- Richtlinie 96/61/EG
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Basisdaten der
EG-Richtlinie 96/61/EGTitel: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der
UmweltverschmutzungKurztitel:
(nicht amtlich)IVU-Richtlinie Rechtsnatur: EG-Richtlinie Geltungsbereich: Europäische Union Rechtsmaterie: Abfallrecht, Umweltrecht Veröffentlichung: 10. Oktober 1996
(ABl. EG Nr. L 257 S. 0026–0040)Inkrafttreten: 20. Tag
nach ihrer VeröffentlichungIn nationales Recht
umzusetzen bis:spätestens drei Jahre
nach ihrer VeröffentlichungUmgesetzt durch: Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) (englisch: Integrated Pollution Prevention and Control, IPPC) zielt auf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt für bestimmte industrielle Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zunächst zur Vermeidung, dann zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie auch von Abfall vor. Zu den bestimmten Tätigkeiten gehören gemäß Anhang I die Energiewirtschaft, die Abfallbehandlung, die Metallindustrie, die mineralbearbeitende, die chemische und andere bestimmte Industriezweige.
Die IVU-Richtlinie bestimmt in 23 Artikeln allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber von Anlagen, deren Genehmigung, Genehmigungsauflagen, Genehmigungsverfahren, Information und Beteiligung der Öffentlichkeit usw.
Im Artikel 2 werden Begriffe wie z. b. Stoff, Umweltverschmutzung, Anlage, bestehende Anlage, Emission, Emissionsgrenzwert, Umweltqualitätsform, beste verfügbare Technik, Betreiber legaldefiniert.
Die Richtlinie sieht Mindestanforderungen für die von den Mitgliedstaaten zu treffenden erforderlichen Vorkehrungen vor, damit die zuständigen Behörden bestimmte Überwachungspflichten einhalten.
Beste verfügbare Technik
Der in der Praxis wichtigste Teil der IVU-Richtlinie sind ausführliche Referenz-Dokumente bzw. Merkblätter zur besten verfügbaren Technik (engl. BREF - Best Available Technique Reference Document, deutsch: BVT-Merkblatt). Für einzelne Anlagearten sind die nach dem derzeitigen Stand der Technik ökologisch und ökonomisch vorteilhaftesten Technologien und Verfahrensweisen beschrieben und bewertet. Die BVT-Merkblätter sollen von lokalen Genehmigungs- und Kontrollbehörden in allen EU-Ländern angewandt werden, sind jedoch meist nicht oder nicht vollständig übersetzt. Da sich die Techniken ständig weiter entwickeln, werden die BREFs regelmäßig aktualisiert.
Die Neigung einzelner BVT-Merkblätter zur ökologischen oder zur ökonomischen Seite hängt in einzelnen Fällen von der Besetzung der Arbeitsgruppe und dem Einfluss von Industrie- oder Umweltverbänden ab. Die BVT-Merkblätter werden als "Stimme Europas" auch über den rechtlichen Geltungsbereich hinaus als Referenz für den Betrieb von Industrieanlagen wahrgenommen. Zusammenfassungen und (Teil-)Übersetzungen der BVT-Merkblätter werden auf Deutsch vom Umweltbundesamt herausgegeben.
Aktuelles und Ausblick
Die Europäische Kommission überprüft im Jahr 2006 die IVU-Richtlinie hinsichtlich von Klarstellungen, Erweiterung des Geltungsbereichs sowie auf die Ausweitung auf zusätzliche Abfallbehandlungsanlagen. Ende 2006 soll die Präsentation und 2007 die Folgeabschätzung vorliegen. Dann kann die konkrete Gesetzesvorlage folgen. Am 21. Dezember 2007 hat die Kommission hierzu ihre Mitteilung "Eine bessere Politik für Industrieemissionen" vorgelegt.
Weblinks
- Richtlinie 2008/1/EG
- Richtlinie -1804/61/EWG (aufgehoben)
- ausführliche Informationen des Umweltbundesamtes
- Europäisches IPPC-Büro (engl.)
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
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