Reitbeteiligung

Reitbeteiligung

Von einer Reitbeteiligung wird gesprochen, wenn neben dem Halter oder Besitzer eines Pferdes eine dritte Person ein Nutzungsrecht an dem Pferd ausübt. Eine Reitbeteiligung ist immer ein Vertrag zwischen dem Besitzer/Halter und dem Reiter. In der Umgangssprache wird der Begriff Reitbeteiligung auch für die Person, die das Nutzungsrecht ausübt, verwendet.

Für das Zustandekommen einer Reitbeteiligung gibt es verschiedene Gründe. Die beiden wichtigsten sind Zeit- und Geldmangel des Besitzers/Halters. Im Gegensatz zu einer Eigentümergemeinschaft ist bei einem Reitbeteiligungsverhältnis allerdings eindeutig festgelegt, wer über das Pferd zu entscheiden hat.

Von einem Privatpferd kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Besitzer/Halter mit dem Pferd ein Einkommen erzielt (z.B. Schulpferde).

Von einer Reitbeteiligung ebenfalls abgegrenzt werden muss der Beritt, d.h. wenn der Reiter für seine Arbeit mit dem Pferd ein Entgelt erhält.

Inhaltsverzeichnis

Haftung und Versicherung

Wird kein Vertrag über die Reitbeteiligung abgeschlossen, haftet der Besitzer/Halter des Pferdes für jegliche durch sein Pferd verursachten Körper-, Sach- und Vermögensschäden auch dann, wenn sie während der Nutzung des Pferdes durch die Reitbeteiligung entstanden sind.

Gelegentliche Nutzung eines Privatpferdes

Die Absicherung bei gelegentlicher und unentgeltlicher Nutzung eines Privatpferdes erfolgt über die Tierhalterhaftpflichtversicherung, sofern das Fremdreiterrisiko mit eingeschlossen ist. Dies ist in meisten Policen der Fall.

Auch in diesem Fall ist es allerdings für den Besitzer/Halter von Vorteil, die Anforderungen an den Umgang mit dem Pferd und die Klärung der Haftung im Schadensfall schriftlich festzuhalten.

Regelmäßige Nutzung eines Privatpferdes

Es gibt Haftpflichtversicherer, die auch bei regelmäßiger unentgeltlicher Nutzung den Versicherungsschutz über das sogenannte Fremdreiterrisiko (mitunter auch Gastreiterrisiko) bieten. Eine Reitbeteiligung ist jedoch kein Fremdreiter, welcher sich durch die einmalige, gelegentliche oder unregelmäßige Nutzung eines Privatpferdes definiert, sondern sie wird, was die Haftungsfrage bei Eigenschäden durch das Pferd angeht, dem Tierhalter gleichgestellt. D. h., sie kann den Tierhalter für entstandene Schäden nicht in Regress nehmen (dieser Haftungsauschluss erstreckt sich nicht auf die Sozialversicherungsträger, welche sich im Regelfall an den Haftpflichtversicherer des Tierhalters wenden). Diese derzeit praktizierte Regelung beruht auf diversen OLG-Urteilen; eine BGH-Entscheidung wurde nie erfochten und ist derzeit auch nicht in Sicht.

Weblinks

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