RiesterRente

RiesterRente
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Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland.[1] Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.

Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb „riestern“ etabliert.

Inhaltsverzeichnis

Eigenschaften der Riester-Rente

Alle zulagenberechtigten Personen (siehe unten) können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.

  • Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen (siehe unten) muss der Anbieter zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.
  • Zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können unter bestimmten Voraussetzungen 10.000 Euro bis 50.000 Euro aus den Einlagen eines Riester-Vertrages zinslos entnommen werden. Diese müssen jedoch spätestens ab zwei Jahre nach Entnahme in gleich hohen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsraten werden nicht gefördert. Um weiterhin eine Riester-Förderung zu erhalten, sind zusätzliche Sparleistungen nötig.
  • Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei längerer Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen eventuell leistungsfähigeren Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe hierfür können u. a. sein: abgezogene Abschlusskosten und Provisionen bei Riester-Versicherungen, schlechte Kursentwicklung bei Fonds.
  • Das Guthaben im Riester-Sparkonto ist pfändungssicher.

Förderberechtigung

Zulagenberechtigter Personenkreis

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
  • Kindererziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
  • Bezieher von Krankengeld,
  • ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
  • Amtsträger
  • die Ehepartner aller Zulagenberechtigten
  • vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen

Nicht zulagenberechtigter Personenkreis

Folgende Personenkreise sind nicht anspruchsberechtigt:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten),
  • geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Altersrentner,
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben jedoch ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben.

Seit 2005 werden auch die Rürup-Rente und die Eichel-Rente (betriebliche Altersvorsorge, Entgeltumwandlung) durch Steuervorteile während der Ansparphase staatlich gefördert. In der Rürup-Rente sind auch nicht-zulageberechtigte Personen förderfähig.

ALG-I und -II-Empfänger sind laut § 3 Abs 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Diejenigen, die aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch haben, werden in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und haben ebenfalls einen Anspruch auf die Riesterförderung.

Zulagen vom Staat

Die Förderung besteht aus zwei Komponenten:

Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen

Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten (siehe unten) Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.

Weitere Einschränkungen sind:

  • Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine 30-prozentige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
  • Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung (siehe unten) zurückgezahlt werden.
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Jedoch ist die Übertragung des vollständigen Vertragswerts (inkl. Zulagen) in den Riestervertrag eines Ehepartners möglich.
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen zurückgezahlt werden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. Es kann eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente vereinbart werden.
  • Ein Riestervertrag kann nicht verpfändet oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).

Funktionsweise

Die Riester-Rente ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten.

Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (siehe unten), die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.

Der Staat gewährt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) und ggf. einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Das Finanzamt führt dazu eine so genannte Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Zu einer Steuererstattung kommt es allerdings nur, wenn die theoretische Steuererstattung die Zulage(n) übersteigt. Die Summe, die die Zulage(n) übersteigt, wird vom Finanzamt erstattet oder mit der übrigen Steuerschuld verrechnet. Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.

Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden. Wird die Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Anspruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.

Zertifizierungsvoraussetzungen

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht, z.B. Piloten und Bergarbeiter),
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.
  • Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
  • Bestimmte Informationen (z. B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. Ä.) müssen bereitgestellt werden.
  • Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
  • Laufende Beitragszahlung

Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informationspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.

Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.

Änderungen in der Riester-Rente

Änderungen 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde zudem gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung -siehe unten) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte nicht mehr jedes Jahr erneut die Zulage zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

Änderungen 2006

Das Alterseinkünftegesetz führt gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten Unisex-Tarife ein. Bei einem Unisex-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer bedeutet dies ab 2006 konkret, dass sie gegenüber den bis Ende 2005 üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden müssen.

Änderungen 2007

Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).

Änderungen 2008

Wer mit einer Riester-Rentenversicherung, einem Bank- oder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem gibt es die Riester-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht. Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200 Euro für BerufseinsteigerInnen, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen. Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 Euro.

Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:

Jahr Grundzulage
Ledige
Grundzulage
Verheiratete
Kinderzulage
2002/ 2003 38 EUR 76 EUR 46 EUR
2004/ 2005 76 EUR 152 EUR 92 EUR
2006/ 2007 114 EUR 228 EUR 138 EUR
ab 2008 154 EUR 308 EUR 185 EUR (300 EUR)

Die Grundzulage für Verheiratete muss zu gleichen Teilen auf zwei Verträge aufgeteilt werden.

Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben; sie fließen anders als eine Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer also nicht „direkt“ zu.

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für die Kinder, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde (gemäß BMF-Schreiben vom 17. November 2004 – RZ 26).

Die volle Zulage wird erreicht, wenn der Mindestbeitrag (abhängig vom sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen) entrichtet wird, andernfalls wird die Zulage nur anteilig gezahlt.

erforderlicher
Mindestbeitrag
höchstens
jedoch
2002/03 1 % 525 EUR
ab 2004 2 % 1050 EUR
ab 2006 3 % 1575 EUR
ab 2008 4 % 2100 EUR

Die Gesetzgebung legt Wert auf eine Mindesteigenleistung. So ist ein „Sockelbetrag“ für den Eigenbeitrag eingeführt. Dieser beträgt:

bei einem Arbeitnehmer ohne Kind ein Kind zwei Kinder
2002 bis 2004 45 EUR 38 EUR 30 EUR
seit 2005 60 EUR

Bei Unterschreiten des Sockelbetrages gibt es keine Zulage. Dies gilt allerdings nicht für mittelbar förderfähige Ehepartner. Hier sind reine Zulagenverträge möglich, sofern der unmittelbar Förderfähige den gesetzlichen Mindestbeitrag einzahlt.

Sonderausgabenabzug

Von der Steuerersparnis, die sich aus diesen Sonderausgaben ergibt, wird der Anspruch auf die Zulagen abgezogen. De facto gibt es also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen, sondern eine Zulagenförderung. Der Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn ansonsten keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Ansonsten wäre die vollständige Besteuerung der Auszahlungen verfassungsrechtlich nicht zu halten (Doppelbesteuerung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit).

In vielen Fällen – vor allem wenn aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenanspruch relativ hoch ist – ergibt sich letztendlich kein steuerlicher Effekt.

Die als Sonderausgaben ansetzbaren Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) sind beschränkt auf

Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug pro Jahr
2002 / 2003 525,– EUR
2004 / 2005 1.050,– EUR
2006 / 2007 1.575,– EUR
ab 2008 2.100 Euro

Berufseinsteiger-Bonus

Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008[2] wurde neben dem „Wohn-Riester“ (Verwendungsmöglichkeit der Riester-Verträge zur Eigenheimfinanzierung) auch ein „Berufseinsteiger-Bonus“ beschlossen. Junge Riester-Sparer erhalten demnach im ersten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage. Voraussetzungen:

  • Der Riester-Sparer darf zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.[3]
  • Er muss unmittelbar zulageberechtigt sein.

Diesen Bonus gibt es erst seit dem 1. Januar 2008; d.h. alle, die im Jahr 1982 oder früher geboren wurden, gehen leer aus. Der Bonus wird automatisch im ersten Vertragsjahr in Form einer um 200 EUR erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (bspw. weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde), wird der Bonus auch in gleichem Maße gekürzt.

Schädliche Verwendung

Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen bei den nachfolgenden Sachverhalten zurückgezahlt werden. Zudem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge, ähnlich der Besteuerung von Lebensversicherungen, dann noch zu versteuern.

  • Kündigung des Riester-Vertrages.
Hiervon jedoch nicht betroffen ist die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen Anbieter.
  • Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn.
Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, das vollständige Vertragsguthaben (inkl. Zulagen) des Verstorbenen übernehmen. Die Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.
  • Eventuell wenn aus dem Riester-Vertrag Geld zum Erwerb von Wohneigentum entnommen wurde und dies nicht entsprechend den Vorgaben zurückgezahlt wurde. Insbesondere auch dann, wenn das Wohneigentum z. B. nicht der Altersvorsorge dient(e).
  • Wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland endet. Es kann eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente vereinbart werden. Dies geht solange bis die staatliche Förderung zurück gezahlt ist.

Bei folgendem Sachverhalt müssen die Zulagen nicht zurückgezahlt werden:

  • Ruhestellung des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens.

Zuständigkeiten

Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die ZfA übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und ggf. Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ZfA

Der Riestersparer stellt den Zulagenantrag über das Unternehmen, bei dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Das ausgefüllte Formular wird von dem Unternehmen erfasst und in elektronischer Form an die ZfA versandt. Das Unternehmen kommuniziert mit der ZfA zu allen Vorgängen, wie schädlicher Verwendung oder Zulagenfestsetzung in der Regel in elektronischer Form über den Versand und die Verarbeitung von strukturierten Daten im XML-Format. Dies soll den recht hohen bürokratischen Aufwand begrenzen, indem die gesamte Kommunikation mit Hilfe entsprechender Software automatisch im Betrieb eines Rechenzentrums und vor allem papierlos erfolgt. Zu diesem Zweck hat die ZfA ein sogenanntes Kommunikationshandbuch veröffentlicht, in dem die technischen Modalitäten des Datenaustauschs festgelegt sind.

Förderfähige Sparformen

Aus dem bereits bestehenden Angebot der verschiedenen Anbieter haben diese dann spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte (siehe oben) Tarife entwickelt.

Diese sind unter dem jeweiligen Namen bereits bekannt – erfüllen aber in ihren Sonderformen die Voraussetzungen zur Riester-Rente:

Bei einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondssparplan oder einer klassischen oder fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung sind sämtliche Kosten (Depotgebühren, Ausgabeaufschläge, etc.) klar festgelegt und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wie hoch sein tatsächlicher Sparanteil ausfällt.

Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbstgenutzen Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.

Datenschutz

Für die Zulagebeantragung wird eine Reihe von Daten erhoben, die für den eigentlichen Vertragsanbieter unerheblich sind. Dazu gehören Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug. Da der Anbieter diese Daten aber vorhalten und bearbeiten muss, ist das Verfahren aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Diese Daten werden an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im Datenaustausch mit den Finanzämtern, Familienkassen und ggf. Besoldungsstellen. Da die Familienkasse bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber des Anlegers ist, geraten auf diesem Weg Daten an den Arbeitgeber, die dieser nicht für eigene Zwecke benötigt.

Kritik am Konzept

Am Konzept der Riester-Rente wird von verschiedenen Seiten Kritik geübt.

  • Eine Gruppe von Ökonomen hat im Dezember 2007 in einer Studie[4][5] festgestellt:
  • Die Frage, ob die Subventionen der Versicherungsanbieter durch die Riester-Förderung einen schweren Verstoß gegen die marktwirtschaftliche Ordnung darstellen, sei noch offen.
  • Die Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass ein Einfluss der Riester-Förderung auf die Sparneigung der Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht existent oder sehr klein sei.
  • Die vielen im Beobachtungszeitraum abgeschlossenen Riester-Verträge seien nur scheinbar ein Erfolg, denn die Ergebnisse deuteten auf starken Abzug von Kapital aus anderen Sparformen und damit starke Mitnahmeeffekte hin.
  • In der ARD-Sendung Monitor vom 10. Januar 2008 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem für Geringverdiener, aber auch für Personen, die längere Zeiten beschäftigungslos sind, die Riester-Rente ein Verlustgeschäft sei, da es nicht der Grundsicherung zugeschlagen, sondern verrechnet wird. Somit diene der erwirtschaftete Anspruch der Entlastung des Staates[6]. Verschiedene Seiten, unter anderem der Focus, kritisierten die Monitor-Sendung daraufhin scharf. Focus-Autor Özgenc wirft der Sendung vor, den handwerklichen Grundsatz journalistischer Ausgewogenheit zu verletzen, da eine angebliche "Entlastung der Allgemeinheit durch die Verantwortung des Einzelnen" bei privaten Renten nicht zur Sprache kam.[7]
  • Die Leistungen aus einer Riester-Rente sind in der Auszahlungsphase voll einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Durch Zahlung der sogenannten Riester-Zulage wird für die Altersvorsorgebeiträge ein Zuschuss gewährt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird auf Antrag geprüft, ob die Beiträge durch die Riester-Zulage zumindest von der Einkommensteuer freigestellt wurden (Günstigerprüfung). Wenn nicht, so werden die Beiträge als zusätzliche Sonderausgaben anerkannt und damit von der Einkommensteuer freigestellt, die Einkommensteuer wird im Gegenzug um die (gesondert zu beantragende) Zulage erhöht. In vielen Fällen (Veranlagung gemäß Grundtabelle, Doppelverdienerehepaare) ist die Riester-Zulage also kein „Geschenk” des Staates, sondern dient lediglich dazu, eine doppelte Besteuerung zu verringern. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber immer an.
  • Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge in der Einzahlungsphase stets an. In der Auszahlungsphase findet für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nun eine Doppelverbeitragung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung statt: der Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, d. h. einschließlich der Auszahlung aus der Riester-Rente. – Nach § 238a SGB V werden „die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt”. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch die Auszahlungen der Riester-Rente. Bei pflichtversicherten Rentnern findet hingegen keine Verbeitragung statt.
  • Die EU-Kommission bemängelt, dass verschiedene Regelungen gegen den EG-Vertrag verstießen. Ein Vertragsverletzungs-Verfahren wurde eingeleitet. Zu den bemängelten Vorschriften zählen vor allem die Forderung nach unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und die Förderung von Erwerb von Wohneigentum nur in Deutschland. Aus Sicht der EU ist dabei vor allem zu beanstanden, dass die derzeitigen Regelungen die Freizügigkeit der Arbeitskräfte beeinträchtigen könnte, da die Förderung für denjenigen keinen Vorteil bietet, der nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeitet. Das Bundesministerium der Finanzen hält dem entgegen, dass die Riester-Rente zum Ausgleich der Kürzungen durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 geschaffen wurde und daher nur der durch diese Kürzung betroffene Personenkreis gefördert werden muss. Weiter wird angeführt, dass trotz der späteren Rückforderung der Förderung der auf die Zulagen entfallende Zinsertrag beim Anleger verbleibt und dieser daher sehr wohl einen Vorteil aus der Förderung habe.
  • Darüber hinaus führt die Bindung der Förderung an den dauernden Wohnsitz (Gesetzeswortlaut: „unbeschränkte Steuerpflicht”) in Deutschland aber auch dazu, dass diese Regelung für diejenigen Kapitalanleger nicht von Interesse ist, die mit dem Gedanken spielen, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Diese Regelung wird daher von einigen Anlegern als Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit empfunden. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Staat mit der Förderung auf die Besteuerung der Anlagebeträge in der Ansparphase verzichtet (oder stattdessen eine Zulage zahlt) und stattdessen die spätere Rente besteuert. Der Sparer, der im Alter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, könnte sich dadurch der Besteuerung entziehen.
  • Kapitalanleger kritisieren, dass die Kapitalgarantie die Rentabilität der Geldanlage mindert. Im Allgemeinen werden Rendite und Risiko als direkt voneinander abhängig gesehen. Die Verringerung des Risikos für den Anleger bringe daher Renditeeinbußen mit sich.
  • Verbraucher und Verbraucherschutzverbände bemängeln, dass das angesparte Vermögen nur als lebenslange Rente, aber nicht als Einmalbetrag ausgezahlt werden darf. Dies schränke den Nutzen ein und sei eine unangemessene Bevormundung des Bürgers und Einschränkung seiner Eigenverantwortung.

Sonstiges

  • „Riester-Rente“ wurde bei der Wahl für das Wort des Jahres 2001 auf den 8. Platz gewählt.
  • Bis zum Ende des 3. Quartals 2008 stieg die Zahl der abgeschlossenen Riesterverträge auf rund 11,97 Millionen Riesterverträge. Hier eine Tabelle der jeweiligen Jahresendwerte:[8]
Jahr Riesterverträge in Mio.
2001 1,40
2002 3,37
2003 3,92
2004 4,19
2005 5,63
2006 8,05
2007 10,76
2008 12,20

Siehe auch

  • 401(k)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BMAS zur Riesterrente
  2. Kapitel 4 erläutert den Berufseinsteiger-Bonus
  3. § 84 EStG
  4. Erhöht die Riester-Förderung die Sparneigung von Geringverdienern?
  5. Philip Faigle: "Erstmals haben Forscher die Wirkungen der Riester-Rente untersucht. Ihr Fazit: Die Politik verschwendet Milliarden - und die Armen sparen weiter zu wenig" In: Die Zeit Nr. 2 vom 10. Januar 2008
  6. Pressemitteilung der Sendung Monitor
  7. z. B. Kayhan Özgenc: "Anleitung zum Staatsbetrug - Mit einer zynischen Botschaft und dubiosen Arbeitsmethoden brachte die ARD die private Altersvorsorge in Misskredit."
  8. Statistik als PDF beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
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