- Rigorosum
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Ein Rigorosum ist eine Form der mündlichen Promotionsprüfung an einer Hochschule.
Der Begriff entstammt der lateinischen Bezeichnung examen rigorosum (rigorosus ,starr‘, ,streng‘). Ein Rigorosum steht für eine strenge Schlussprüfung zur Erlangung eines akademischen Grades, im Normalfall des Doktorgrades. Im Unterschied zur Disputation oder öffentlichen Verteidigung werden im Rigorosum, das in der Regel die Form einer „regulären“ mündlichen Prüfung hat, normalerweise neben dem Thema der Dissertation weitere Fächer geprüft.
Deutschland
In der Regel wird das Rigorosum vor dem Promotionsausschuss einer Fakultät abgelegt, doch sind abweichende Verfahrensweisen möglich. Das Rigorosum umfasst die mündlichen Doktorprüfungen. Ein bestandenes Rigorosum berechtigt gewöhnlich noch nicht zum Tragen des Doktorgrads. Manche Universitäten vergeben – nach Akkredition der Gutachten und des bestandenen Rigorosums durch die Fakultät – den Grad eines Doctor designatus (Dr. des.), der bis zur Publikation der Doktorarbeit getragen werden darf.
Ob eher das Rigorosum oder eher die früher übliche Disputation als der angesehenere und schwierigere Weg der Promotion gilt, ist von Hochschule zu Hochschule teils sehr unterschiedlich, da beide Verfahren bislang nicht vereinheitlicht worden sind.
Der Begriff Rigorosum wird in einigen Fächern teilweise auch für Wiederholungsklausuren verwendet, die die versäumte bzw. nicht bestandene Klausur an Umfang und Schwierigkeit deutlich übertreffen können, falls der zeitliche Abstand zur vorherigen Klausur besonders groß ist.
Österreich
Der Begriff Rigorosum findet sich besonders häufig in den Prüfungs- und Promotionsordnungen der österreichischen Universitäten, da bis zum Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 die Begrifflichkeiten gesetzlich geregelt waren. In den Fächern Medizin und Zahnmedizin wird der Doktorgrad als erster akademischer Grad vergeben. Da es sich dabei rechtlich gesehen um Diplomstudien handelt, hieß die abschließende Prüfung formell nicht Rigorosum. Mit der durch das Universitätsgesetz geschaffenen Autonomie in studienrechtlichen Belangen können die medizinischen Universitäten dies nun jedoch nach Belieben in ihren Satzungen regeln.
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