Reihengeschäfte

Reihengeschäfte

Bei einem Reihengeschäft werden mehrere Lieferungen gleichzeitig ausgeführt, die in Bezug auf Lieferort und Zeitpunkt geprüft werden müssen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Gegenstand der Lieferung direkt vom Hersteller zum Empfänger gelangt, der Händler jedoch aus dieser Lieferbewegung herausgehalten wird.

Dabei ist zwischen mindestens zwei Lieferungen zu unterscheiden:

  1. Lieferort der Beförderungs- oder Versendungslieferung ist immer dort, wo die Warenbewegung beginnt (§ 3 Abs. 6 UStG).
  2. Als Lieferort der ruhenden Lieferung gilt der Ort
  • der der Beförderungs- oder Versendungslieferung nachfolgt, also dort, wo die Beförderungs- bzw. Versendungslieferung endet (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG)
  • der der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangeht, also dort, wo die Beförderungs- bzw. Versendungslieferung beginnt (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG)

Welche Lieferung die bewegte und welche die ruhende Lieferung ist, richtet sich danach, von wem die Ware bewegt wird.

  • Bewegt der erste Unternehmer die Ware, so ist die Lieferung von ihm als die bewegte anzusehen, R 31a Abs. 8 Satz 1 UStR 2008.
  • Bewegt der Empfänger die Ware so ist die Lieferung an ihn als die bewegte anzusehen, R 31a Abs. 8 Satz 2 UStR 2008.


1. Beispiel:

Händler B verkauft dem Privatmann C einen Schrank. Hersteller A liefert direkt an C.

Die Lieferungen folgen folgendem Schema: A -> B -> C

Da A als erster dieser Kette die Ware bewegt, ist die Lieferung von A an B als die bewegte Lieferung anzusehen. Somit ist der Ort der 1.Lieferung bei A. Da nun die ruhende Lieferung von B an C der 1. Lieferung nachfolgt ist der Ort da, wo die Lieferung endet, sprich bei C.


Abwandlung:

Hätte C die Ware bei A abgeholt, so wäre die 1. Lieferung die ruhende und die 2. Lieferung die bewegte.


Besonderheiten

Wenn die Ware vom Mittleren dieser Kette bewegt wird, so ist zu unterscheiden, ob dieser als Lieferer oder als Abnehmer gilt. Trägt der mittlere Unternehmer die Gefahr des Transportes, also kauft er "ab Werk" und verkauft er "frei Haus", so gilt er als Lieferer. Ansonsten gilt er als Abnehmer.


Gilt er als Lieferer, so gilt die Lieferung von ihm an den letzten Abnehmer als die bewegte. Ansonsten gilt die Lieferung an ihn als die bewegte.

2. Beispiel:

Händler B veräußert an den Privatmann C einen Schrank frei Haus. B kauft den Schrank bei Hersteller A ab Werk und befördert den Schrank von A an C.

Da B die Gefahr des Transportes trägt, gilt er als Lieferer. Dadurch gilt die 2. Lieferung als bewegt, der Ort der Lieferung im Sinne des UStG ist dort, wo die Lieferung beginnt, sprich bei A. Die 1. Lieferung ist damit automatisch die ruhende und geht der bewegten voran. Geht die "ruhende" Lieferung der "bewegten" Lieferung voran, so gilt die Lieferung im Sinne des UStG dort als ausgeführt, wo die Lieferung beginnt, in diesem Fall bei A.

Folgt die "ruhende" Lieferung der "bewegten" Lieferung nach, so gilt die Lieferung im Sinne des UStG dort als ausgeführt, wo die Lieferung endet.

Siehe § 3, Absatz 6 und 7 UStG in Verbindung mit R31a UStR 2005.

Siehe auch

Umsatzsteuer (Deutschland)

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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