Richtervorlage

Richtervorlage

Bei der konkreten Normenkontrolle (auch "Richtervorlage" genannt) überprüft das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage eines deutschen Gerichts hin, ob eine bestimmte Norm im konkreten sachlichen Einzelfall mit der Verfassung vereinbar ist.

Grund hierfür ist, dass das Bundesverfassungsgericht ein Normverwerfungsmonopol für nachkonstitutionelle Bundesgesetze hat. Dies besteht aufgrund der Gewaltenteilung. Ist ein reguläres deutsches Gericht der Meinung, dass ein Bundesgesetz, auf das es bei seiner Entscheidung ankommt, verfassungswidrig sei, so darf es selbst das Gesetz folglich nicht einfach außer Acht lassen, sondern muss gem. Art. 100 GG und §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

Die Anforderungen an eine Vorlage zur konkreten Normenkontrolle sind hoch; das Bundesverfassungsgericht verlangt vom vorlegenden Gericht, dass sehr genau begründet wird, weshalb die Norm

  • zum einen entscheidungserheblich ist und sie
  • zum anderen verfassungswidrig sein soll.

Abgrenzung zur abstrakten Normenkontrolle

Die konkrete Normenkontrolle, also die verfassungsrechtliche Prüfung einer Norm im Einzelfall aus Anlass eines Gerichtsverfahrens, ist abzugrenzen zur abstrakten Normenkontrolle. Die abstrakte Normenkontrolle ist eine umfassende, vom konkreten Einzelfall abstrahierende verfassungsrechtliche Prüfung. Sie setzt keinen besonderen Anlass voraus. Sie kann von der Bundesregierung, den Landesregierungen und von einem Drittel der Abgeordneten des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht beantragt werden.

Vergleich mit dem US-Supreme-Court

Der US-Supreme-Court kennt im Unterschied zum Bundesverfassungsgericht keine abstrakte Normenkontrolle und keine Verfassungsbeschwerde (nur die konkrete Normenkontrolle). Er prüft also eher allgemeine Rechtsfragen bzw. Bundes- und Landesgesetze auf Verfassungsmäßigkeit.

Beide Gerichte werden nur tätig, wenn sie angerufen werden. Sie haben kein Initiativrecht.

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