Redaktionsgeheimnis

Redaktionsgeheimnis

Pressefreiheit bezeichnet das Recht von Rundfunk, Presse und anderen (etwa Online-)Medien auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit, vor allem das unzensierte Veröffentlichen von Informationen und Meinungen.

In Deutschland gibt Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Pressefreiheit gemeinsam mit der Meinungsfreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Informationsfreiheit vor. Die Schweizer Bundesverfassung spricht von Medienfreiheit anstelle von Pressefreiheit. Details regelt das Medienrecht, speziell das Presserecht.

US-Briefmarke zum Gedenken an die Pressefreiheit

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland ist die Pressefreiheit im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 verankert:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Der Begriff der Presse umfasst dabei alle Druckerzeugnisse und auch den Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen), die sich zur Verbreitung eignen, unabhängig von Auflage, Einschaltquoten oder Umfang. Geschützt ist der gesamte Vorgang von Produktion und Verbreitung (vgl. Presse-Grosso-Urteil), sowie auch das Presseerzeugnis selbst (siehe Spiegel-Urteil). Die Pressefreiheit bedeutet deshalb auch, dass Ausrichtung, Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei bestimmt werden können; zugleich dass Informanten geschützt werden und das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Pressefreiheit unterscheidet auch nicht zwischen seriöser Presse und Boulevardmedien (siehe Lebach-Urteil). Das inhaltliche Niveau kann in der Abwägung mit anderen Rechtsgütern eine Rolle spielen, wo lediglich der oberflächlichen Unterhaltung dienende Presseerzeugnisse unter Umständen weniger ins Gewicht fallen als ernsthafte Erörterungen mit Relevanz für die öffentliche Auseinandersetzung (vgl. Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung und Journalistische Sorgfaltspflicht).

Anders als die Meinungsfreiheit umfasst die Pressefreiheit nicht den Schutz von Meinungsäußerungen an sich. Neben der abwehrrechtlichen Dimension bedeutet die Pressefreiheit auch eine Institutsgarantie für eine freie Presse, deren Rahmenbedingungen der Staat zum Beispiel durch Konzentrationskontrolle sichern muss (vgl. Blinkfüer-Entscheidung).

Die Pressefreiheit konkretisiert sich zum Beispiel in einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) für Journalisten, die auch nur unter erschwerten Bedingungen abgehört werden dürfen. Auch ist der Zugang zum Beruf des Journalisten nicht staatlich reglementiert – private Journalistenschulen bilden in eigener Regie und ohne staatlichen Einfluss Journalisten aus. Ein Pressestatus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Deutsche Journalisten beurteilen Vorratsdatenspeicherung und Vorstöße bezüglich staatlicher Online-Durchsuchungen derzeit sehr kritisch. Man befürchtet, solche Neuerungen könnten insbesondere das Vertrauensverhältnis von Informanten zu Journalisten stark beeinträchtigen. Damit wäre die Möglichkeit zur kritischen Berichterstattung in Deutschland empfindlich getroffen. Eine derartige Entwicklung sei als Angriff auf die Pressefreiheit zu bewerten.[1] Auch das Zweiklassensystem bezüglich der neuen Abhörrichtlinien stößt auf Kritik. Während Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete in keinem Fall abgehört werden dürfen, ist der Zugriff auf den Gesprächsinhalt bei Journalisten, Ärzten und Anwälten nach richterlicher Genehmigung gestattet.[2]

Geschichte

Im 18. Jahrhundert wurde Preßfreiheit als eher formaljuristischer Terminus angesehen, der obrigkeitlich den Druck von Zeitungen konzessionierte. Erst als neben der Religion auch die Politik zur Zielscheibe der Pressekritik wurde, begannen restriktive Maßnahmen gegen die Presse. Insofern hängt die Idee der Pressefreiheit stark mit der Entwicklung der Presse zusammen und entstand aus der Auflehnung der schreibenden Zunft gegen die Zensur.

Zensur von Büchern wurde bereits 411 v. Chr. in Athen dokumentiert, die in der Verbrennung von Büchern des Philosophen Protagoras gipfelte.

Das erste Gesetz zur Abschaffung der Zensur wurde erst 1695 in England eingeführt. Die Maßnahme vermied den Begriff der Pressefreiheit noch. Sie erfolgte, indem das englische Parlament auf Forderung der Humanisten John Milton und John Locke das Zensurstatut nicht mehr verlängerte.

In Dänemark und Schleswig-Holstein wurde 1770 von Johann Friedrich Struensee die absolute Pressefreiheit eingeführt, die jedoch 1799 wieder stark eingeschränkt wurde.

In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit seit 1789/91 durch den 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (First Amendment) de jure offiziell uneingeschränkt;[3] die staatliche Nichteinmischung wird explizit gewährleistet („Der Kongress wird kein Gesetz erlassen […], das die Freiheit der Rede […] oder die der Presse einschränkt.“). Die Gründerväter der Vereinigten Staaten waren sich der fundamentalen Bedeutung einer freien Presse für eine freiheitliche Demokratie von Anfang an bewusst: „Wäre es an mir zu entscheiden, ob wir eine Regierung ohne Zeitungen oder Zeitungen ohne eine Regierung haben sollten, sollte ich keinen Moment zögern, das Letztere vorzuziehen“, so Thomas Jefferson im Jahr 1787.

Im Zuge der Amerikanischen Unabhängigkeitsbewegung deklarierte u. a. die Virginia Declaration of Rights 1776 die Pressefreiheit als ein unveräußerliches Menschenrecht, 1789 wurden die Pressefreiheit in die Bill of Rights der neu gegründeten USA übernommen.

Frankreich folgte am 26. August 1789. Vorausgegangen war in den USA das Verfahren gegen den deutschstämmigen Verleger John Peter Zenger, welcher 1735 vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen wurde und damit den Grundstein für die Pressefreiheit in Nordamerika gelegt hatte.

Siehe auch: Vierte Gewalt, Rezipientenfreiheit

In Deutschland

Im Deutschen trat der Begriff Pressefreiheit erstmals 1774 als Perzeption der englischen Pressepraxis auf.

Die Deutsche Bundesakte wurde 1815 auch zum juristischen Garanten der Pressefreiheit:

„Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.“

Doch schon 1819 erfolgte im Rahmen der Karlsbader Beschlüsse eine Wiedereinführung der Zensur. Sämtliche Schriften bis zu einem Umfang von 20 Bögen waren vorzensurpflichtig. So wurde auch 1832 das Preßgesetz in Baden von 1831 für nichtig erklärt, das „alle Censur der Druckschriften“ untersagt hatte.

Bei der Revolution von 1848 in Deutschland forderte man erneut die Freiheit der Presse. Im Gesetzentwurf hieß es:

„Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendiert oder aufgehoben werden.“

Auch wenn die Paulskirchenverfassung nie in Kraft trat, wurde die Zensur vorerst nicht wieder eingeführt. Im Jahre 1854 entstand das erste Bundesgesetz, das die Pressefreiheit mit bestimmten Einschränkungen etablierte.

In der Verfassung des Deutsches Kaiserreiches von 1871 wird die Pressezensur ebenso wenig wie andere Grundrechte erwähnt, mit dem Reichspressegesetz von 1874 wurde die Pressefreiheit in Deutschland erstmals einheitlich gesetzlich geregelt, durch den Erlass des Sozialistengesetzes 1878 wurde sie jedoch wieder eingeschränkt.

20. und 21. Jahrhundert

Nach schweren Erschütterungen der Pressefreiheit in der Weimarer Republik, wie beispielsweise am Weltbühne-Prozess erkennbar war, kam sie durch die nationalsozialistische Politik der Gleichschaltung vollständig zum Erliegen.

Nach der alliierten Besetzung wurde die Pressefreiheit in der BRD wiederhergestellt. In der DDR gab es zwar offiziell keine Zensur, faktisch existierte jedoch auch keine Pressefreiheit, da die Zeitungsinhalte durch das staatliche Presseamt vorgegeben waren und Bücher Druckgenehmigungen brauchten.

Über Pressefreiheit debattiert wurde 2003 wegen der rund 600 von den USA offiziell zum Irak-Krieg als Embedded Journalists mitgenommenen Medienvertreter.

Auch zum Thema Pressefreiheit gehört die Problematik der inneren Aushöhlung aufgrund fortschreitender Pressekonzentration und Renditedrucks in den Medienhäusern. Bei weniger (angemessen) bezahlter journalistischer Arbeit ist davon auszugehen, dass am ehesten gut etablierte Journalisten auch kritisch sein können.

Die Nichtregierungsorganisation Reporter ohne Grenzen kritisierte in ihrer „Rangliste der Pressefreiheit 2008“, dass seit den Anschlägen vom 11. September 2001 die führenden demokratischen Staaten destabilisiert seien und auch in diesen Ländern die Freiheitsrechte immer weiter eingeschränkt würden. Diktaturen profitierten von Konflikten und Kriegen, die im Namen des Anti-Terror-Kampfes geführt werden. Religiöse und politische Tabus hätten einen wachsenden Einfluss.[4]

In ihrem Jahresbericht "Freedom of the Press 2009" stellte die Organisation Freedom House zum siebten Mal in Folge eine globale Einschränkung der Pressefreiheiten fest. Zum ersten Mal wurden dabei Verschlechterungen in allen untersuchten Regionen der Erde konstatiert.[5]

Das Verhältnis von Pressefreiheit und Bürgerjournalismus (Beispiel: Modell der OhmyNews) ist noch ungeklärt.

Tod von Journalisten

Die jährliche Zahl der weltweit getöteten Journalisten und Medienassistenten stieg mit Beginn des Irak-Kriegs im Jahr 2004 erheblich an. Im Jahr 2004 starben 56 Reporter bei der Ausübung ihres Berufs, 23 von ihnen im Irak, teilte das Committee to Protect Journalists (CPJ) in New York mit. Acht Mitarbeiter hat der arabische Sender al-Arabija seit Beginn der US-geführten Invasion im Jahr 2003 im Irak verloren – getötet von amerikanischen Truppen oder Aufständischen.

Für das Jahr 2006 berichtete die Organisation Reporter ohne Grenzen von bislang 74 ermordeten Journalisten und 31 getöteten Medienassistenten. Rund die Hälfte der ermordeten Journalisten (36 Journalisten) und mehr als zwei Drittel der getöteten Medienassistenten (24 Medienassistenten) kamen im Irak ums Leben.

Pressefreiheit im internationalen Vergleich

Pressefreiheit nach Angaben von Reporter Ohne Grenzen

Während die Pressefreiheit in den westlichen Staaten einen relativ hohen Stellenwert genießt und weitgehend gewährleistet ist, ist Pressefreiheit in den meisten Staaten der Dritten Welt und vielen Schwellenländern deutlich eingeschränkt. Im von der Organisation Reporter ohne Grenzen jährlich erstellten Rangliste der Länder nach dem Grad der Pressefreiheit, dem Media Freedom Index, belegen die verbliebenen sozialistischen Staaten hintere Plätze. Die Länder mit der geringsten Pressefreiheit sind nach dieser Darstellung Eritrea, gefolgt von Nordkorea und Turkmenistan.

Frankreich

Frankreich ist das Ursprungsland der Tageszeitung, hier erschien mit La Gazette 1631 eine der ersten Periodika, 1835 wurde hier die erste Nachrichtenagentur Agence Havas gegründet und 1863 erschien das erste Massenblatt Le Petit Journal von Moïse Millaud, das bald eine Millionenauflage erreichte. Seit der Verfassungsänderung von Charles de Gaulle für die Fünfte Französische Republik wurde die Funktion der Journalisten als affirmativ festgelegt. Die Medien sind per Verfassungsdekret zur Unterstützung der jeweiligen Regierungspolitik verpflichtet. Die Techniken für investigative Recherchen oder kontroverse Interviews sind in der Ausbildung von Journalisten nicht vorgesehen wie etwa beim Centre de Formation des Journalistes (CFJ), das die meisten Redakteure in den staatlichen Medien absolviert haben. Daher weichen zunehmend mehr Journalisten auf Online-Medien aus.[6]

Eine weitere Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist Kapitalkonzentration in den Medien, die meisten Medienverlage werden von einigen wenigen Kapitaleignern kontrolliert. Medienunternehmern wie den Rüstungsindustriellen Lagardère und Dassault wird vorgeworfen, vor ihrem Aufkauf mit großen Staatsaufträgen bevorzugt worden zu sein. „Viele Medien gehören Industriellen, die von öffentlichen Aufträgen abhängig sind“,[7] wie etwa Martin Bouygues, dem Eigentümer des Fernsehsenders TF1 und Bauunternehmer für staatliche Straßen und Brücken. Seit der Ära Sarkozy habe das Ausmaß der Medienkontrolle eine neue Dimension erreicht, symbolisch ersichtlich in den Pressekonferenzen und den traditionellen Präsidenteninterviews, zu denen nur loyale Journalisten ausgewählt und die Fragen empfehlend vorgegeben werden. Wenn Journalisten über Fehlverhalten seitens der französischen Staatsbürokratie berichten, müssen sie immer häufiger mit Hausdurchsuchungen und Untersuchungshaft rechnen.[8]

Spanien

Im Kontext des Karikaturenserie Das Gesicht Mohammeds war die Klage des spanischen Königshauses gegen zwei Karikaturisten ein besonderes Politikum. Das Gericht gab der Einschätzung des Staatsanwaltes Recht, die satirische Abbildung von „Thronfolger Felipe und Gattin nackt beim Versuch der Reproduktion der königlichen Spezies“ sei eine „ehrabschneidende und unnötig beleidigende Darstellung des Prinzenpaares“ und „sei geeignet, das Prestige der Krone und damit der gesamten spanischen Nation auf irreparable Weise zu beschädigen.“ Das Gericht verurteilte die Karikaturisten jeweils zu einer Strafe von 3 000 Euro. Die mit der Verurteilung einhergehende Vorstrafe sei dabei der größere Schaden, so Verteidiger Jordi Plana.[9]

Mexiko

Mexiko gilt einerseits formal als eine parlamentarische Demokratie, andererseits wurde der Staat 2008 in einer Studie des U.S. Joint Forces Command als failed state (Gescheiterter Staat) bezeichnet und mit Pakistan verglichen.[10] Seit 2000 sind in Mexiko nahezu 50 Reporter umgebracht worden, 2008 wurden mindestens fünf Journalisten getötet. Mexiko gilt heute (2009) nach dem Irak als weltweit zweitgefährlichstes Land für Journalisten.[11] Das mexikanische Centre for Journalism and Public Ethics (CEPET) macht für viele Attentate die staatlichen Sicherheitskräfte verantwortlich zu, Drogenbanden verübten dagegen die brutalsten Attacken auf Journalisten.[11]

China

In der Volksrepublik China müssen sich Journalisten eine Berechtigung für Interviews erteilen lassen. Diese wird meist verweigert, wenn es um Themen wie Bauernaufstände auf dem Land, Dammbauprojekte, Grubenunglücke und andere „schwierige“ Themen geht.[12] Für ausländische Journalisten gestaltet sich die Arbeit an investigativen Themen schwierig; für chinesische Journalisten ist sie nach Ansicht der Reporter ohne Grenzen lebensgefährlich.[13]

West-Papua

Seit 2003 ist ausländischen Journalisten die Einreise in das seit 1963 zu Indonesien gehörende West-Neuguinea verboten, damit „Einheit und Zusammenhalt Indonesiens nicht gefährdet sind“, so die offizielle Begründung. Einige Korrespondenten aus Jakarta haben die Einreiseerlaubnis erhalten, dürfen aber nicht über Politik und Menschenrechtsfragen berichten. Verteidigungsminister Juwono Sudarsono begründete das Verbot aller ausländischen Medien, Kirchen und Menschenrechtsorganisationen aus Sorge, dass ihre Anwesenheit in West Papua „zu Menschenrechtskampagnen ermutigen würde“.[14]

Zu einem indonesischen Journalisten sagten Militärs:[15]

„Machst du ein Problem? Wir töten dich – kein Problem!“

Internationale Presserechtsorganisationen

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Heribert Prantl: Mit Blaulicht überrollt. In: sueddeutsche.de. 9. November 2007. Abgerufen am 24. Oktober 2008.
  2. Einblick ins Privatleben. In: sueddeutsche.de. 9. November 2007. Abgerufen am 24. Oktober 2008.
  3. Joachim Schwelien: Freie Pressefreie Welt. In: Die Zeit. Nr. 26, 25. Juli 1971 (ZEIT ONLINE ; Stand: 24. Oktober 2008). 
  4. Reporter ohne Grenzen: Rangliste der Pressefreiheit 2008 – Allgemeine Erläuterungen. Eingesehen am 1. Mai 2009. (PDF-Datei; 60 KB)
  5. Freedom House: Freedom of the Press 2009. Eingesehen am 1. Mai 2009. (PDF-Datei; 1,7 MB)
  6. Michael Kläsgen: Der Schatten-Intendant. In: Süddeutsche Zeitung. 21. Juli 2008. Abgerufen am 24. Oktober 2008.
  7. Ruth Berschens: Frankreich zweifelt an seinen Medien. In: Handelsblatt. 15. September 2006. Abgerufen am 24. Oktober 2008.
  8. Margit Hillmann: Heißer Draht zum Elysée. In: Deutschlandradio. 31. Mai 2008. Abgerufen am 24. Oktober 2008.
  9. Javier Cáceres: Der Preis der Frechheit. In: Süddeutsche Zeitung. 13. November 2007. Abgerufen am 24. Oktober 2008.
  10. Studie, U.S. Joint Forces Command , 2008
  11. a b Philipp Lichterbeck: Gefährdete Pressefreiheit. "Du bist der Nächste, Hurensohn", Tagesspiegel, 18. März 2009
  12. Kerstin Lohse: Freie Information - in China ein Fremdwort. In: Tagesschau.de. 3. Mai 2005. Abgerufen am 24. Oktober 2008.
  13. Barbara Petersen: Henker und Zensoren. In: 3sat.online. 2. Mai 2001. Abgerufen am 24. Oktober 2008.
  14. IFJ concerned that barring foreign media from West Papua is an attempt to conceal human rights abuses. In: IFEX. 17. Februar 2006. Abgerufen am 24. Oktober 2008. (engl.)
  15. Russ W. Baker: The Deforesting of Irian Jaya. In: The Nation magazine. 7. Februar 1994 (www.RussBaker.com ; Stand: 24. Oktober 2008). 

Literatur

  • Ludwig Börne: Die Freiheit der Presse in Bayern. Sämtliche Schriften. Bd. 1, Düsseldorf 1818. 
  • Autorenkollektiv: Wie links können Journalisten sein? Pressefreiheit und Profit. Rowohlt Verlag, 1972, ISBN 3-499-11599-9. 
  • Annina Pollaczek: Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht. VDM, 2007, ISBN 3-8364-0788-4. 

Weblinks


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