Rentenformel

Rentenformel
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Die Rentenformel nach deutschem Recht dient zur Berechnung der Höhe der individuellen monatlichen gesetzlichen Rente. Sie ist in § 64 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch normiert (SGB VI).

Danach berechnet sich die Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung aus der Multiplikation der für das Versicherungsleben unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor.

So ergibt sich die monatliche Bruttorente, die um die vom Rentner zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung und gegebenenfalls um Beträge der Einkommensanrechnung gemindert wird.

Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten bestimmte Besonderheiten (siehe §§ 79 - 87 SGB VI).

Von der Rentenformel ist die Rentenanpassungsformel zu unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

Die Rentenformel

Mathematisch notiert lautet die Formel:

Rente_{mtl} = E \cdot Z \cdot R \cdot A,

wobei Rentemtl die monatliche Bruttorente in Euro darstellt, E die erreichte Summe der Entgeltpunkte ist, Z der Zugangsfaktor, R der Rentenartfaktor und A der aktuell gültige Rentenwert in Euro ist. Aus der Multiplikation von E \cdot Z werden persönliche Entgeltpunkte ermittelt.

Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte sind wichtiger Bestandteil der Rentenberechnung, denn sie spiegeln das Einkommen während des Arbeitslebens wider. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Für relevante beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

Zugangsfaktor

Die ermittelten Entgeltpunkte werden bei vorzeitigem Rentenzugang nicht in vollem Umfang oder bei späterem Rentenzugang in größerem Umfang bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt. Dies wird in der Rentenformel dadurch erreicht, dass die persönlichen Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden (Persönliche Entgeltpunkte). Damit werden Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Bezugsdauer der Rente ausgeglichen. Der Zugangsfaktor beläuft sich auf 1,0 im Falle des Rentenbezugs mit Erreichen der Regelaltersrente und ist < 1,0 bei vorzeitigem und > 1,0 bei hinausgeschobenem Rentenbezug.

Rentenartfaktor

Durch den Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente bestimmt. Bei Rentenarten mit Lohnersatzfunktion beläuft er sich auf 1,0 und ist > 1,0 bei Rentenarten mit Unterhaltsfunktion.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und demografischer Veränderungen (Nachhaltigkeitsfaktor) angepasst.

Bedeutung der Rentenformel in der Praxis

Um die demografisch bedingten Finanzierungsprobleme in der gesetzlichen Rentenversicherung zu lösen, wurden in der Vergangenheit wiederkehrend tiefgreifende Reformen verabschiedet. Zwei Ansatzpunkte sind hierfür denkbar: Entweder wird die Beitragseinnahmenseite erhöht (2011: 19,9% des Bruttolohns eines Arbeitnehmers), oder die Ausgabenseite (Rentenleistungen an Versicherte) wird verkürzt.

Der Beitragseinnahmenseite werden bezüglich des Rechtes zur Beitragssatzerhöhung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz Obergrenzen gesetzt, weshalb die Finanzierungslücke im Wesentlichen auf der Ausgabenseite zu schließen ist. Konkret bedeutet dies für die Versicherten, dass das Rentenniveau gesenkt wird. Kürzungen und Erhöhungen der Rente werden über die Rentenformel vorgenommen.[1][2]

Die Rentenformel ist im Ergebnis eine wichtige Stellschraube für Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zahlenbeispiele für die angewandte EZRA-Formel

  • Ein 1946 geborener Arbeitnehmer hat 45 Jahre in Westdeutschland rentenversicherungspflichtig gearbeitet und stets ein Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts (West) aller Rentenversicherten verdient, sodass er pro Jahr einen Entgeltpunkt erhält. Mit 65 Jahren geht er in Rente (Regelaltersrente). Hieraus ergibt sich folgende Rentenberechnung: 45 Entgeltpunkte (E) x 1 (Z) x 1 (R) x 27,47 € (A) = 1236,15 € monatliche Bruttorente. Da Abschläge bei der Regelaltersrente nicht hinzunehmen sind, beläuft sich der Zugangsfaktor (Z) auf 1. Der Rentenartfaktor der Regelaltersrente ist ebenfalls 1[3]. Der aktuelle Rentenwert (West) 2011/2012 beläuft sich auf 27,47 €. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres.
  • Bei einem anderen westdeutschen Arbeitnehmer lag das beitragspflichtige Arbeitsentgelt seiner 45 Beitragsjahre bei jeweils nur 2/3 des Durchschnittsentgeltes. Die Höhe seiner Regelaltersrente berechnet sich wie folgt: 45 x 2/3 (E) x 1 (Z) x 1 (R) x 27,47 € (A) = 824,10 €
  • Ein 1980 geborener Arbeitnehmer wird teilweise erwerbsgemindert. Es ist nicht schwerbehindert. Für seine Beitragszeiten und andere rentenrechtliche Zeiten werden insgesamt 30 Entgeltpunkte ermittelt. Der Rentenartfaktor der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 0,5[4]. Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhält er eine monatliche Erwerbsminderungsrente von 30 (E) x 0,5 (R) x 1 (Z) x 27,47 € (A) = 412,05 €. Ab 60 beträgt der Zugangsfaktor nur noch 0,892[5], so dass er ab 60 (bezogen auf den heutigen aktuellen Rentenwert) nur noch 30 (E) x 0,892 x 0,5 (R) x 27,47 € (A) = 735,10 € erhält.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Andreas Krom, Die Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf die gesetzlichen Rentenansprüche (Studienarbeit)
  2. Norbert Berthold, Bernhard Külp, Regelgebundene Rentenanpassung als Mittel zur langfristigen Sanierung der Gesetzlichen Rentenversicherung
  3. § 67 Nr. 1 SGB VI
  4. § 67 Nr. 2 SGB VI
  5. § 77 Abs. 2 Nr. 3, § 264c SGB VI

Weblinks

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