Rückbaugebot

Rückbaugebot

Das Abbruchgebot ist das Recht einer Gemeinde, ein Gebäude zu beseitigen, wenn das Gebäude bestimmte Bedingungen nicht erfüllt. Diese Bedingungen sind festgelegt im Rückbau- und Entsiegelungsgebot § 179 des Baugesetzbuches (BauGB). Demnach entspricht das Gebäude nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und kann ihnen nicht angepasst werden oder es weist Missstände und Mängel auf (im Sinne § 177 BauGB Abs. 2 und 3 Satz 1), die nicht durch Instandsetzung oder Modernisierung behoben werden können.

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