf es meistens eines Anwaltspatentes. Als Ausnahme davon sind sozialversicherungsrechtliche Verfahren zu nennen, bei denen auch Drittpersonen ohne Anwaltspatent entgeltliche Vertretungen vornehmen dürfen.
Weblinks
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2006
- Beratungshilfegesetz (BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
- Rechtsdienstleistungsgesetz
- Aufsatz in der Humboldt Forum Recht
Einzelnachweise
- ↑ § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 legen beispielhaft die Unterscheidung zwischen Beratung und Vertretung nahe. (Stand: 12. Dezember 2008. Paragraph wird in Kürze wegen Verfassungswidrigkeit geändert. Die beiden relevanten Sätze: (a) „Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.“; (b) „In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.“)
- ↑ § 6 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz
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