Deutsches Eherecht im Zweiten Weltkrieg

Deutsches Eherecht im Zweiten Weltkrieg
Ferntrauung eines Leutnants (salutierend) der Luftwaffe, Tisch mit Kerzen und Bildern von Adolf Hitler und Hermann Göring, Aufnahme einer Propagandakompanie vom 21. Juni 1944

Während des Zweiten Weltkriegs wurden im Deutschen Reich Sonderregelungen im Eherecht geschaffen. So gab es die Möglichkeit einer Ferntrauung, einer Totenscheidung und einer postumen Eheschließung („Leichentrauung“). Eheschließungen zwischen „Deutschblütigen“ und Juden waren bereits seit 1935 durch die Nürnberger Rassegesetze untersagt. Für „jüdische Mischlinge“ galten unterschiedliche Bestimmungen; ihre Anträge auf Heiratsgenehmigungen wurden ab 1942 „für die Dauer des Krieges“ nicht mehr bearbeitet.

Inhaltsverzeichnis

Ferntrauung im Zweiten Weltkrieg

Die Möglichkeit einer Ferntrauung bestand seit dem 4. November 1939 auf der Grundlage des Personenstandsgesetzes[1]. Notwendig waren dazu eine Willenserklärung des Soldaten vor dem Bataillonskommandeur, eine eidesstattliche Erklärung über die „arische Abstammung“ und die Heiratsgenehmigung des OKW für das Standesamt der Braut. Zur Beschleunigung konnte auf vollständige Papiere verzichtet werden und es reichte eine einfache schriftliche Erklärung.

Die Trauung im heimatlichen Standesamt wurde durch zwei Trauzeugen bestätigt. Umgangssprachlich wurde diese Ferntrauung als „Stahlhelmtrauung“ oder „Trauung mit dem Stahlhelm“ bezeichnet, da bei der Zeremonie im Standesamt ein Stahlhelm an die Stelle gelegt wurde, die ansonsten der Bräutigam einnehmen würde.

„Leichentrauung“

Am 6. November 1941 unterzeichnete Adolf Hitler einen Führererlass, durch den die Möglichkeit geschaffen wurde, eine Braut mit einem gefallenen oder vermissten Wehrmachtsangehörigen zu trauen, „wenn nachweislich die Absicht bestanden habe, die Ehe einzugehen.“ Eine Veröffentlichung dieser Anordnung sollte unterbleiben. Sie wurde erst als Änderung des Personenstandsgesetzes am 17. Oktober 1942 amtlich bekanntgegeben.

Durch diese Eheschließung post mortem wurde die Frau sozial abgesichert und das gemeinsame Kind galt nicht als unehelich. Vergeblich äußerte Staatssekretär Franz Schlegelberger vom Reichsjustizministerium Bedenken gegen diesen Erlass: Möglich sei nun eine Erschleichung der Ehe, um finanzielle Versorgungsleistungen als Kriegerwitwe zu erlangen oder ein Erbteil zu beanspruchen.

Der Sicherheitsdienst der SS stellt in seinen Meldungen aus dem Reich am 2. März 1944 dar, die Möglichkeit der nachträglichen Eheschließung sei inzwischen in weiten Kreisen bekannt und „im allgemeinen mit Befriedigung aufgenommen“ worden. Es hätten sich jedoch „Schwierigkeiten ergeben, die zu ungünstigen stimmungsmäßigen Auswirkungen Anlass gaben“. Vielfach widersetzten sich die Eltern des Gefallenen mit der Begründung, es habe sich nicht um ein ernstliches Eheversprechen gehandelt. In zahlreichen Fällen werde berechtigt der Vorwurf erhoben, der Braut ginge es allein um wirtschaftliche Vorteile. Nachträglich würden Erbansprüche erhoben und die Eltern des Gefallenen blieben in manchen Fällen nun von der Erbfolge ausgeschlossen. Schließlich führe die nachträgliche Eheschließung zu „biologisch ungünstigen Ergebnissen“, da eine gut versorgte junge Witwe keine neue Familie gründen werde und keine weiteren Kinder von ihr zu erhoffen seien. Auch werde der Verdacht geäußert, die Möglichkeit würde missbraucht, um von anderen Männern gezeugte Kinder zu legitimieren.

Schließlich werden im Bericht die gelieferten „Anregungen“ zusammengefasst: Eine nachträgliche Eheschließung solle nur dann bewilligt werden, wenn ein Kind aus dieser Verbindung hervorginge. Grundsätzlich solle nur das Kind erbberechtigt sein, nicht aber die Braut[2].

Ähnliche Vorschläge der Fachleute aus dem Justizministerium waren beiseite gelegt worden; den vom SD zusammengestellten „Anregungen“ aus dem Volke war teilweise Erfolg beschieden: Im Juni 1944 wurde die Erbberechtigung auf das Kind beschränkt, welches vom gefallenen Bräutigam gezeugt worden war. Insgesamt kam es zu etwa 25.000 derartiger Ferntrauungen mit gefallenen Soldaten. Diese Eheschließungen wurden vom Volksmund auch „Leichentrauung“ genannt.

Totenscheidung

In der „5. Durchführungsverordnung zum Großdeutschen Ehegesetz“ vom 18. März 1943[3] wurde die Möglichkeit einer „Totenscheidung“ geschaffen, um „unwürdige Kriegerwitwen“ von Versorgungszahlungen und Erbschaftsansprüchen auszuschließen. Der Staatsanwalt konnte eine Scheidung beantragen, wenn „ein mutmaßlicher Scheidungswille angenommen werden konnte, falls der Tote die Umstände gekannt hätte.“

Rechtswirksamkeit nach 1945

Für Nordwestdeutschland untersagte die britische Militärregierung am 28. Februar 1946 nachträgliche Trauungen mit Vermissten oder gefallenen Soldaten. 1947 erwog man, alle Totenehen für ungültig zu erklären. Doch rückte man von diesem Gedanken ab, um die Rechtssicherheit zu wahren und Versorgungsansprüche zu erhalten.

Am 23. Juni 1950 wurde ein „Bundesgesetz über die Anerkennung freier Ehen“ (BGBl. I, S. 226) für politisch Verfolgte erlassen, denen aufgrund nationalsozialistischer Gesetze die Eheschließung verweigert worden war. Auch wenn einer der Partner inzwischen verstorben war, konnte eine vom nationalsozialistischen Staat versagte Eheschließung rückwirkend als rechtsgültig geschlossen erklärt werden. Bis 1963 wurden 1.823 entsprechende Anträge gestellt, von denen 1.255 bewilligt wurden.

In Österreich wurde die Ferntrauung erst 1983 abgeschafft.

Siehe auch

Literatur

  • Cornelia Essner, Edouard Conte: Fernehe, Leichentrauung und Totenscheidung. Metamorphosen des Eherechts im Dritten Reich. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Jahrgang 44 (1996), Heft 2, S. 201–227. (PDF-Datei, 7 MB)
  • Heinz Boberach (Herausgeber): Meldungen aus dem Reich 1938–1945. Die geheimen Lageberichte des Sicherheitsdienstes der SS. Herrsching 1984, ISBN 3-88199-158-1, (Zitate aus Seite 6390–6394)

Einzelnachweise

  1. 3. VO zur Ausführung des Personenstandsgesetzes, §13, vom 4. November 1939 (RGBl I, S. 3163)
  2. Heinz Boberach (Hrsg.): Meldungen aus dem Reich 1938-1945. Herrsching 1984, ISBN 3-88199-158-1, Bd.16, S. 6390-6394.
  3. 5. DVO zum Ehegesetz 18. März 1943 (RGBl I, S. 145)

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