Rückbau- und Entsiegelungsgebot
- Rückbau- und Entsiegelungsgebot
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Das Abbruchgebot ist das Recht einer Gemeinde, ein Gebäude zu beseitigen, wenn das Gebäude bestimmte Bedingungen nicht erfüllt. Diese Bedingungen sind festgelegt im Rückbau- und Entsiegelungsgebot § 179 des Baugesetzbuches (BauGB). Demnach entspricht das Gebäude nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und kann ihnen nicht angepasst werden oder es weist Missstände und Mängel auf (im Sinne § 177 BauGB Abs. 2 und 3 Satz 1), die nicht durch Instandsetzung oder Modernisierung behoben werden können.
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Abriss (Bauwesen) — Abriss eines Wohnblocks Der Abriss oder Rückbau im Bauwesen bezeichnet das komplette oder teilweise Zerstören und Entsorgen von Hoch und Tiefbauten aller Art. Der Abriss selbst erfolgt durch Bauverfahren wie Einreißen, Abtragen, Demontieren oder… … Deutsch Wikipedia
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Städtebau — Stạ̈d|te|bau 〈m.; (e)s; unz.〉 planmäßiger, sinnvoller Bau von Städten * * * Städ|te|bau, der <o. Pl.>: Planung, Projektierung, Gestaltung beim Bau, bei der Umgestaltung von Städten. * * * Städtebau, ein Teilgebiet der Urbanistik; umfasst… … Universal-Lexikon
Gebote — städtebauliche Gebote sind das Baugebot (BauGB § 176), das Modernisierungs und Instandsetzungsgebot (BauGB § 177), das Pflanzgebot (BauGB § 178) und das Rückbau und Entsiegelungsgebot (BauGB § 179). Geplante Gebote sind vorher mit den Betroffenen … Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens
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