Sachentscheidungsvoraussetzung

Sachentscheidungsvoraussetzung

Im Recht versteht man unter Zulässigkeit das rechtliche Erlaubtsein einer Handlung.

Verfahrensrecht

Im Verfahrensrecht kommt es auf die formelle Zulässigkeit an. Das bedeutet, dass eine Verfahrenshandlung nur dann zu einer Befassung mit dem Inhalt (sachliches Begehren) durch eine Behörde oder ein Gericht führt, wenn das Verfahrensrecht die Verfahrenshandlung vorsieht.

Die Klage ist eine verfahrenseinleitende Prozesshandlung. Ist eine Klage unzulässig, dann ergeht ein Prozessurteil. Die Klage wird als "unzulässig" abgewiesen.

Die Zulässigkeit lässt sich von der Eröffnung des Rechtswegs unterscheiden, da die Erhebung einer Klage vor einem unzuständigen Gericht im Gegensatz zu früherem Recht nur zur Verweisung an das zuständige Gericht führt (Verweisungsbeschluss). Nur wenn dies ausnahmsweise nicht möglich ist, ist die Eröffnung des Rechtswegs eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung.

Unter der allgemeinen Überschrift Sachentscheidungsvoraussetzungen (bzw. Sachurteilsvoraussetzungen) können alle Voraussetzungen für eine inhaltliche Befassung geprüft werden, also Eröffnung des Rechtswegs und Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Zu prüfen ist die Zulässigkeit beispielsweise auch bei Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, wie Berufung und Revision oder im Verwaltungsrecht bei Einspruch, Widerspruch, Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage.

Einzelne Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen sind, hängt von der jeweiligen Verfahrenshandlung ab. Folgende Punkte sind jedoch in der Regel zu bedenken:

Siehe auch: Prozessvoraussetzung

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  • Prozessvoraussetzung — Prozẹssvoraussetzung,   Sachentscheidungsvoraussetzung, Sachurteilsvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung dafür, dass eine Entscheidung des Gerichts in der Sache selbst ergehen darf. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so ist im… …   Universal-Lexikon

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