- Schiebetermin
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Als Schiebetermin wird im deutschen Strafprozess ein kurzer Hauptverhandlungstermin bezeichnet, der vor allem dazu dient, eine Fortsetzung der Hauptverhandlung innerhalb der Frist des § 229 Strafprozessordnung (StPO) zu gewährleisten. Die Bezeichnung rührt daher, dass das spätest mögliche Datum für eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in einem längeren Termin mittels des Schiebetermins verschoben wird.
§ 229 StPO bestimmt, dass die Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden darf (Abs. 1). Nach § 229 Abs. 2 StPO ist auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung von bis zu einem Monat zulässig, falls zuvor an mindestens zehn Tagen verhandelt wurde. In der Praxis ist es indes nicht selten, dass sich bei nicht vorhergesehenen Unterbrechungen innerhalb dieser Frist kein Verhandlungstermin finden lässt, an dem alle Verfahrensbeteiligten für einen weiteren Hauptverhandlungstag zur Verfügung stehen. In diesen Fällen kann ein Hauptverhandlungstermin bestimmt werden, bezüglich dessen sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Hauptverhandlung nur kurze Zeit, oftmals nur wenige Minuten dauern soll, weil nur eine einzige Beweiserhebung, etwa die Verlesung einer Urkunde o. ä. vorgenommen wird. Dadurch wird der Regelung des § 229 Abs. 1 StPO formal genügt, und es kann eine weitere Unterbrechung von bis zu drei Wochen stattfinden.
Die praktische Bedeutung dieser Verfahrensweise war in der Zeit vor dem 1. September 2004 erheblich größer, weil nach der damaligen Rechtslage in § 229 Abs. 1 StPO nur eine Unterbrechungsmöglichkeit von bis zu zehn Tagen statt wie jetzt von bis zu drei Wochen vorgesehen war.
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