- Rentenwert
-
Der aktuelle Rentenwert ist gemäß § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch seit dem 1. Januar 1992 der Betrag, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung einer monatlichen Rente wegen Alters (Altersrente) entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten (Sep. 2008: 30.084 €) gezahlt worden sind.
Für Rentenbezieher in dem Teil Deutschlands, in dem am 2. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt („Beitrittsgebiet“) , legt § 255 a SGB einen – geringeren – aktuellen Rentenwert (Ost) fest.
Entwicklung
Soweit für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 ein aktueller Rentenwert benötigt wird, wird auf die nach den damals gültigen Vorschriften AVG, AnVNG gültigen Faktoren zur Umrechnung von Werteinheiten in eine Rentenanwartschaft zurückgegriffen. Das 100-fache dieses Umrechnungswertes ergibt den aktuellen Rentenwert für diese Zeiten.
Vom 01.07.1992 bis zum 30.06.2000 stellte der aktuelle Rentenwert einen am jeweils zeitnahen Nettolohnniveau orientierten Rentenbetrag sicher. Zum 1. Juli 2000 ist der aktuelle Rentenwert ausnahmsweise abweichend vom § 69 SGB VI durch den per Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) vom 22. Dezember 1999 eingefügten § 255 c SGB VI („Inflationsausgleich“) bestimmt worden.
Mit dem zum 1. Januar 2001 rückwirkend in Kraft getretenen, im deutschen Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) kehrte man zu einer „modifizierten“ Bruttoanpassung zurück.
Zum 1. Juli 2001 wurde der aktuelle Rentenwert nunmehr nur noch unter Berücksichtigung der beiden Faktoren „Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer des vergangenen Kalenderjahres im Verhältnis zum vorvergangenen Kalenderjahr“ und "Veränderung des Beitragssatzes zur Arbeiter- bzw- Angestelltenrentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres zum vorvergangenen Kalenderjahr" bestimmt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird dabei gem. § 255 a SGB VI abweichend vom § 68 SGB VI nicht schwächer steigen als der aktuelle Rentenwert, womit für den Bereich Ostdeutschlands der Grundsatz der Angleichung der Renten abhängig von der Angleichung der Erwerbseinkommen erfolgen soll.
Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 ergänzt den § 68 SGB VI im § 255e SGB VI um eine Übergangsvorschrift für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 1. Juli 2011.
Zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 wurde die Anpassung der Renten per Gesetz („Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Rente zum 1. Juli 2004“ bzw. „~ 2005“) ausgesetzt.
Tabelle der Rentenwerte
Gültigkeit jeweils ab 1. Juli Ost Entwicklung Ost West Entwicklung West 1999 21,61 € 24,84 € 2000 21,74 € 0,6% 24,99 € 0,6% 2001 22,06 € 1,5% 25,31 € 1,3% 2002 22,70 € 2,9% 25,86 € 2,2% 2003 22,97 € 1,2% 26,13 € 1,0% 2007 23,09 € 0,5% 26,27 € 0,5% 2008 23,34 € 1,1% 26,56 € 1,1% 2009 24,13 € 3,38% 27,20 € 2,41% Weblinks
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.