Richterwahlausschuss

Richterwahlausschuss

Richterwahlausschüsse sind in Deutschland Gremien auf Bundes- und auf Länderebene, die – im Bund neben dem zuständigen Bundesminister – die Richter aus allen Zweigen der Gerichtsbarkeit berufen.

Inhaltsverzeichnis

Bund

Der Bund bildet nicht-ständige Richterwahlausschüsse für die Auswahl der Berufsrichter an den Bundesgerichten. Rechtsgrundlagen ist Art. 95 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und das Richterwahlgesetz. Für die Richter am Bundesverfassungsgericht gilt gem. Art. 94 GG ein eigenständiges Wahlverfahren; die Richterwahlausschüsse sind nicht zuständig.

Der Richterwahlausschuss besteht aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern bzw. Senatoren der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden.

Verfahren

Vorschläge für Richter können der zuständige Bundesminister oder die Mitglieder des Richterwahlausschusses machen. Zu den vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten äußert sich schriftlich der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll (§ 57 DRiG). Der zuständige Bundesminister legt dem Richterwahlausschuss die Personalakten der Vorgeschlagenen vor. Weiter sind vor der Wahlsitzung allen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine aktuelle zeitnahe Beurteilung des Bewerbers und eine umfassende Dokumentation seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung zur Verfügung zu stellen. Der Richtwahlausschuss prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. Schließlich entscheidet er in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Vorschläge. Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung der Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen. Dieser ernennt sie zu Bundesrichtern (Art. 60 Abs. 1 GG, gem. Art. 58 GG unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister).

Kritik

Das Richterwahlverfahren wird immer wieder kritisiert, insbesondere wird die mangelnde Transparenz des Verfahrens bemängelt und dass bei der Wahl neben der fachlichen Qualifikation auch die parteipolitische Ausrichtung der Kandidaten eine Rolle spiele. Dementsprechend forderten z. B. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem, dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschließlich aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Böckenförde spricht von „Parteipatronage“ und „personeller Machtausdehnung der Parteien“.

Weiter wird die Unabhängigkeit von der Exekutive diskutiert: "… In der Empfehlung des Europarates über die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsländer heißt es: »Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein«. Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden - in Deutschland nicht. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat …" [1]

Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) forderte am 27. April 2007 [2] der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen ist. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt.

Auch die Neue Richtervereinigung [3] setzt sich für die Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein.

Diese Forderung ist mehr als 50 Jahre alt. Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953 [4] hat diese Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt:

„Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.“

Länder

Neun Bundesländer haben Richterwahlausschüsse. Diese Länder haben die Kompetenzen ihrer Richterwahlausschüsse unterschiedlich geregelt. Es gibt Zuständigkeiten nur im Falle der Berufung neuer Richter und Zuständigkeiten bei Beförderungsentscheidungen – hier zum Teil nur im Konfliktfall.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist die Richterwahl im Landesrichtergesetz (LRiG) geregelt. Der Richterwahlausschuss wird nur im Konfliktfall tätig, das heißt, wenn die vom Ministerium vorgeschlagene Ernennung oder Beförderung vom sog. Präsidialrat abgelehnt wurde oder über einen Gegenvorschlag des Präsidialrats kein Einvernehmen erzielt werden konnte und die in diesem Fall vorgesehene mündliche Einigungsverhandlung zwischen dem Minister oder dessen Vertreter und dem Präsidialrat scheiterte. Erst dann tritt der Richterwahlausschuss zusammen. Dieser besteht aus Abgeordneten des Landtags, einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft und mehrheitlich aus von der Richterschaft gewählten Richtern. Findet der vom Ministerium vorgeschlagene Bewerber auch im Richterwahlausschuss nicht die erforderliche Mehrheit und stimmt der Minister seinerseits der Ernennung eines vom Richterwahlausschuss gewählten anderen Bewerbers nicht zu, kann nur ein anderer Bewerber vorgeschlagen oder die Stelle neu ausgeschrieben werden.

Bayern

In Bayern gibt es die Richter-Wahl-Kommission des Bayerischen Landtages, die (nur) die Mitglieder das Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wählt. Sie setzt sich aus dem Landtagspräsident und neun Abgeordneten zusammen.[5]

Berlin

Richterwahlausschuss mit 14 Mitgliedern, davon 8 Abgeordnete des Landesparlaments (Abgeordnetenhaus).

Brandenburg

Richterwahlausschuss mit 12 Mitgliedern, davon 8 Abgeordnete des Landesparlaments.

Bremen

Richterwahlausschuss mit 11 Mitgliedern, davon 5 Abgeordnete des Senats.

Hamburg

Der Richterwahlausschuss bzw. die Richterwahl in Hamburg sind grundlegend in Art. 63 der Hamburgischen Verfassung geregelt, Einzelheiten finden sich im Hamburgischen Richtergesetz. Die Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag des Richterwahlausschusses ernannt. Dieser besteht aus drei Senatoren oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richtern und zwei Rechtsanwälten. Er beschließt in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Hessen

Über die vorläufige Anstellung und die Berufung eines Richters auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, Artikel 127 Absatz 3 der Hessischen Verfassung. In Hessen besteht der Richterwahlausschuss aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern, fünf richterlichen Mitgliedern und im jährlichen Wechsel dem Präsidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes (Mitglied kraft Amtes). Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sieht die Verfassung Artikel 76 (3) einen Richterwahlausschuss vor.

Niedersachsen

In Niedersachsen sieht die Verfassung Artikel 51 (3) einen Richterwahlausschuss vor.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen bestehen keine Richterwahlausschüsse.

Rheinland-Pfalz

Verfassung für Rheinland-Pfalz[1] Vom 18. Mai 1947 Fundstelle: VOBl. 1947, S. 209 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005, GVBl. 2005, S. 495

Artikel 102: Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Landesrichtergesetz[2] (LRiG) Vom 22. Dezember 2003 Fundstelle: GVBl 2004, S. 1 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2006, GVBl. 2006, S. 344.

Richterwahlausschuss § 14 Aufgaben, Unterrichtung (1) Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Anstellung und Beförderung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit entscheidet die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Das Ernennungsrecht der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bleibt unberührt. […]

§ 15 Zusammensetzung, Rechtsstellung der Mitglieder (1) Stimmberechtigte Mitglieder des Richterwahlausschusses sind acht Abgeordnete des Landtags,

Anm.: Folgende Abgeordnete der 15. Wahlperiode 2006–2011 gehören dem Ausschuss an: 1. Abg. Jochen Hartloff (SPD) 2. Abg. Carsten Pörksen (SPD) 3. Abg. Dieter Burgard (SPD) 4. Abg. Norbert Stretz (SPD) 5. Abg. Clemens Hoch (SPD) 6. Abg. Herbert Schneiders (CDU) 7. Abg. Dr. Axel Wilke (CDU) 8. Abg. Bernhard Henter (CDU)

eine Richterin oder ein Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als ständiges Mitglied, eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweigs, für den die Wahl stattfindet, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Anm.: A. Ständiges richterliches Mitglied: Mitglied Becker, Thomas, RAG 1. Ersatzmitglied Lambert, Peter, RAG – stdVDirAG – 2. Ersatzmitglied Probson, Martin, DirAG 3. Ersatzmitglied Blettner, Angelika, Dir’inAG B. Nichtständige richterliche Mitglieder: I. Ordentliche Gerichtsbarkeit Mitglied Jacob, Peter, DirAG 1. Ersatzmitglied Kanter, Gisela, Dir’inAG 2. Ersatzmitglied Edinger, Thomas, DirAG 3. Ersatzmitglied Kuhs, Helmut, VRLG II. Verwaltungsgerichtsbarkeit Mitglied Dr. Fritz, Peter, VRVG 1. Ersatzmitglied Zimmer, Michael, PräsVG 2. Ersatzmitglied Faber-Kleinknecht, Elisabeth, VRVG 3. Ersatzmitglied Dr. Held, Jürgen, VROVG III. Finanzgerichtsbarkeit Mitglied Weiß, Barbara, RinFG 1. Ersatzmitglied Diehl, Klaus, RFG 2. Ersatzmitglied Wassmann, Wilhelm, VRFG 3. Ersatzmitglied Lind, Ulrich, VRFG IV. Arbeitsgerichtsbarkeit Mitglied Feldmeier, Dorothee, RinArbG 1. Ersatzmitglied Vonderau, Maria, Dir’inArbG 2. Ersatzmitglied Dr. Speiger, Peter, VRLAG 3. Ersatzmitglied. Wildschütz, Martin, DirArbG V. Sozialgerichtsbarkeit Mitglied. Dr. Tappert, Willi, RLSG 1. Ersatzmitglied Büchel, Gudrun, RinLSG 2. Ersatzmitglied Riefler, Christian, RSG 3. Ersatzmitglied Wittenbrock, Jörg, RSG C. Rechtsanwaltschaftliches Mitglied: Mitglied RA JR Dr. Westenberger, Norbert, Mainz 1. Ersatzmitglied RA JR Weis, Rolf-Siegmund, Speyer 2. Ersatzmitglied RA JR Jansen, Friedrich, Neuwied 3. Ersatzmitglied RA Brauer, Hans-Richard, Frankenthal

Fundstellen: Landtagsdrucksache. Wahlvorschlag für Richter [3] und Nicht-Richter [4]. Plenarprotokoll [5] Externe Quelle: Richterbund RLP [6].

Nicht stimmberechtigtes Mitglied ist die oder der für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerin oder Minister als vorsitzendes Mitglied. […]

Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst Vom 19. Mai 1980* * GVBl. S. 110 Fundstelle: GVBl 1980, S. 110 Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2004, GVBl. 2004, S. 513

§ 1 (1) Die Ausübung des mir [dem Ministerpräsidenten] zustehenden Rechts der Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung […] der Richter und Staatsanwälte in der Besoldungsgruppe R 1 übertrage ich den Ministern für ihren Geschäftsbereich. (2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung dieser Befugnisse vor. […]


Sachsen

In Sachsen sieht die Verfassung in Artikel 79 (3) einen Richterwahlausschuss vor. Ein entsprechender Gesetzentwurf der SPD-Fraktion Drucksache 3/1414 wurde jedoch abgelehnt.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt sieht die Verfassung in Artikel 83 (4) einen Richterwahlausschuss vor.

Schleswig-Holstein

Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Juni 1990 Fundstelle: GVOBl. 1990, S. 391 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2004, GVOBl. 2004, S. 54


Gesamte Vorschrift

Zur Inhaltsübersicht

Artikel 43 Gerichte, Richterinnen und Richter (1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut; sie wird im Namen des Volkes ausgeübt. Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Über die Anstellung einer Richterin oder eines Richters entscheidet die oder der für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Landesministerin oder Landesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der zu zwei Dritteln aus Abgeordneten besteht. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag gewählt. Der Richterwahlausschuß und der Landtag treffen die ihnen nach Satz 1 und 2 obliegenden Entscheidungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag der oder des für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständigen Landesministerin oder Landesministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, kann der Landtag beim Bundesverfassungsgericht gegen sie oder ihn Anklage erheben.

(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Thüringen

Richterwahlausschuss mit 12 Mitgliedern, davon 8 Abgeordnete des Landesparlaments.

Einzelnachweise

  1. Die Entfesselung der dritten Gewalt von Heribert Prantl veröffentlicht in der Süddeutschen Zeitung Nr. 81 vom 6. April 2006, Seite 28
  2. Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) Forderung 27. April 2007
  3. Neue Richtervereinigung: Mitwirkungskonferenz 01 Mar 2003
  4. 40. Deutschen Juristentages 1953 Beschluss
  5. Richter-Wahl-Kommission des Bayerischen Landtages

Weblinks


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