Rektoratspfarre

Rektoratspfarre

Der Begriff der Quasipfarrei (lat. quasi-paroecia) entstammt dem can. 516 § 1 des CIC. Er fasst die unter anderem in Deutschland und Österreich gängigen Bezeichnungen Pfarrvikarie, Pfarrkuratie oder Pfarrrektorat zusammen. Unter einer Quasipfarrei versteht man eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die aufgrund „besonderer Umstände“ (516 § 1 CIC) noch nicht als Pfarrei errichtet wurde. Diese Umstände können z. B. darin bestehen, dass für den Verband noch kein dauerhaftes Bestehen abzusehen ist. Pfarreien sind nach can. 515 § 1 CIC immer auf Dauer zu errichten.

Ständige Pfarrvikarien, Pfarrkuratien und Pfarrrektorate haben sich in Deutschland und anderswo ab dem 19. Jahrhundert partikularrechtlich entwickelt. Die Gründe waren meist vermögens- oder staatskirchenrechtlicher Natur. Mit der Errichtung von Pfarrvikarien, -kuratien oder -rektoraten als Ersatzform der Pfarrei wurde die Installierung eines kanonischen Pfarrers vermieden, für dessen Einstellung und Besoldung entsprechende staatskirchenrechtliche Verträge und kirchliche Normen bindend waren. Auch konnten diese Ersatzformen leichter wieder aufgehoben werden oder die installierten Pfarrvikare, -kuratoren oder -rektoren leichter abgelöst werden. Die Einteilung von Diözesen nicht nur in Pfarreien, sondern auch in die beschriebenen Ersatzformen hat sich bis heute bewahrt. Andere Bezeichnungen sind selbstständige Kuratie, Kuratgemeinde, Rektoratspfarrei und Lokalie, wobei sich die rechtliche Verfassung von Diözese zu Diözese unterscheiden kann.

Der CIC von 1917 erkannte die Pfarrvikarie in can. 1427 als Ersatzform der Pfarrei an, regelte jedoch nicht ihre rechtliche Gestalt. Nach dem CIC sind die nunmehr als Quasipfarreien bezeichneten Ersatzformen den Pfarreien gleichgestellt, wenn das Recht nichts anderes bestimmt. Die Quasipfarrei ist nach deutschem Staatskirchenrecht wie die Pfarrei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Literatur


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