Regierungskoalition

Regierungskoalition

Eine Koalition (vom lateinischen coalitio „Vereinigung, Zusammenschluss, Zusammenkunft“) ist ein Zusammenschluss von Staaten, Organisationen, politischen Parteien oder Personen zur Durchsetzung bestimmter Ziele, vergleichbar einem Bündnis.

Inhaltsverzeichnis

Recht

Im Arbeitsrecht werden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände auf der Grundlage der Koalitionsfreiheit als "sozialpolitische Koalitionen" bezeichnet. Die Koalitionsfreiheit ist das Recht zur Bildung von Vereinen und Gesellschaften das im Grundgesetz verankert ist. Für Gewerkschaften und Parteien, also für Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist dieses Recht für jedermann und für alle Berufe unabdingbar gewährleistet; das Recht kann daher nicht durch Abreden außer Kraft gesetzt werden. Dieses Grundrecht ist ein Sonderfall des allgemeinen Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Abs. 3 GG).

Schon im Mittelalter standen den Zünften (Interessenvertreter der Handwerkmeister) die Zusammenschlüsse der Gesellen - die Gesellenschaften - gegenüber.

Politik

Parteien koalieren in Deutschland miteinander, um eine stabile Regierung zu bilden. Dies ist nötig, weil - besonders in politischen Systemen mit Verhältniswahlrecht - eine Partei alleine nur selten über die dafür nötige absolute Mehrheit an Mandaten im Parlament verfügt. Hat keine der Parteien die absolute Mehrheit erreicht, folgen die so genannten Sondierungsgespräche, in denen zunächst inhaltliche Aspekte für eine gemeinsame Koalition ausgelotet werden. Die aktivere Rolle liegt hierbei vor allem bei der Partei mit der höchsten Anzahl an Mandaten, da diese im Allgemeinen die zentrale Rolle in einer Koalition übernimmt und im Normalfall auch den entsprechenden Regierungschef stellt.

In z. B. der Republik China ist eine Koalition ein informales Bündnis aus Parteien die für oder gegen eine Angliederung an die Volksrepublik China plädieren (vgl. pan-grüne Koalition und pan-blaue Koalition), oder ein Bündnis aus gemeinnützigen Vereinen, mit Innenpolitischen Belangen (siehe pan-violette Koalition). Diese Koalitionen bleiben informal, können aber auch kooperativ sein. Sie haben aber nicht die Aufgabe wie in Deutschland, eine absolute Mehrheit für den Regierungssitz zu bekommen.

Rechtliches

In den sechziger Jahren kam die Frage auf, inwieweit Koalitionsverträge aus bundesverfassungs­­­recht­licher Sicht über­haupt zulässig sind. Dieses Interesse ist vor allem auf die schrift­­lichen Vereinbarungen der christ­libera­­len Regierung vom 20. Oktober 1961 zurückzuführen. Ebenso wie das Ko­alitions­papier aus dem fol­gen­den Jahr wurde es, entgegen der ursprünglichen Absicht, in Zeitungen veröffent­licht.

Es löste große Un­ruhe aus, man hatte die Sor­ge, dass die Bundes­re­pu­blik von einem im Grundgesetz (GG) nicht vorgesehenem Organ regiert werden könnte, näm­lich von dem im Ab­kom­­men erwähnten Koalitionsausschuss. Die be­teiligten Parteien und Fraktionen ver­­pflich­te­ten sich „da­rauf hin­zu­wirken, dass die Frak­tionen im Deutschen Bundes­tag nicht mit wechseln­­­den Mehr­­­­heiten ab­stimmen“. Ein Ko­ali­tions­­ausschuss habe am ersten Ar­beits­tag je­­der Woche zu tagen, ihm ge­hör­ten die Frak­tions­vorsitzen­den, deren Stell­­­ver­tre­ter und die parlamentarischen Ge­schäfts­führer an. Von Fall zu Fall könn­ten Fach­­­leu­­te der Fraktionen teil­­nehmen, sonstige Berater von au­ßer­­halb bedürften der Zu­stim­mung bei­der Seiten. Der weit­­aus größ­te Teil des Ab­kom­mens be­han­del­te ein­zelne poli­tische Fragen, obenan stand die Deutsch­­land- und Außen­po­­litik. Das Ko­ali­tions­­abkom­men war von der FDP gefordert wor­den.

Um die Bedenken zu zer­­streu­­en, die gerade der Koalitionsausschuss auslöste, bemühten sich die je­­wei­l­­igen Koalitionspartner nach 1962 bis in die acht­ziger Jahre hinein, den Ein­druck von Ko­ali­tions­­­aus­­­schüs­­­­sen zu vermeiden. Es war aber klar, dass z.B. wäh­rend der Großen Ko­alition der Kreß­­­­­bron­ner Kreis einen sol­chen regel­mäßigen Ko­ali­tions­­­aus­­schuss dar­stellte, be­nannt nach dem Ur­laubs­ort des Bundeskanzlers Kurt Georg Kiesinger im Sommer 1967. Bundesjustiz­­mi­ni­ster Gustav Heinemann behauptete damals dennoch, es gäbe keinen insti­tu­­tio­na­li­sierten Ko­alitions­ausschuss. Meist träfen sich am Dien­­s­tag der Bundeskanzler, der Bundesaußen­mini­ster und die bei­­­den Fraktions­vor­sitz­en­den zu einer „Be­­­sprechung“.[1]

Im nachhinein behauptete Siegfried Heimann, dass die SPD-Bundestagsfrak­tion zum „Ja-Sager-Gremium" ver­kom­men sei und das Parlament gar als Kontrollorgan aus­ge­schaltet; Wichard Woyke hielt den Ko­alitions­ausschuss für eine Art Ne­ben­regier­ung, die Regierungsgeschäfte ohne parlamen­tarische Verant­wortung betreibe.[2] Andrea Schneider be­zeich­net den Kreßbronner Kreis treffender als einen informellen Ort für den Gedankenaustausch zwischen den Parteispitzen, der keineswegs etwa ein Garant für das Durch­bringen jedweder Gesetzesvorlage ge­we­sen sei.[3]

Koalitionsabkommen waren Geheimverträge, damit sich nicht etwa Drit­te auf das Ab­­­kom­men be­­­rufen konnten. Öf­fentliche Ko­­alitions­ab­kom­­­men, wie es sie heute gibt, ent­beh­­ren ei­ner gewis­sen Daseins­­be­rech­­tigung, weil ur­sprüng­lich die von den Ko­­­­ali­tions­­­part­nern ge­mein­sam zu ver­­ant­wortende Re­gier­ungs­­­er­klä­rung die­sen Sinn er­füllen soll­te.

Ko­alitionsabkommen betreffen neben Verfahrensregeln bestimmte Politik­be­reiche, mehr oder we­niger kon­kre­t. In der Praxis ist es jedoch un­­mög­­­lich, die Re­gierungspolitik in einem aus­führ­lichen Vertrag fest­­­zu­­­legen, da es sich schließ­­­­lich um eine Vorausplanung für vier Jahre handelt. Das führt des Öfteren zu Re­­­visionen des Abkommens. Beim Machtwechsel 1969 (und ähnlich 1982) wollten die neuen Partner erst ein­mal eine Be­stands­­aufnahme machen, bevor sie über ein allgemeines Ko­alitions­papier mit Ver­hand­lungs­er­gebnis­sen hinausgingen.

Verfassungskommentatoren haben die Vorwürfe gegen Abkommen und Ausschüsse be­merkens­wert ernst ge­nom­men. Roman Herzog rechtfertigt Koalitionen mit dem Bekenntnis des Grund­ge­setzes zur Rol­le der Par­­teien (Art. 21 GG), wobei den Koalitions­ver­ein­ba­rungen eine recht­liche Ver­­bindlichkeit ab­­zu­sprechen sei, da die Einklagbarkeit fehle. Adolf Schüle erläutert weiter, dass der Ko­ali­tions­ver­trag kein ob­­­jek­ti­ves Recht darstellen könne, allein schon weil Sollens­­­sätze, die öf­fentliche Kund­ge­bung und die An­er­kennung durch Rechts­lehre und Gerichte fehl­­ten. Außerdem sei das Ab­kommen nicht von öf­fent­lichen Or­ganen erarbeitet. Ei­n Geschäfts­­­vertrag könne das Abkom­men eben­falls nicht sein, auch wenn vie­le Ju­risten und Politologen dies meinten. Der Grundsatz pacta sunt ser­vanda (Verträge müssen eingehalten werden) stünde unter dem po­­liti­schen Vorbehalt des rebus sic stantibus (sofern die Bedingungen die gleichen bleiben). Dennoch könne man, so Schüle, beim Ko­ali­tions­vertrag nicht von einem rechts­freien Raum sprechen, weil solche Abkommen politi­sche Kon­­sequenzen hät­ten.[4]

Bundesinnenminister Ernst Benda nannte es 1969 verfassungsrechtlich in Ordnung, wenn ein Ko­ali­tions­­­ausschuss die Ent­schei­dung trifft, ei­­nen Ge­setzes­entwurf der Re­gier­ung ein­zu­brin­gen. Bedenk­licher wäre es, wenn der Koalitionsentschluss über einen Ge­setzes­­ent­wurf ent­schiede, der be­reits dem Bun­­des­tag vorliegt. Das könne zur Ver­ödung der par­la­mentari­schen Bera­tungen füh­ren und wäre ver­fas­sungs­­­politisch zwar zulässig, aber un­ver­nünftig. Die Richt­­­­linien­kom­­pe­tenz wer­de durch eine Ko­ali­tion nicht wesentlich mehr ein­geschränkt als durch die Ab­­hängigkeit des Kanz­lers von seiner Par­tei. Aller­dings sei es für den Kanz­­ler schwie­riger, seinen Einfluss auch auf eine andere Par­tei zu er­strecken. Bei der Res­sort­­kom­petenz der Bun­des­minister ist Benda vor­sichtiger, denn wenn der betref­fen­de Mi­nister nicht am Ko­alitions­ausschuss beteiligt sei, könne seine Einflussnahme auf ein Gesetz ge­fährdet sein.[5]

Die eigentliche Frage zur Verfassungsmäßigkeit von Koalitionen ist die, was die Ko­ali­tions­­­­part­­ner an Gegenleistung einbringen wollen. Im Abkommen von 1961 verpflichteten sich die Un­ter­­­­­­zeich­­­­­ner, auf das Abstimmungsverhalten ihrer Ab­ge­­ord­neten hinzu­wir­ken. Verfügen können sie da­rü­ber nicht, da Art. 38 GG das freie Mandat zusichert. Den Erfolg ihres Hin­wirkens kön­­nen die Par­tei- und Frak­tions­vorsitzenden nicht ga­ran­tie­ren, er ist daher auch nicht ein­klagbar.

Formen der Koalitionsregierungen

Durch den Abschluss eines Koalitionsvertrages zwischen zwei oder mehreren Parteien wird die mittel- bis langfristige Zusammenarbeit einer Koalitionsregierung während der nächsten Wahlperiode geregelt. Der Koalitionsvertrag gibt gewöhnlich einen Überblick über die Gesetzesvorhaben der aus der Koalition hervorgehenden Regierung. Verschiedene mögliche Formen sind dabei in Deutschland die Große Koalition (Schwarz-Rot), Rot-Grüne Koalition, Schwarz-Gelbe Koalition, Sozialliberale Koalition (Rot-Gelb), Ampelkoalition (Rot-Gelb-Grün), Rot-Rote Koalition oder Schwarz-Grüne Koalition. Nach der Bundestagswahl 2005 wurde der Begriff Jamaika-Koalition, auch „Schwampel“ (Schwarze Ampel) genannt, in die Diskussion eingeführt. Koalitionen zwischen CDU und Linkspartei gibt es bislang nur auf kommunaler Ebene, werden aber vom sachsen-anhaltischen Ministerpräsidenten Wolfgang Böhmer für die Zukunft nicht ausgeschlossen [1]. Für derartige Bündnisse gibt es noch keine Bezeichnung, da der Name Schwarz-Rot bereits für Koalitionen von CDU und SPD verwendet wird.

In anderen Ländern werden Parteien naturgemäß andere Farben zugeordnet. Die Freiheitlichen in Österreich etwa werden hier mit der Farbe blau assoziiert, sodass es dort Rot-Blaue und Schwarz-Blaue Koalitionen gibt. Eine Koalition der Österreichischen Volkspartei mit dem BZÖ gilt als Schwarz-Orange. Nach der Nationalratswahl 2008 wurde eine "Kenia-Koalition" (SPÖ/ÖVP/Grüne) als mögliche Verstärkung der Großen Koalition erwägt, um eine Zweidrittelmehrheit für die Regierungsparteien im Nationalrat zu ermöglichen.

Weithin üblich, aber nicht zwingend, ist, dass die Partei, die unter den Koalitionsparteien die meisten Stimmen errungen hat, den Regierungschef stellt. Gerade im Fall einer Großen Koalition, wenn die Parteien vergleichbar stark sind, ist dieses Prinzip umstritten. Das Israelische Koalitionsmodell löst diesen Konflikt durch den Wechsel des Regierungschefs zur Mitte der Wahlperiode auf.

Die Koalitionstheorie unterscheidet verschiedene Koalitionstypen, zum Beispiel die minimale Gewinnkoalition (minimal winning coalition), die Koalition der knappsten Mehrheit (smallest size coalition), die übergroße Koalition oder die minimale verbundene Gewinnkoalition (minimal connected winning coalition). Einige Theorien der Koalitionsbildung sind - ohne Rücksicht auf politische Inhalte - rein ämterorientiert (politik-blind) wie z.B. das Konzept der minimalen Gewinnkoalition. Andere Theorien berücksichtigen auch Distanzen politischer Ideologien, etwa das Konzept der minimalen verbundenen Gewinnkoalition.

Beurteilung

Die Bildung von politischen Bündnissen in Form von Wählervereinigungen oder politischen Parteien wurde von Theoretikern der Demokratie häufig negativ bewertet. Man befürchtete, dass organisierte Interessengruppen sich der Regierung und des Staates bemächtigten und dass anstelle des Gemeinwohls partikulare Interessen verfolgt würden. (So z.B. Jean-Jacques Rousseau und James Madison.)

Wahl- und Abstimmungsbündnisse sind jedoch unter normativem Gesichtspunkt unentbehrlich in einer Demokratie, weil sie dem zentralen Schwachpunkt des Mehrheitsprinzips entgegenwirken, der immer dann auftaucht, wenn eine schwach betroffene Mehrheit eine in ihren Interessen elementar betroffene Minderheit überstimmt.

Dies ist nun nicht nur ein Problem von Randgruppen sondern ein Problem, das praktisch jeden Wähler betrifft. Ob man Beamte, Industriearbeiter, Rentner, Bauern oder Studenten nimmt, ob man Katholiken, Protestanten oder Konfessionslose nimmt: immer hat man es mit Minderheiten im Verhältnis zur gesamten Wählerschaft zu tun. Diese Minderheiten könnten ihre spezifischen Interessen nicht durchsetzen, wenn über die einzelnen Punkte in Form isolierter Einzelabstimmungen mehrheitlich entschieden würde.

Wahlbündnisse führen dazu, dass sich Mehrheiten nicht über isolierte Einzelpunkte bilden sondern über ganze "Pakete" von Entscheidungen. Bei den Verhandlungen über solche gemeinsam durchzusetzende Programme spielt für die Beteiligten nicht nur eine Rolle, dass eine Alternative x einer Alternative y von ihnen vorgezogen wird (die bloße Präferenz), sondern auch, wie stark x gegenüber y vorgezogen wird (die Präferenzintensität). Anders ausgedrückt: bei den Verhandlungen über eine Koalition spielt die Größe der subjektiven Wertdifferenzen zwischen den Alternativen eine große Rolle. Es macht einen Unterschied, ob Zugeständnisse bei Nebenfragen oder bei "essentials" gemacht werden.

Die Bündelung der einzelnen Probleme und Entscheidungen in Form von Parteiprogrammen und Koalitionsvereinbarungen hat allerdings zur Voraussetzung, dass sich die Beteiligten auch an die Absprachen halten und entsprechend abstimmen. Hier liegt die Rechtfertigung für die oft geschmähte Fraktions- und Koalitionsdisziplin, die den Abgeordneten auferlegt wird. Sie verhindert, dass die Pakete wieder aufgeschnürt werden, und so die elementar Betroffenen von kaum betroffenen Mehrheiten überstimmt werden.

Wirtschaft

Die Koalitionen-Theorie von Cyert/March sieht Koalitionen als Zweckbündnisse in Organisationen auf Zeit. Nach diesem Verständnis der Bounded Rationality setzen sich Organisationen (Unternehmen) aus verschiedenen Koalitionen zusammen, die sich immer wieder neu bilden bzw. umstrukturieren. Diese Koalitionen verfolgen in aller Regel unterschiedliche Interessen und kämpfen innerhalb der Organisationen aus Eigeninteresse gegeneinander. Durch diese Theorie wird deutlich, dass innerhalb eines Unternehmens nicht nur Unternehmensziele verfolgt werden, sondern auch individuelle Interessen wirksam werden. Dieser Kampf führt oft zu kollektiv suboptimalen Ergebnissen (z.B. in Form von nicht sachdienlichen Kompromissen) Am durchsetzungsstärksten ist die sogenannte Dominant coalition.
Vergleiche hierzu auch die Thesen der Mikropolitik.

Wissenschaft

Koalitionen und Koalitionsbildung sind Forschungsgegenstände der Politikwissenschaften, der Soziologie und der Mathematik (Spieltheorie).

Literatur

Arbeitsrecht:

  • Wolfgang Ritscher: Koalitionen und Koalitionsrecht in Deutschland bis zur Reichsgewerbeordnung. Hrsg. und eingel. von R. Schröder, Stuttgart 1917, Reprint 1992, Frankfurt am Main, in: Hauptwerke des Arbeitsrechts und der Sozialpolitik. ISBN 3-8051-0111-2

Einzelnachweise

  1. Die Zeit am 2. Februar 1962. Zitiert nach: Ossip K. Flechtheim u.a. (Hrsg.): Dokumente zur parteipolitischen Entwicklung in Deutschland seit 1945, Band 8, Berlin 1970, S. 410. Siehe dort auch den Text (S. 408-410) und die Meinung Heinemanns (S. 417).
  2. Heimann: Sozialdemokratische Partei Deutschlands, S. 2037/2094; Wichard Woyke: Koalition, in: Uwe Andresen / Wichard Woyke (Hrsgg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, Bonn 1995, S. 253.
  3. Andrea Schneider: Die Kunst des Kompromisses, S. 96.
  4. Herzog in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 63, Rdnr. 9-12 (Theodor Maunz / Dürig, Günther u.a. (Hrsgg.): Grundgesetz Kommentar, o.O. o.J). Adolf Schüle: Koalitionsvereinbarungen im Lichte des Verfassungsrechts. Eine Studie zur deut­schen Lehre und Praxis, Tübingen 1964, S. 59-61, 63-66, 70.
  5. Ernst Benda: Verfassungsprobleme der Großen Koalition, in: Alois Rummel (Red.): Die Gro­ße Ko­­alition 1966-1969. Eine kritische Bestandsaufnahme, Freudenstadt 1969, S. 162-175, hier S. 162-165.

Weblinks


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