Tierhaltung

Tierhaltung
Tierhaltung, altes Ägypten
Tierhaltung, Alpenraum um 1860

Tierhaltung ist der allgemein gebräuchliche Oberbegriff für die Versorgung und Pflege eines oder mehrerer Tiere in menschlicher Obhut.

Inhaltsverzeichnis

Kategorien

Nutztierhaltung von Schafen zur Wollproduktion
Katze und Hund sind die verbreitetsten Heimtiere
Wildtierhaltung: Aquarium im Zoo von Bristol

Primär wird zwischen drei Kategorien – der Nutz-, der Heim- und der Wildtierhaltung – unterschieden. Anders als die Wildtierhaltung beinhaltet die Nutztierhaltung die Domestizierung. Heimtiere können domestiziert sein.

Nutztierhaltung

Die Nutztierhaltung ist die Haltung von domestizierten Tieren (Nutztiere) aus ökonomischen Gründen (Nahrungsversorgung, Rohstoffquelle, Transport- und Fortbewegungsmittel).

Ein besonders Kennzeichen ist die Züchtung regional oder der Nachfrageentwicklung angepasster Rassen und deren Weiterentwicklung über die Zeit:

  • die Haltung von Arbeits- und Tragtieren (Pferd, Esel, Kamel, Lama, Elefant, usw.)
    • im weiteren Sinne auch von Wachtieren (Hund) und Tieren der Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (Katze, Mungo, usw.) sowie der Jagdgefährten (z. B. Jagdhund, Beizjagd)
  • Die die Haltung von Vieh zur Tierproduktion umfasst:
    • die Rindviehhaltung zur Erzeugung von Milch, Fleisch und in begrenztem Umfang auch Zugleistung. Die verbreiteten Rinderrassen unterscheiden sich erheblich in den Leistungsmerkmalen.
    • die Pferdehaltung, in Asien immer zur Milch- und Fleischgewinnung, in Europa vornehmlich vom Zugtier der Landwirtschaft zum Freizeitbegleiter verändert. Die verschiedenen Pferderassen werden den unterschiedlichsten Anforderungen gerecht.
    • die Schweinehaltung ist das wichtigste Segment der Fleischversorgung der nicht-islamischen Gesellschaften. Die verschiedenen Schweinerassen und Haltungsformen folgen den Nachfrageentwicklungen auf dem Fleischsektor.
    • die Schafhaltung zur Erzeugung von Fleisch und Wolle hat rassenspezifische Unterschiede vorzuweisen.
    • die Geflügelhaltung dient zur Erzeugung von Eiern und Geflügelfleisch, konventionell als Bodenhaltung. Die vielfältigen Hühnerrassen werden von Geflügelzucht-Vereinen erhalten und weiterentwickelt.
    • sowie die Haltung zahlreicher anderer Nutztiere, wie Ziegen, Hausesel, Kamele und Neuweltkamele (Lama ua.), Ren, uva.
  • die Imkerei (Bienenzucht und -haltung)
  • die Haltung von Nutztieren für die Gewinnung Tierprodukte
    • die Pelztierzucht
    • die Seidenraupenzucht
    • und anderer Produkte wie Leder, Federn, usw.
    • für die Gewinnung medizinischer und pharmazeutischer Präparate (etwa von Nutztieren für Impfpräparate oder von Medikamenten aus Blut und Milch)
  • die Haltung für die medizinische Forschung mittels Tierversuchen (Labortiere wie die domestizierte Labormaus)

Man unterscheidet bei der Viehhaltung

Heimtierhaltung

Die Heimtierhaltung ist die Haltung von Tieren jeglicher Art, also Wild-, Nutz- aber auch Haustieren, in privaten Haushalten. Heimtiere können sowohl domestizierte Nutz- oder Haustiere, als auch nicht domestizierte Wildtiere sein.

Wildtierhaltung

Die Wildtierhaltung ist die Haltung wilder, nicht-domestizierter Tiere aus einer Vielzahl unterschiedlicher und in der Geschichte sich stetig wandelnder Gründe (Prestige, Unterhaltung, Sensationslust, Jagdbeute, Wissenschaft, Bildung, Natur- und Artenschutz):

Auch die Gehegehaltung von Hirschen (insb. Rot-, Damhirsch und Reh) zur Erzeugung von Wildfleisch rechnet man noch zur Wildtierhaltung – hier beginnen die Grenzen zur Nutztierhaltung zu verschmelzen; auch Hirsche werde heute züchterisch domestiziert. Dasselbe gilt analog für Pelztiere.
Die Haltung von Tieren für die Gewinnung medizinischer und pharmazeutischer Präparate liegt ebenfalls im Grenzbereich: Die Haltung von Schlangen zur Gewinnung von Gegengiften oder Affen für medizinische Forschung ist noch der Wildtierhaltung zuzurechnen, andere Tiere sind mehr oder wenig domestiziert oder auf dem Weg zur Domestizierung; inwieweit bei gentechnisch veränderten Lebewesen von Domestizierung gesprochen werden kann, sei dahingestellt.

Tierhaltung in der Kritik

Die verschiedenen Formen der Tierhaltung standen und stehen ständig in der Kritik. So gibt es heute ein breites Spektrum von kompromissbereiten bis hin zu militanten Gegnern bestimmter Tierhaltungsformen - Tierschützer, Tierrechtler, aber auch Menschen, die selbst Tiere halten und deren Bedingungen verbessern wollen. Sowohl die Verantwortlichen für Massentierhaltung als auch diejenigen für die Zoologischen Gärten haben sich mit der Kritik auseinandergesetzt. In Großbritannien hat die Kritik von Tierschützern so zur Schließung aller Delphinarien geführt. Im Jahr 2004 verbot die belgische Regierung die Haltung von Wildtieren im Zirkus. Weitgehend unumstritten dagegen ist im öffentlichen Diskurs die Heimtierhaltung, obwohl auch hier bestimmte Haltungsbedingungen Anlass zur Kritik sein können.

Schau mit Schwertwalen in Marineland (Frankreich)

Im Zusammenhang mit der Kritik an der Tierhaltung werden oft die Begriffe „artgemäß“ oder „artgerecht“ verwendet, die sinngemäß identisch sind. Der Begriff „artgerechte Haltung“ ist relativ, da er für jede Tierart neu definiert werden muss und somit als Kategorisierung einer bestimmten Haltungsform nicht ausreicht. Zudem wird durch neue Erkenntnisse der Verhaltensbiologie und durch Einsichten von Tierhaltern der Begriff trotz feststehender Kriterien in Bezug auf eine bestimmte Tierart ständig neu festgelegt. Artgerechte Haltung ist daher stark zeitabhängig. In der Nutztierhaltung eignet er sich als Gegenbegriff zur Massentierhaltung nur bedingt. Besser ist es, die Tierhaltung der ökologischen Landwirtschaft als Gegenbewegung zur Massentierhaltung aufzufassen.

Rechtliche Bestimmungen

Die rechtlichen Bestimmungen zur Tierhaltung kann man grob in Normen, die das Verhältnis zwischen Privatleuten regeln (Zivilrecht), und Normen, bei denen der Staat dem Bürger etwas im Verhältnis der Über- und Unterordnung vorschreibt (öffentliches Recht), einteilen. Im Zivilrecht spielt insbesondere das Haftungsrecht eine wichtige Rolle, aber auch andere Bereiche, wie das Mietrecht können wichtig sein. Im öffentlichen Recht finden sich Regelungen zur Haltung von Tieren insbesondere im Gefahrenabwehrrecht, aber auch im Naturschutz- und Artenschutzrecht.

Haftungsrecht (Deutschland)

Bei der Tierhaltung besteht in Deutschland die so genannte Tierhalterhaftung.

Nach dieser kann der Tierhalter für die Schäden haftbar gemacht werden, die sein Tier anrichtet. Dies betrifft die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für wirtschaftliche Schäden im Schuldrecht, genauer im Deliktsrecht bzw. Haftungsrecht (im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit im Gefahrenabwehrrecht). Sie ist in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Schäden durch kleine Haustiere sind durch die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt, für Hunde und Pferde gibt es Tierhalterhaftpflichtversicherungen, die in manchen Landesgesetzen für Hunde sogar vorgeschrieben sind.

Der Begriff Tierhalter

Die Tierhalterhaftung knüpft am Begriff des Tierhalters an. Halter des Tieres ist derjenige, der normalerweise über das Tier bestimmen kann (Bestimmungsmacht), der aus eigenem Interesse für die Kosten (Unterhaltung) des Tieres aufkommt, dem allgemein die Vorteile des Tieres (Wert und Nutzen) zugutekommen und der das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Tieres (Verlustrisiko) trägt.[1][2]

Der Begriff Tierhalter ist dabei nicht mit dem Begriff Eigentümer gleichzusetzen. In der Praxis ist der Halter aber regelmäßig der Eigentümer oder jemand, der sich wie ein Eigentümer verhält.[2] Einen häufigen Unterschied zum Besitz (im Sinne des BGB) könnte man in der Dauerhaftigkeit des Verhältnisses vom Tierhalter zum Tier sehen: Wer sich einen Hund zum Spazierengehen ausleiht, wird zwar Besitzer, aber nicht Tierhalter.

Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB)

Grundsätzlich haftet ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Pferd ausschlägt[3] oder beißt[3] oder wenn ein Hund einen Dritten anspringt[3] oder beißt.[3] Grund für diese verschuldensunabhängige Haftung ist die dem unberechenbaren tierischen Verhalten eigentümliche Gefahr (spezifische Tiergefahr).[4]

Dagegen liegt kein Fall der Tierhalterhaftung vor, wenn ein Tier sich unter der Leitung eines Menschen befindet und dem Willen dieses Menschen gehorcht.[4] Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Reiter (nicht der Halter) bewusst einen Dritten überreitet oder jemand dem Hund des Tierhalters befiehlt, einen Dritten zu beißen (gehetzter Hund).

Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB tritt als sogenannte „Gefährdungshaftung[5] auch ohne Verschulden des Halters ein. Nur, wenn

„der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist“ (§ 833 Satz 2 BGB),

hat der Halter die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis zu führen. Die Haftung tritt in diesem Falle nicht ein, wenn der Halter des zahmen Nutztiers beweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat oder der Schaden auch durch die erforderliche Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Haltern so genannter Luxustiere oder Wildtiere steht dieser Entlastungsbeweis nicht offen, sie haften immer verschuldensunabhängig.[6]

Öffentliches Recht (insbes. Gefahrenabwehrrecht)

Welche Tiere überhaupt gehalten werden dürfen, richtet sich vor allem danach, ob diese Tiere konkret oder abstrakt gesehen eine Gefahr darstellen. Daher bestimmt sich dies in erster Linie nach dem Gefahrenabwehrrecht, auch Polizeirecht genannt (Teil des Öffentlichen Rechts). Das Gefahrenabwehrrecht ist in Deutschland fast immer Ländersache.

Auf der anderen Seite sind aber auch die Interessen und Bedürfnisse der Tiere bzw. der Natur zu beachten. Regeln hierzu findet man im Naturschutzgesetz und in der Artenschutzverordnung, aber auch allgemein im Tierschutzrecht.

Landesrecht (Deutschland)

Welche Arten als Heimtiere gehalten werden dürfen, entscheiden somit vor allem die Bundesländer. Als erstes Land führte Hessen im Zuge der Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Oktober 2007 ein Verbot der Wildtierhaltung ein. Unter dieses Gesetz fallen neben mehreren Skorpion- und Giftspinnenarten vor allem Reptilien wie Krokodile sowie einige Würge- und zahlreiche Giftschlangenarten. Die Verordnung gilt ausschließlich für die Haltung zu privaten und nichtgewerblichen Zwecken. Somit fallen Zoos nicht unter diese Regelung. Für Tiere, die sich bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits in Privatbesitz befanden, gilt Bestandsschutz mit Anzeigepflicht.[7]

Bundesrecht (Deutschland) und europäisches Recht

Seit einigen Jahren gibt es in der Europäischen Union (EU) und Deutschland rechtliche Bestimmungen, die eine Vielzahl (aber nicht alle) von Formen der Wildtierhaltung regeln. Zweck dieser Regelungen ist nicht nur der Schutz von Menschen vor Tieren, sondern insbesondere der Schutz der individuellen Tiere bzw. Arten vor dem Menschen (Tierschutzrecht und Natur- bzw. Artenschutzrecht). So besteht seit 1999 in der EU die Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos. In Deutschland regelt seit März 2002 der § 51 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) bzw. die einzelnen Naturschutzgesetze der Bundesländer alle Angelegenheiten, die die Tierhaltung in zoologischen Gärten betreffen. Waren Zoos vorher praktisch Einrichtungen ohne gesetzliche Kontrollinstanz, müssen sie seither bei Verstößen einzelne Tierarten abgeben oder können sogar geschlossen werden.

Geschichte der Tierhaltung

Die Domestizierung wildlebender Tierarten begann als reine Nutztierhaltung nach dem Ende der jüngsten Eiszeit und dem Beginn des Holozän vor etwa 10.000 Jahren. Die ersten Vertreter dieser Nutztierhaltung waren unter anderem der Auerochse, das Wildschwein und der Wolf. Seitdem haben sich Zucht und Haltung von Tieren zu landwirtschaftlichen und anderen ökonomischen (Nutztierhaltungs-)Zwecken stetig fortentwickelt.

Auch die Heimtierhaltung reicht in der Menschheitsgeschichte weit zurück. Aus unterschiedlichen persönlichen, bisweilen auch religiösen Gründen wurden Tiere domestiziert, um in der Gesellschaft des Menschen zu leben. Die Heimtierhaltung unterscheidet sich also von der Nutztierhaltung dadurch, dass das gehaltene Tier keinem speziellen ökonomischen Zweck wie Nahrungsquelle, Rohstofflieferant oder Schutz vor anderen Tieren dient. Das früheste bekannte Heimtier ist nach historischen Quellen die Katze, die im alten Ägypten domestiziert und schließlich als Gottheit verehrt wurde.

Wie die Nutztierhaltung durchzog auch die Heimtierhaltung die gesamte Geschichte und war auf allen Kontinenten und in den meisten Kulturen verbreitet. Heute ist sie ein bedeutendes gesellschaftliches Phänomen, vor allem in westlichen Gesellschaften. Meist werden Hunde und Katzen, aber auch Vögel und Nager gehalten, zu denen die Besitzer in der Regel eine persönliche Bindung aufbauen. Die Heimtierhaltung ist daher auch zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor durch den Verkauf zahlreicher Produkte geworden.

Pandagehege im Zoo Chiang Mai

Im Gegensatz zur Heim- und Nutztierhaltung war die Wildtierhaltung in der Geschichte weniger verbreitet. Vor allem Hochkulturen leisteten sich den Luxus, wilde Tiere ohne ökonomischen Nutzen in ihrer Obhut zu halten. Nur Kulturen, die Arbeitsteilung entwickelt hatten und eine komplexe Herrschaftshierarchie besaßen, konnten die materiellen und personellen Ressourcen zu einer solchen Tierhaltung aufbringen, denn bei der Wildtierhaltung erfolgt keine Domestizierung der betreffenden Tierart. Die Tiere verbleiben demnach nur unter bestimmten Sicherheitsbedingungen in menschlicher Obhut. Dies aber war gewollt, denn das natürliche Erbgut als Träger des „wilden“ und in der Geschichte oft als gefährlich und unbändig interpretierten Erscheinungsbildes sollte bewahrt werden. Die Wildtierhaltung diente in den meisten Fällen der Darstellung von Macht und Reichtum. Bei einigen Tierarten wie dem heute von der Ausrottung bedrohten Geparden hat dies zu einer massiven Verringerung des Gesamtbestands der Tiere geführt.

Erst mit der Etablierung naturwissenschaftlicher Disziplinen im 18. und vor allem 19. Jahrhundert änderten sich die Gründe und Ziele der Wildtierhaltung. Die Gründer der ersten Zoologischen Gärten traten mit dem Anspruch auf, wissenschaftliche Einrichtungen zu gründen. So verweist der Name „Zoologischer Garten“, der erstmals 1828 in London Verwendung fand, auf diesen wissenschaftlichen Anspruch. Die Aufgaben der Zoos haben sich im Laufe der Geschichte stetig weiterentwickelt. Heutige, wissenschaftlich geleitete Zoos definieren ihre Aufgaben als Naturschutz (Artenschutz), Bildung, Forschung und Erholung.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Heinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 9 (unter Berufung auf den Bundesgerichtshof: BGH, NJW-RR 1988, 655)
  2. a b OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 12. August 2004, Aktenzeichen 1 U 65/04, unter I. 2. a) 2. Abs. in der Entscheidungsdatenbank des Landes Rheinland-Pfalz (HTML, Abruf 1. Juli 2009); Zitat: „Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656). Das Merkmal der Haltereigenschaft dient der Zuordnung der Gefahrenquelle zum Gefahrenverantwortlichen, also zu derjenigen Person, die das Tier im eigenen Interesse nutzt und über seine Verwendung und Existenz entscheidet, Deshalb liegt die Haltereigenschaft regelmäßig beim Eigentümer oder der Person, die sich wie ein Eigentümer verhält (Lorenz, Gefährdungshaftung des Tierhalters, S. 328).“
  3. a b c d Heinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 6
  4. a b Heinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 6 (unter Berufung auf den Bundesgerichtshof: BGHZ Band 67, S. 129)
  5. Heinz Thomas in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, München 2003, ISBN 3-406-49837-X § 833 Randnummer 1
  6. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25.Aufl., München 2008, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-56392-8, Kap.18: Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB) und des Tieraufsehers (§ 834 BGB).
  7. Hessen verbietet Haltung gefährlicher Wildtiere – Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. Oktober 2007
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