- Aufsichtsbehörde
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Der Begriff Aufsichtsbehörde bezeichnet in erster Linie ein Gremium oder eine Organisation des Staates, welche eine Aufsichtsfunktion über privatrechtliche oder andere staatliche Institutionen ausübt. In der Regel sind das Betriebe, es können aber auch andere Instanzen der Staatsverwaltung sein. Die Aufsichtsbehörde ist gegenüber der beaufsichtigten Institution weisungsbefugt.
Inhaltsverzeichnis
Schweiz
Bekanntere Aufsichtsbehörden in der Schweiz sind etwa die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma), welche die Bank- und Privatversicherungsunternehmungen beaufsichtigt sowie das Eidgenössische Nuklearsicherheits-Inspektorat (ENSI), das für die Überwachung der kerntechnischen Anlagen zuständig ist. Analoge Funktionen im Bereich des Arbeitsschutzes in (vor allem industriellen) Betrieben üben gem. Arbeitsgesetz die kantonalen Arbeitsinspektorate aus. Es gibt aber noch zahlreiche weitere Aufsichtsbehörden von etwas geringerer Bekanntheit, beispielsweise die kantonale Stiftungsaufsicht, welche gemäss Art. 84 ZGB dafür zu sorgen hat, dass das Vermögen privatrechtlicher Stiftungen "seinen Zwecken gemäss verwendet wird".
Ein Bild der Befugnisse von Aufsichtsbehörden über Betriebe vermittelt z.B. Art. 27 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs: "Die Organe der Aufsichtsbehörden sind jederzeit berechtigt, bei den Unternehmen und Nebenbetrieben die richtige Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften an Ort und Stelle nachzuprüfen".
Beispiel Schuldbetreibung und Konkurs
Hierbei handelt es sich um den Fall einer Aufsichtstätigkeit über eine Instanz der Staatsverwaltung. Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sieht vor, dass jeder Kanton zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen hat. Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen (Art. 13 SchKG).
Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen und gegebenenfalls die nötigen Disziplinarstrafen zu verhängen (Art. 14 SchKG); es sind dies:
- Rüge;
- Busse bis zu 1000 Franken;
- Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
- Amtsentsetzung.
Als Oberaufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen amtet der Bundesrat (Art. 15 SchkG).
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung können jederzeit gerügt werden (Art. 17 SchKG).
Ein ähnlich gelagertes Beispiel behördlicher Aufsicht über andere staatliche Instanzen sind etwa die Schulinspektorate.
Quelle
H.R. Schwarzenbach: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts
Weblinks
Wiktionary: Aufsichtsbehörde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1)
- OAV-SchKG
- Aufsichtsbehörde im Kanton Appenzell Innerrhoden
Siehe auch
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