Richtlinie 97/50/EG

Richtlinie 97/50/EG

Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise regelt die gegenseitige Anerkennung der ärztlichen Grund- und Facharztausbildung in den Mitgliedstaaten. Sie ist die maßgebliche Richtlinie für die Migration von Ärzten im europäischen Wirtschaftsraum und sieht die automatische Anerkennung der in der Richtlinie aufgeführten Studienabschlüsse und Facharztbezeichnungen in den Mitgliedstaaten vor. Ärzte mit Facharztausbildungen, die für sein Herkunftsland in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, müssen auf Anforderung im Aufnahmestaat vorgeschriebene Weiterbildungsbedingungen erfüllen, d. h. einen entsprechenden Abschluss im Aufnahmestaat erwerben. Weiterbildungszeiten, die bereits im Herkunftsstaat abgeleistet wurden, müssen dabei angerechnet werden.

Die Richtlinie 93/16/EWG und ihre Nachfolger sehen Mindestanforderungen an die ärztliche Grundausbildung und die fachärztliche Weiterbildung vor. Die allgemeinmedizinische Ausbildung wird separat in Titel IV der Richtlinie behandelt, da es hier starke Unterschiede in den spezifischen Voraussetzungen in den Mitgliedsstaaten gab. Im Zuge dieser Harmonisierung wurde in Deutschland die Berufsbezeichnung des Praktischen Arztes abgeschafft und durch eine Facharztausbildung zum Allgemeinmediziner ersetzt.

Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sind berechtigt, im Aufnahmestaat die in ihrem Herkunftsstaat erworbene Ausbildungsbezeichnung zu führen.

Zum 1. Juni 2002 trat ein Abkommen mit der Schweiz in Kraft, welches die Richtlinie 93/16 unter der Annahme der Schweiz als fiktiver Mitgliedstaat ebenda implementierte. Neben Anpassungen nach der Aufnahme von Österreich, Finnland und Schweden in die EU (1. Mai 2004) wurde die Richtlinie 93/16 mehrfach ergänzt:

  • Richtlinie 97/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 änderte einige Details in verschiedenen Artikeln und führte Artikel 44a ein. Ziel war ein effizientes Änderungsverfahren zu schaffen, um auf Veränderungen bei der medizinischen Ausbildung zeitnah reagieren zu können.
  • Richtlinie 98/21/EG der Kommission vom 8. April 1998 führte die Bezeichnung „Arbeitsmedizin“ in Belgien und Luxemburg ein und änderte die in den Niederlanden verwendete Bezeichnung. Daneben wurde für Schweden die Bezeichnung „Socialmedicin“ ergänzt.
  • Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. September 1998 änderte einige Facharztbezeichnungen in den Mitgliedsstaaten, vor allem in Großbritannien.
  • Richtlinie 99/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 änderte auf Antrag von Italien verschiedene Facharztbezeichnungen für dieses Land.
  • Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 verbesserte die Freizügigkeit für Ärzte durch Vereinfachung oder Abschaffung von Eignungsprüfungen oder verlangter Berufserfahrung. Weiterhin sollte die Rechtssicherheit für Abschlüsse aus Drittländern verbessert werden und die automatische Anerkennung von Befähigungsnachweisen wurde auch auf andere medizinische Berufe wie Apotheker, Zahnärzte oder Krankenschwestern ausgeweitet.

Die Richtlinie 93/16/EWG wird am 20. Oktober 2007 außer Kraft gesetzt und durch die Richtlinie 2005/36/EG ersetzt.

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Richtlinie — Richtlinie …   Deutsch Wörterbuch

  • Richtlinie 98/79/EG — Basisdaten der Richtlinie Titel: Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 27. Oktober 1998 über In vitro Diagnostika Kurztitel: (nicht amtlich) IVD Richtl …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie 96/34/EG — Basisdaten der EG Richtlinie 96/34/EG Titel: Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub Kurztitel: (nicht amtlich) Elternzeitrichtlinie / Elternur …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie (EU) — Richtlinien (umgangssprachlich auch EU Richtlinien oder Direktiven nach der englischen Bezeichnung directive) sind Rechtsakte der Europäischen Union und als solche Teil des sekundären Unionsrechts. Richtlinien werden je nach Thema der Richtlinie… …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie (EG) — Richtlinien, EG Richtlinien, Direktiven (vom Engl. directive) oder (oft genutzt, aber rechtlich falsch) EU Richtlinien werden die Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft genannt, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und diese zur… …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie 98/21/EG — Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise regelt die gegenseitige Anerkennung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie 98/63/EG — Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise regelt die gegenseitige Anerkennung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie 99/46/EG — Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise regelt die gegenseitige Anerkennung der… …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie 96/61/EG — Basisdaten der EG Richtlinie 96/61/EG Titel: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Kurztitel: (nicht amtlich) IVU Richtlinie …   Deutsch Wikipedia

  • Richtlinie 95/46/EG — Basisdaten der EG Richtlinie 95/46/EG Titel: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Kurztitel:… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”