Rechtswirksamkeit

Rechtswirksamkeit

Ein Rechtsakt ist wirksam, wenn er im rechtlichen Sinne "vorhanden", also "rechtlich existent" ist und mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (äußere Wirksamkeit), und er seine rechtlichen Wirkungen entfaltet, seine Rechtsfolgen also von denjenigen, an die der Rechtsakt gerichtet ist, unmittelbar und sofort zu beachten sind (innere Wirksamkeit). Äußere und innere Wirksamkeit fallen häufig zeitlich zusammen. Notwendig ist das allerdings nicht.

Beispiele

Zwei Beispiele:

  • Erwirbt ein Käufer von einem Verkäufer auf einem privaten Gebrauchtwagenmarkt per Handschlag einen PKW, so kommt ein Kaufvertrag sofort zustande (äußere Wirksamkeit) und sind die Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben (Zahlung bzw. Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs), regelmäßig sofort zu erfüllen (innere Wirksamkeit).
  • Verbietet dagegen etwa eine Behörde dem Betreiber einer Industrieanlage, seine Anlage nach Ablauf von sechs Monaten so zu betreiben, dass im Abgas der Anlage mehr als 50 mg/m³ Gesamtkohlenstoff enthalten sind, so tritt die äußere Wirksamkeit ein, sobald die Behörde das Verbot dem Betreiber mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt ist das Verbot "rechtlich existent" und kann angegriffen werden. Die eigentliche Rechtsfolge - das Verbot - dagegen und damit die innere Wirksamkeit treten erst mit Ablauf des Sechs-Monats-Frist ein.

Fragestellung

Die Frage nach der Wirksamkeit stellt sich grundsätzlich für jeden Rechtsakt, d. h. für jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, Rechtsfolgen auszulösen. Sie betrifft etwa den Vertrag bzw. die ihn konstituierenden Willenserklärungen ebenso wie das Gesetz, die Verordnung oder die Satzung, die Mahnung oder die Kündigung, sowie Verwaltungsakte, wie die (behördliche) Genehmigung oder die Untersagungsverfügung.

Die Wirksamkeit hängt von bestimmten Voraussetzungen formeller und materieller Art ab, die je nach Art des Rechtsakts deutlich variieren können und hier daher nicht erschöpfend behandelt werden können. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Rechtsakt unwirksam.

Siehe auch: Unwirksamkeit | Recht | Rechtswissenschaft | Stichwortverzeichnis Recht | Systematische Struktur Deutsches Recht

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