Schkg

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Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Da Selbsthilfe einem Gläubiger grundsätzlich verboten ist,[1] regelt das SchKG das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen in der Form von Geldzahlungen oder geldwerten Sicherheitsleistungen (gemäss BGE 129 III 193 ist der Begriff "Sicherheitsleistungen" in Artikel 38 SchKG nicht auf Sicherheiten in Geld beschränkt) mittels staatlicher Gewalt. Die Einforderung von Schulden heisst in der Schweiz Betreibung.

Die meisten Regelungen zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht finden sich im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) [1]. Das SchKG trat am 1. Januar 1892 in Kraft, wurde seither mehrmals revidiert. Daneben haben die kantonale Gesetzgebung und internationales Recht auch noch eine gewisse Bedeutung. Das SchKG ist der älteste Teil des auf schweizerischer (Bundes-)Ebene kodifizierten Zivilrechts und ist älter als das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht, was gewisse Besonderheiten erklärt.

So ist in der Schweiz die Durchsetzung einer (geldwerten) Forderung kraft staatlichem Zwang grundsätzlich auch ohne materielle gerichtliche Beurteilung der Forderung möglich, was eine Besonderheit darstellt. Allerdings kann der Schuldner innert 10 Tagen nach dem Eingang der Betreibung die gerichtliche Beurteilung verlangen, das entsprechende Rechtsmittel heisst Rechtsvorschlag. Dieser unterbricht den Fortgang der Betreibung, bis über die Forderung rechtskräftig durch ein Gericht entschieden wurde. Wurde die Forderung rechtskräftig anerkannt oder kein Rechtsvorschlag erhoben, nimmt das Betreibungsverfahrungen seinen Fortgang. Die Betreibung wird in extremis entweder durch Pfändung oder durch Konkurs durchgesetzt, wobei der Gläubiger nicht die Wahl hat; es ist von Gesetzes wegen genau geregelt, welches Verfahren zum Zuge kommt (vereinfacht gesagt wird auf Konkurs erkannt, wenn es sich beim Betriebenen um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt, und auf Pfändung in den übrigen Fällen, insbesondere bei Verfahren gegen Privatpersonen). Enden Konkurs oder Pfändung, ohne dass die Forderung des Gläubigers (vollständig) befriedigt werden kann, erhält der Gläubiger einen Verlustschein; im Falle neuen Vermögens des Schuldners kann er innert 20 Jahren ein neues Verfahren eröffnen. Daneben kann der Schuldner natürlich den Gläubiger während des Verfahrens jederzeit befriedigen und dadurch das Verfahren beenden; dabei ist zu beachten, dass ab Betreibung gültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden kann, und dass zuzüglich zur Forderungssumme Gebühren und Zinsen anfallen.

Neben dem SchKG bilden u.a. zahlreiche Nebenerlasse (insb. die VZG) Rechtsquellen[2] des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

Das SchKG regelt in seinem elften Titel überdies Teile des Sanierungsrechts (Nachlassstundung, Nachlassvertrag, einvernehmliche private Schuldenbereinigung).

Das SchKG sieht als zuständige Stellen[3] namentlich die Folgenden vor:

Literatur

  • Amonn Kurt/Walther Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, ISBN 3-7272-0946-1
  • Dallèves Louis et al. (Hrsg.), Poursuite et faillite, Commentaire romand, Basel 2005, ISBN 3-7190-2101-7
  • Hunziker Marc/Pellascio Michel, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich 2008, ISBN 3-280-07072-4
  • Walder Hans Ulrich (Hrsg.), SchKG, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1997, ISBN 3-280-02178-2
  • Stoffel Walter A., Voies d'exécution, Bern 2002, ISBN 3-7272-1011-7
  • Stohler Walter, Geld eintreiben, ein praktischer Ratgeber, Zwangsvollstreckung nach Schweizer Recht (SchKG), Bottmingen 2005, ISBN 978-3-033-00678-2

Weblinks


Quellen

  1. Ausnahmen: Art. 52 Abs. 3 OR, Art. 926 ZGB (Hunziker/Pellascio, S. 1)
  2. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 3 ff.
  3. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 11 ff.


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