BJagdG

BJagdG

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist seit der Föderalismusreform 2006 ein der Abweichungsgesetzung der Länder unterliegendes Bundesgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung, welches in Deutschland das Jagdrecht regelt. Es bestimmt die jagdbaren Tiere und enthält Vorschriften zur Jagdausübung. Es regelt, wer wann was, wo und wie jagen darf.

Basisdaten
Titel: Bundesjagdgesetz
Abkürzung: BJagdG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 792-1
Ursprüngliche Fassung vom: 29. November 1952 (BGBl. I S. 780)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 1977
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 426, 439)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2008
(Art. 7 G vom 26. März 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Dabei stellt es jedoch nur die einstweilen weiter fortgeltenden Rahmenbedingungen auf, die vorrangige Gesetzgebungskompetenz liegt nunmehr bei den Ländern in ihren jeweiligen Landesjagdgesetzen (siehe Jagdgesetz).

Das Bundesjagdgesetz enthält in § 38 Strafvorschriften (wg. der unzulässigen Jagdausübung: Verstoß gegen die Schonzeiten oder Tötung eines Elterntieres nach § 22) und gehört somit zum Nebenstrafrecht. Daneben eröffnet § 42 BJagdG den Ländern die Möglichkeit, in den Landesjagdgesetzen Strafvorschriften zu erlassen

Zur Geschichte

Das Gesetz geht stark auf das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 zurück, vor allem in dessen erstmaliger Hervorhebung der Hege (vgl. Ulrich Scherping: Waidwerk zwischen den Zeiten, Paul Parey, Berlin/Hamburg 1950).

Weblinks

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