- Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses
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Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, kurz COTIF, original französisch Convention relative aux transports internationaux ferroviaires, engl. Convention concerning International Carriage by Rail) betrifft grenzüberschreitende Beförderungen von Gütern als auch von Personen. Aktuelle Version ist das COTIF 1999 nach dem Protokoll von Vilnius.
Zwei von sieben Anhängen des COTIF regeln das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen den Kunden der Eisenbahnbeförderung einerseits und den Beförderern andererseits. Hinsichtlich der Haftung der beteiligten Bahnen sind die Regelungen zwingend; die Beförderer können jedoch ihre Haftung erweitern. Das COTIF-Regime gilt – mit Einschränkungen – europaweit und im angrenzenden asiatisch-afrikanischen Mittelmeerraum bis in den mittleren Osten, gegenwärtig (1. Januar 2009) für 43 Länder.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
1893 trat das Erstes internationales Übereinkommen über den Güterverkehr für den internationalen Schienenverkehr (IÜG, später CIM genannt, 1. Berner Übereinkommen) in Kraft, das mit dem Office central des transports internationaux par chemins de fer à Berne (OCTI) ein erstes europäisches Zentralamt hatte.
Durch das neue Übereinkommen wurde die Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF, L’Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires)[1] gegründet. Die Organisation wurde ins Leben gerufen, um die Regelungen für den internationalen Frachtverkehr auf der Schiene zu vereinheitlichen und ihn dadurch zu vereinfachen und beschleunigen. Das Übereinkommen ist in Bern am 9. Mai 1980 unterzeichnet (2. Berner Übereinkommen).
Mit dem Inkrafttreten des Protokolls von Vilnius von 1999 ist COTIF 1999 in den folgenden Jahren in Kraft getreten.
Umfang
Personen - CIV (Anhang A)
Abschluss und Durchführung des Beförderungsvertrags sowie die Haftung der Beförderer im internationalen Eisenbahnpersonenverkehr sind in den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV) geregelt. (Règles uniformes concernant le contrat de transport international ferroviaires des voyageurs). Es gilt nicht mehr, dass die internationalen Tarife die Verbindungen bestimmen, für die internationalen Fahrausweise ausgegeben werden. Sofern Beförderer als aufeinander folgende Beförderer zusammenarbeiten, treffen sie Vereinbarungen über die Preisberechnung und Aufteilung des Beförderungspreises untereinander.
Güter - CIM (Anhang B)
Abschluss und Durchführung des Frachtvertrags sowie die Haftung der Beförderer im internationalen Eisenbahngüterverkehr sind in den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, (Règles uniformes concernant le contrat de transport international ferroviaires des marchandises)geregelt.
Diese legen den Inhalt des Frachtbriefs fest.
Auch Ganzzüge können im CIM-Regime verkehren.
Gefahrgut - RID (Anhang C 1999)
Das Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses (RID, Anhang C) regelt den Transport von Gefahrgut, deutsch Regelung zur/Ordnung für die (Schweiz) internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter.
Es entspricht weitgehend dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) des Straßenvervehrs.
Wagen - CUV (Anhang D 1999)
Die Règles uniformes concernant les contrats d'utilisation de véhicules en trafic international ferroviaire (CUV), deutsch Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr enthalten eine dispositive Regelung der Haftung für Schäden an und Verlust von Fahrzeugen, die als Beförderungsmittel verwendet (und nicht etwa als rollendes Gut befördert) werden.
Die Regelung unterscheidet nicht zwischen Privatwagen, bahneigenen oder sonstigen Wagen.
Eisenbahninfrastruktur - CUI (Anhang E 1999)
Die Règles uniformes concernant le contrat d'utilisation de l'infrastructure en trafic international ferroviaire (CUI), (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr) umfassen Regelungen des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses für den Umgang mit „Schienenwegen und festen Anlagen, soweit sie für den Verkehr von Eisenbahnfahrzeugen und für die Verkehrssicherheit notwendig sind“.
Technische Normen und Vorschriften - APTU (Anhang F 1999)
Die Règles uniformes concernant la validation de normes techniques et l'adoption de prescriptions techniques uniformes applicables au matériel ferroviaire destiné à être utilisé en trafic international (APTU), Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist) legen das Verfahren fest, nach dem technische Normen und einheitliche technische Vorschriften für Eisenbahnmaterial für verbindlich erklärt bzw. angenommen werden.
Technische Zulassung - ATMF (Anhang G 1999)
Die Règles uniformes concernant l'admission technique de matériel ferroviaire utilisé en trafic international (ATMF, Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird regeln die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial.
Geltung
Europa
Die meisten Staaten Europas sind Mitglied der OTIF.
Die Anhänge E (CUI), F (APTU) und G (ATMF) zum COTIF 1999 enthalten jedoch Vorschriften betreffend Gegenstände, die auch durch das Recht der Europäischen Union geregelt werden. Seitens des Rates bzw. der Kommission gibt es noch keinen Beschluss über einen Beitritt der EG zum COTIF.
Noch nicht ratifiziert haben das Protokoll von Vilnius bis 2009 folgende europäische Staaten: Irland, Italien und Schweden.[2]
Deutschland
Deutschland hat das COTIF 1999 ratifiziert. Dessen Bestimmungen (ausser den Anhängen E, F, und G, über die die Bundesregierung gegenüber der OTIF eine Erklärung gemäß Artikel 42 COTIF abgegeben hat), sind so seit dem 1. Juli 2006 auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Österreich
Auch Österreich hat COTIF 1999 mit 1. Juli 2006 übernommen. Neben dem Art. 42 COTIF (CUI, APTU, ATMF) hat es insbesondere Vorbehalte gegen die Art. 2, § 1, CIV und Art. 2, § 1, CUI (jeweils Anwendungsbereich) angemeldet.
Schweiz
In der Schweiz ist COTIF 1999 vollinhaltlich gültig.
Weitere Länder
Weiter Mitgliedsländer sind: Algerien, Irak, Iran, Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien. Von diesen Staaten haben Irak, Libanon und Marokko das Protokoll von Vilnius noch nicht ratifiziert.
Literatur
- Railion Deutschland AG (ehem. DB Cargo AG, Hrsg.): Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn – GGVSE und RID. Loseblattwerk, TÜV Media GmbH (ehemals: TÜV-Verlag), Köln, ISBN 978-3-8249-0793-9
Weblinks
- Beitritt zur Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), SCADplus, europa.eu
- COTIF (3. Juni 1999) (Protokoll von Vilnius) in Kraft ab 1. Juli 2006, otif.org
- COTIF im schweizerischen Bundesrecht, admin.ch
Einzelnachweise
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