Riester-Rente

Riester-Rente

Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland.[1] Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.

Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit das Verb „riestern“ etabliert.

Inhaltsverzeichnis

Eigenschaften der Riester-Rente

Alle zulagenberechtigten Personen (siehe unten) können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.

  • Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen (siehe unten) muss der Anbieter zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.
  • Es wird eine lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Höhe gezahlt. Bei Tod des Versicherten vor Ende der vereinbarten Garantiezeit kann der Ehepartner die Rente für diese Zeit weiter beziehen.
  • Zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können bis zu 75% oder 100% des Kapitals entnommen werden. Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Verträge gilt die Mindestsumme noch übergangsweise für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 10.000 Euro. Die Höchstsumme und die Verpflichtung, das entnommene Kapital zurückzuzahlen, wurden abgeschafft.
  • Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. Es genügen die Tilgungsbeiträge, um die Förderungen zu erhalten.
  • Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen (ggf. leistungsfähigeren) Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe dafür können u. a. Abschlusskosten und Provisionen oder ungünstige Kursentwicklung bei Fonds sein.
  • Das Guthaben im Riester-Sparkonto ist während der Ansparphase pfändungssicher.

Unterschied zwischen Privater Riester-Rente und Betrieblicher Riester-Rente

Die Private Riester-Rente weist folgende Merkmale auf:

  • die Beiträge werden aus bereits versteuertem und sozialversicherungsbereinigtem Einkommen angespart,
  • Pflichtversicherte zur gesetzlichen Krankenkasse zahlen in der Auszahlphase keine erneuten Krankenkassenbeiträge auf die Vorsorgeleistungen,
  • Die Rente wird mit dem (ggf. niedrigen) vollen Alterssteuersatz herangezogen.

Die Betriebliche Riester-Rente hat neben den oben genannten gleichen Voraussetzungen folgende zusätzliche Merkmale:

  • in der Auszahlphase werden Krankenkassenbeiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte auf die Rente entrichtet,
  • sie steht nur dem offen, der selbst arbeitet, wohingegen ein mittelbar Zulagenberechtigter Ehepartner vertraglich privat einzudecken ist,
  • wird ggf. vom Arbeitgeber bezuschusst[2]

Alternative Vorsorgeformen mit staatlicher Förderung

Seit 2005 wird auch die Rürup-Rente durch Steuervorteile während der Ansparphase staatlich gefördert. In der Rürup-Rente sind auch nicht-zulageberechtigte Personen förderfähig. Über die Eichel-Rente (betriebliche Altersvorsorge, Entgeltumwandlung) hatten Arbeitnehmer vor 2005 bereits Möglichkeiten, staatliche Förderung für ihre Altersvorsorge zu nutzen.

Förderberechtigung

Personenkreise

Zulagenberechtigter Personenkreis

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Diese Personen sind unmittelbar zulagenberechtigt:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker (allerdings mit Befreiungsmöglichkeit gem. § 2 Ziff. 8 SGB VI, nach 18 Jahren oder 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten) und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
  • Bezieher von Krankengeld,
  • ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nach § 3 Abs. 3, 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung).
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers (derzeit pauschal: 15%) vom Arbeitnehmer um 4,9% auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag (19,9%) aufgestockt wird,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
  • Amtsträger
  • vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen,
  • Kindererziehende (wenn sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)

Nicht zulagenberechtigter Personenkreis

Folgende Personenkreise sind nicht anspruchsberechtigt:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten - sog. verkammerte Berufe),
  • geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Altersrentner,
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Mittelbar zulageberechtigter Personenkreis

Diese können unter Umständen einen beitragsfreien abgeleiteten Riestervertrag führen:

  • die Ehepartner aller Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den unmittelbar zulageberechtigten Personen gehören (geregelt in § 79 Satz 2 EStG)

Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben und uneingeschränkt steuerpflichtig sind.

Eine unmittelbare Zulageberechtigung hat gegenüber der mittelbaren Zulagenberechtigung stets Vorrang.

Es ist geplant, dass ab 2012 auch mittelbar Zulagenberechtigte den Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr (5 Euro pro Monat) zahlen.[3]

Förderfähige Sparformen

Aus dem bereits bestehenden Angebot der verschiedenen Anbieter haben diese dann spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte (siehe oben) Tarife entwickelt.

Diese sind unter dem jeweiligen Namen bereits bekannt – erfüllen aber in ihren Sonderformen die Voraussetzungen zur Riester-Rente:

Bei einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondssparplan oder einer klassischen oder fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung sind sämtliche Kosten (Depotgebühren, Ausgabeaufschläge, etc.) klar festgelegt und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wie hoch sein tatsächlicher Sparanteil ausfällt.

Die Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen ebenfalls den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie mithilfe von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden die Fondsgesellschaften und Versicherungen Wertsicherungsmodelle. Diese Anlagekonzepte beruhen darauf, dass Rentenfonds mit Schuldnern hoher Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen ist maximal so hoch, dass Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit durch die sicheren Erträge der Renten ausgeglichen werden. Versicherungen verwenden statt der Rentenfonds meist den Deckungsstock der eigenen klassischen Lebensversicherungen für die Kapitalgarantie.[4]

Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbstgenutzen Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.

Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen

Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten (siehe unten) Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden.

Weitere Einschränkungen sind:

  • Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine bis zu 30-prozentige Teilauszahlung bei Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
  • Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
  • Die Auszahlungen aus einer im Rahmen einer Betriebsrente abgeschlossenen Riesterrente sind darüber hinaus auch voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich krankenversichert ist[5]. Letzteres betrifft auch Versicherungen von Angestellten im öffentlichen Dienst bei der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung (siehe unten) zurückgezahlt werden.
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Jedoch ist die Übertragung des vollständigen Vertragswerts (inkl. Zulagen) in den Riestervertrag eines Ehepartners möglich.
  • Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen zurückgezahlt werden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet. Es kann eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente vereinbart werden.
  • Ein Riestervertrag kann nicht verpfändet oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).
  • Bereits 2003 hatte die EU darauf hingewiesen, jetzt liegt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg vor [2]: Kritisiert wird die Benachteiligung von Arbeitnehmern, die in der Bundesrepublik arbeiten, aber im Ausland wohnen. Sie haben bislang keinen Anspruch auf die staatliche Zulage. Umgekehrt müssen Riester-Sparer die Förderung zurückzahlen, wenn sie sich dazu entschließen, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Die Richter sehen darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU. Experten gehen davon aus, dass die geforderten Änderungen bei der Riester-Rente den Staatshaushalt Hunderte Millionen Euro kosten werden. [6]

Beitragsvoraussetzungen und Höhe der Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:

Jahr jährliche
Grundzulage
pro Person
jährliche
Kinderzulage
pro Kind
2002/ 2003 38 Euro 46 Euro
2004/ 2005 76 Euro 92 Euro
2006/ 2007 114 Euro 138 Euro
ab 2008 154 Euro 185 Euro (300 Euro)

Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten (§ 79 Einkommensteuergesetz).

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde. Sie beträgt 185 Euro für bis 2007 geborene Kinder, 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder. Sie steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater. (§ 85 EStG)

Nur wer den Mindesteigenbeitrag in den Riestervertrag leistet, erhält die volle Zulage. Der Mindesteigenbeitrag ist ein Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, vermindert um die ungekürzte Zulage des laufenden Jahres.[7] Er ist jedoch mindestens so hoch wie der Sockelbetrag:

erforderlicher
Mindestbeitrag
höchstens
jedoch
pro Jahr
2002/03 1 % 525 Euro
ab 2004 2 % 1050 Euro
ab 2006 3 % 1575 Euro
ab 2008 4 % 2100 Euro
Sockelbetrag
pro Arbeitnehmer
ohne Kind ein Kind zwei Kinder
2002 bis 2004 45 Euro pro  Jahr 38 Euro pro Jahr 30 Euro pro Jahr
seit 2005 60 Euro pro Jahr

Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, dem werden die Zulagen anteilig gekürzt (§ 86 Absatz 1 Sätze 1 und 6 EStG). Das gilt insbesondere bei Unterschreitung des Sockelbetrags (§ 86 Absatz 1 Satz 5).[8][9]

Ist bei Ehegatten nur einer unmittelbar förderfähig, so muss auch nur er Eigenbeiträge leisten. Erhält er volle oder gekürzte Zulagen, erhält der andere (nur mittelbar förderfähige) Partner ebenfalls die volle oder um den gleichen Prozentsatz gekürzte Zulage (§ 86 Absatz 1 Satz 6 EStG).

Funktionsweise

Die Riester-Rente ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten.

Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (siehe unten), die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.

Der Staat gewährt eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) oder einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Das Finanzamt führt dazu eine so genannte Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Ist die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird vom Finanzamt erstattet oder mit der übrigen Steuerschuld verrechnet.

Die Altersvorsorgezulage fließt in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.

Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden. Geschieht das vier Jahre lang nicht, verfällt der Anspruch. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.

Zertifizierungsvoraussetzungen

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden.
  • Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht, z.B. Piloten und Bergarbeiter),
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.
  • Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
  • Bestimmte Informationen (z. B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. Ä.) müssen bereitgestellt werden. Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Offenlegungspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.
  • Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
  • Laufende Beitragszahlung.

Zulagen vom Staat

Die Förderung besteht aus zwei Komponenten:

Das Finanzamt prüft, was günstiger ist - Zulage oder Sonderausgabenabzug. Gegebenenfalls lässt sich neben der/den steuerlich festzusetzenden Zulage(n) eine zusätzliche Steuerersparnis ermitteln, wenn die steuerliche Absetzbarkeit höher liegt als der Zulagenanspruch. Der Differenzbetrag wird dann im Wege der Einkommensteuerrückerstattung (sofern keine Verrechnung mit Steuerschulden stattfindet) an den Steuerzahler überwiesen. Die Zulage hingegen wird stets dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben.

Verfahren der Zulage

Der Riester-Sparer hat selbst dafür zu sorgen, dass die Höhe seines Beitrages die ungeschmälerte Zulage auslöst. Seit 2008 beträgt die Bemessungsgrundlage für den Erhalt der vollen Zulagen 4% des Vorjahresverdienstes. Abzüglich der Summe der Zulage(n) auf den Vertrag, bei Pflichtversicherten allerdings mindestens 60 Euro p.a., ermittelt sich der dafür aufzubringende Beitrag.

Der Riester-Sparer hat zwei Jahre Zeit, über den Anbieter die Zulage zu beantragen. Dazu müssen ggf. auch Kindererziehungszeiten vom Riester-Sparer selbst bei der Deutschen Rentenversicherung rückwirkend beantragt werden. [10]
Der Riester-Sparer kann einen sog. Dauerzulagenanspruch stellen, der Anbieter der Riester-Rente beantragt dann jährlich die Zulagen bei der ZfA, nicht aber evtl. Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung. Änderungen des Rentenstatus sind dem Riester Anbieter mitzuteilen.

Sonderausgabenabzug
Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug pro Jahr
2002 / 2003 525 EUR
2004 / 2005 1.050 EUR
2006 / 2007 1.575 EUR
ab 2008 2.100 EUR

Die für die förderungsfähige private Altersvorsorge geleisteten Beiträge und die fiktive zu gewährende Zulage können zusammen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung bis zu dem in der Tabelle genannten Maximalbeitrag berücksichtigt werden. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid über die Einkommensteuer die Bemerkung „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (§ 10a EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage trotzdem gewährt und es „erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“ Die Riesterrente ist bei Inanspruchnahme der Auszahlung im Rentenalter voll zu versteuern.

Berufseinsteiger-Bonus

Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008[11] wurde neben dem „Wohn-Riester“ (Verwendungsmöglichkeit der Riester-Verträge zur Eigenheimfinanzierung- sog. Eigenheimrente) auch ein „Berufseinsteiger-Bonus“ beschlossen. Riester-Sparer erhalten im ersten Sparjahr automatisch eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn der Sparer zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist (§ 84 EStG).

Bei Kürzungen der Grundzulage (beispielsweise weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde), wird der Bonus in gleichem Maße gekürzt.

Schädliche Verwendung

Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen bei den nachfolgenden Sachverhalten zurückgezahlt werden. Zudem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge, ähnlich der Besteuerung von Lebensversicherungen, dann noch zu versteuern.

  • Kündigung des Riester-Vertrages.
Nicht davon betroffen ist die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen Anbieter.
  • Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn.
Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, das vollständige Vertragsguthaben (inkl. Zulagen) des Verstorbenen übernehmen, Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch nicht.
  • Eventuell, wenn aus dem Riester-Vertrag Geld zum Erwerb von Wohneigentum entnommen wurde und nicht entsprechend den Vorgaben zurückgezahlt wurde. Insbesondere auch dann, wenn das Wohneigentum z. B. nicht der Altersvorsorge dient(e).
  • Wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland endet. Eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente kann vereinbart werden. Das geht solange, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist.

Bei folgendem Sachverhalt müssen die Zulagen nicht zurückgezahlt werden:

  • Ruhestellung des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens.

Zuständigkeiten

Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die ZfA übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und ggf. Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ZfA

Der Riestersparer stellt den Zulagenantrag über das Unternehmen, bei dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Das ausgefüllte Formular wird von dem Unternehmen erfasst und in elektronischer Form an die ZfA versandt. Das Unternehmen kommuniziert mit der ZfA zu allen Vorgängen, wie schädlicher Verwendung oder Zulagenfestsetzung in der Regel in elektronischer Form über den Versand und die Verarbeitung von strukturierten Daten im XML-Format. Das soll den recht hohen bürokratischen Aufwand begrenzen, indem die gesamte Kommunikation mit Hilfe entsprechender Software automatisch im Betrieb eines Rechenzentrums und vor allem papierlos erfolgt. Zu diesem Zweck hat die ZfA ein sogenanntes Kommunikationshandbuch veröffentlicht, in dem die technischen Modalitäten des Datenaustauschs festgelegt sind.

Datenschutz

Für die Zulagebeantragung wird eine Reihe von Daten erhoben, die für den eigentlichen Vertragsanbieter unerheblich sind. Dazu gehören Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug. Da der Anbieter diese Daten aber vorhalten und bearbeiten muss, ist das Verfahren aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Die Daten werden an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im Datenaustausch mit den Finanzämtern, Familienkassen und ggf. Besoldungsstellen. Da die Familienkasse bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber des Anlegers ist, geraten auf diesem Weg Daten an den Arbeitgeber, die dieser nicht für eigene Zwecke benötigt. Beamte benötigen eine Einverständniserklärung des jeweils zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung.

Zeitliche Entwicklung

Zahl der abgeschlossenen Riesterverträge[12]
Jahr Riesterverträge
2001 1,40 Mio.
2002 3,37 Mio.
2003 3,92 Mio.
2004 4,19 Mio.
2005 5,63 Mio.
2006 8,05 Mio.
2007 10,76 Mio.
2008 12,15 Mio.
2009 13,25 Mio.
2010 14,40 Mio.

Wort des Jahres

„Riester-Rente“ wurde bei der Wahl für das Wort des Jahres 2001 auf den 8. Platz gewählt.

Änderungen in der Riester-Rente

Änderungen 2005

Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung -siehe unten) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte die Zulage nicht mehr jedes Jahr erneut zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

Änderungen 2006

Das Alterseinkünftegesetz führte gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die sogenannten Unisex-Tarife ein. Bei diesem Tarif erhalten Frauen und Männer (geschlechtsunabhängige Risikobewertung) bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife sich bisher am Geschlecht orientierte und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, führte die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer. Männer müssen mithin seit 1. Januar 2006 bei Neuabschlüssen für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden.

Änderungen 2007

Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).

Änderungen 2008

Wer mit einer Riester-Rentenversicherung, einem Bank- oder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem gibt es die Riester-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die Immobilie selbst genutzt wird. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300  Euro erhöht. Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200  Euro für Berufseinsteiger, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen. Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185  Euro.

Änderungen 2010

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az.: C-269/07) wurde bestimmt: Wohnt jemand in Deutschland, arbeitet aber im Ausland, so besteht, wenn die ausländische Pflicht zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde und der Riester-Vertrag bereits ebenso vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde, weiterhin unmittelbare Zulageberechtigung.[13]

Die Finanzierung einer Wohnung oder selbstgenutzten Immobilie ist auch im EU/EWR-Ausland möglich. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann jetzt auch hierfür genutzt werden. Es handelt sich dabei um die 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen - nicht jedoch die Schweiz oder die Türkei. Die Förderung bleibt auch im Falle eines Wegzugs ins EU/EWR-Ausland erhalten. Rückforderungen sind nicht mehr vorgesehen. Ein Umzug in die Schweiz oder in die Türkei bleibt allerdings förderschädlich.

Änderungen 2011

Eine Überprüfung der Riesterverträge ergab, dass Zulagen häufig zurückgefordert wurden, weil von vorher nur mittelbar Zulageberechtigten während der Kindererziehungszeiten die 60 Euro Mindestbeitrag nicht gezahlt worden waren. Die Bundesregierung hat daher einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach fehlende Beiträge nachgezahlt werden können, und zur Vereinfachung ab 2012 auch mittelbar Zulagenberechtigte den Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr als Mindestbeitrag zahlen müssen.[14]

Kritik am Konzept

Am Konzept der Riester-Rente wird von verschiedenen Seiten Kritik geübt. Da harte Fakten fehlten, hat sich das DIW Berlin für eine systematische Überprüfung der Riesterrente ausgesprochen.[15]

  • ein häufiger Kritikpunkt ist die Kompliziertheit von Riesterverträgen.[16] Laut einer Untersuchung von Ökotest im Jahre 2011 liegen bei manchen Anbietern die Gebühren über den staatlichen Zulagen.[17]
  • Eine Gruppe von Ökonomen hat im Dezember 2007 in einer Studie[18][19] festgestellt:
    • Noch offen sei die Frage, ob die Subventionen der Versicherungsanbieter durch die Riester-Förderung einen schweren Verstoß gegen die marktwirtschaftliche Ordnung darstellen.
    • Die Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass ein Einfluss der Riester-Förderung auf die Sparneigung der Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht existent oder sehr klein sei.
    • Die vielen im Beobachtungszeitraum abgeschlossenen Riester-Verträge seien nur scheinbar ein Erfolg, denn die Ergebnisse deuteten auf starken Abzug von Kapital aus anderen Sparformen und damit starke Mitnahmeeffekte hin.
  • Der Banksparplan stellt eine in der Regel gebühren- und risikofreie Anlageform dar, wird jedoch, wie Tests ergeben haben, von den Sparkassen weniger gerne angeboten als riestergeförderte Lebensversicherungen verschiedener Vertragspartner, die für die Berater häufig höhere Provisionen bedeuten, für den Kunden aber mit höheren Gebühren und höherem Risiko verbunden sind.
  • Die Riester-Rente lohne sich nicht für Geringverdiener und für Personen, die längere Zeiten beschäftigungslos waren, da alle Einkünfte aus der Riester-Rente nach der derzeitigen Rechtslage mit der Grundsicherung im Alter verrechnet werden. Wer es nach 35 Beitragsjahren nicht über 700 Euro Rente schafft, für den sei die Riester-Rente ein Verlustgeschäft.
  • Die Leistungen aus einer Riester-Rente sind in der Auszahlungsphase voll einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Durch Zahlung der sogenannten Riester-Zulage wird für die Altersvorsorgebeiträge ein Zuschuss gewährt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird auf Antrag geprüft, ob die Beiträge durch die Riester-Zulage zumindest von der Einkommensteuer freigestellt wurden (Günstigerprüfung). Wenn nicht, so werden die Beiträge als zusätzliche Sonderausgaben anerkannt und damit von der Einkommensteuer freigestellt, die Einkommensteuer wird im Gegenzug um die (gesondert zu beantragende) Zulage erhöht. In vielen Fällen (Veranlagung gemäß Grundtabelle, Doppelverdienerehepaare) ist die Riester-Zulage also kein „Geschenk“ des Staates, sondern dient lediglich dazu, eine doppelte Besteuerung zu verringern. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge aber immer an.
  • Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge in der Einzahlungsphase stets an. In der Auszahlungsphase findet für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nun eine Doppelverbeitragung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung statt: Der Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, d. h. einschließlich der Auszahlung aus der Riester-Rente. – Nach § 238a SGB V werden „die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt“. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch die Auszahlungen der Riester-Rente. Bei pflichtversicherten Rentnern findet hingegen keine Verbeitragung statt.
  • Die EU-Kommission beschloss 2006, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen Deutschland zu erheben.[20] Zu den bemängelten Vorschriften zählen vor allem die Forderung nach unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und die Förderung von Erwerb von Wohneigentum nur in Deutschland. Aus Sicht der EU ist dabei vor allem zu beanstanden, dass die derzeitigen Regelungen die Freizügigkeit der Arbeitskräfte beeinträchtigen könnten, da die Förderung für denjenigen keinen Vorteil bietet, der nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeitet. Das Bundesministerium der Finanzen hält dem entgegen, dass die Riester-Rente zum Ausgleich der Kürzungen durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 geschaffen wurde und daher nur der durch diese Kürzung betroffene Personenkreis gefördert werden muss. Weiter wird angeführt, dass trotz der späteren Rückforderung der Förderung der auf die Zulagen entfallende Zinsertrag beim Anleger verbleibt und dieser daher sehr wohl einen Vorteil aus der Förderung habe.
  • Der ehemalige Bundestagsabgeordnete und Publizist Diplom-Volkswirt Albrecht Müller stellt in seinem Artikel „Riester-Rürup-Täuschung – prüfen Sie selbst nach“ dem Konzept der Riester-Rente insgesamt ein vernichtendes Urteil aus. Er kritisiert, dass die Riester-Rente aus Sicht des Allgemeinwohls betrachtet eine Verschwendung von Steuergeldern sei und begründet das damit, dass das bisherige Umlageverfahren um vieles günstiger und effizienter sowie insgesamt sozialer sei. Die Förderung der Riester-Rente subventioniere hingegen die Finanz- und Versicherungswirtschaft, ohne dass das zu einem Vorteil für die Gesellschaft führe. Zusammenfassend führt er aus: Man kann die Entscheidung für den teuren Umweg zur kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge nur verstehen, wenn man fragt, wer daran verdient: Die Finanzwirtschaft, die an der Umstellung beteiligten Wissenschaftler und auch viele Politiker. Die Zerstörung der gesetzlichen Rente zugunsten einer privaten Altersvorsorge ist ein heutzutage leider typischer Fall von politischer Korruption. [21]
  • In einem Leserbrief an den Bonner General-Anzeiger kritisiert der ehemalige Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm, das Paradoxon der Riester-Rente sei, dass sie keine Antwort auf die Alterssicherheit derjenigen habe, die sich keine Riester-Rente leisten könnten. Es bestehe die Gefahr, dass Geringverdiener „diese später auf die Grundrente“ angerechnet bekämen, wodurch letztlich „diese Riester-Rentner für den Staatshaushalt gespart“ hätten. Die 13 Milliarden Euro Förderung, mit der der Bund die Private Altersvorsorge fördere, käme bei Licht betrachtet „Allianz & Co.“ zugute. In einem Vergleich mit der konventionellen Rentenversicherung führt er aus, dass weltweit betrachtet die kapitalgedeckte Rentenversicherung insgesamt großen Problemen ausgesetzt sei. Die konventionelle Rentenversicherung hingegen habe „zwei Weltkriege, Inflation und Währungsreform“ überlebt und die „Deutsche Einheit sozialpolitisch geschultert“. Dazu sei nur die alte Rentenversicherung in der Lage.[22]
  • Wer früh stirbt, für den ist die Riester-Rente ein Minusgeschäft. Nach Musterrechnungen von Dr. Klaus Jaeger, em. Univ.-Prof. für Wirtschaftstheorie an der Freien Universität Berlin, muss ein heute 30-jähriger Mann mindestens 92 Jahre alt werden, um seine eingezahlten Beträge samt Zinsen zurückzubekommen. Tatsächlich besteht laut Statistischem Bundesamt nur eine Lebenserwartung von 78 Jahren. [23]
  • Karl-Josef Laumann (CDU) formuliert im Rahmen der Debatten zur Pflegeversicherung Kritik an der Riester Rente: "Ich bin allerdings für einen Kapitalstock in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Wenn das bei einzelnen Versicherern passiert, dann wird uns das genauso gehen wie bei der Riester-Rente: hohe Abschlussgebühren und niedrige Renditen."[24]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BMAS zur Riesterrente
  2. http://www.vorsorgedurchblick.de/projekt01/cat7.html&sid=fa84a9e30fc7cbc0f83adf143b11da83
  3. Pressemitteilung des BMAS
  4. Riester-Rente: Wenn Aktienfonds sicher sein müssen
  5. Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge. In: Rubrik „Presse“. Abgerufen am 20. Oktober 2010.
  6. Riester-Rente: Ohrfeige für Gesetzgeber. In: Rubrik „Presse“. Abgerufen am 10. September 2009.
  7. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung. Bundesministerium der Finanzen, Geschäftszeichen IV C 3 - S 2222/09/10041, Schreiben vom 31. März 2010, Seite 15 Randziffer 34. (PDF; 0,6 MB, abgerufen am 2. Mai 2011)
  8. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung. Bundesministerium der Finanzen, Geschäftszeichen IV C 3 - S 2222/09/10041, Schreiben vom 31. März 2010, Seite 20-21 Randziffer 56. (PDF; 0,6 MB, abgerufen am 19. Juni 2011)
  9. Zulagenrechner der deutschen Rentenversicherung Bund
  10. Formluar V800 Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung
  11. Kapitel 4 erläutert den Berufseinsteiger-Bonus
  12. [1]
  13. Änderungen Altersvorsorge 2010
  14. Besserer Verbraucherschutz bei der Riester-Rente
  15. Zehn Jahre Riesterrente: „Erfolgsmeldungen im luftleeren Raum“. DIW Pressemitteilung vom 24. Februar 2010.
  16. Riester-Renten Reise ins Labyrinth, oekotest.de, 27. Mai 2011
  17. Altersvorsorge: Riester-Rente Wer blickt da noch durch?, sueddeutsche.de, 29. Mai 2011
  18. Erhöht die Riester-Förderung die Sparneigung von Geringverdienern?
  19. Philip Faigle: Erstmals haben Forscher die Wirkungen der Riester-Rente untersucht. Ihr Fazit: Die Politik verschwendet Milliarden – und die Armen sparen weiter zu wenig In: Die Zeit. Nr. 2 vom 10. Januar 2008
  20. Direkte Steuern: Die Kommission beschließt, wegen der Altersvorsorgezulage (der so genannten „Riester-Rente“) beim Gerichtshof Klage gegen Deutschland zu erheben - PM vom 4. Juli 2006
  21. Serie über Riester-Täuschung: http://www.nachdenkseiten.de/?cat=40&paged=2; Zitat aus: http://www.nachdenkseiten.de/?p=3182; Herausgeber: Albrecht Müller und Dr. Wolfgang Lieb c/o IQM, „Initiative zur Verbesserung der Qualität politischer Meinungsbildung e.V.“; D-76881 Bad Bergzabern; Postfach 1248; E-Mail: redaktion(at)nachdenkseiten.de; Fax: +49 (0) 6343 - 93 90 66
  22. Leserbrief veröffentlicht auf: http://www.nachdenkseiten.de/?p=3326
  23. Die Riester-Lüge http://www.wiwo.de/finanzen/die-riester-luege-403903
  24. Interview im Deutschlandfunk am 3. August 2011
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