Schmähkritik

Schmähkritik

Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik hohe Anforderungen. Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt hinter dem Persönlichkeitsschutz zurück. Eine Meinungsäußerung wird dann als Schmähung angesehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

In ihrer "Zwangsdemokrat"-Entscheidung des BVerfG schreiben die Richter:

„Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).“

Führer der Verfassungsbeschwerde war der Journalist Ralph Giordano, der sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 28. Juli 1989, Az.: 21 U 2754/88, AfP 1989, 747) wehrte. Das Verbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Giordano hatte in seinem 1987 erschienenen Buch Die zweite Schuld oder: Von der Last Deutscher zu sein (ISBN 3-462-02943-6) den ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß (CSU) als „Zwangsdemokraten“ bezeichnet. Dazu führte er unter anderem aus, in der Bundesrepublik bestehe eine große Sehnsucht nach einem „starken Mann“; zum Hauptauserkorenen dieser Sehnsucht und zu ihrer Symbolfigur sei der CSU-Politiker Strauß geworden. Das BVerfG gab im Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 1990 Giordano Recht.

Weitere Urteile

Auch die Entscheidung „Flunkerfuerst“ des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 O 819/03, setzt sich mit Schmähkritik auseinander. In dem Fall hatte der Beklagte seinen Schriftsatz aus dem laufenden Gerichtsverfahren in das Internet gestellt. Darin hatte er den Prozessgegner deshalb als „Schlitzohr“ bezeichnet, weil dieser vor Gericht vorgetragen hatte, die Registrierungsstelle für die Vergabe von Internetadressen, DENIC, sehe nur Internetadressen von maximal zwanzig alphabetischen Zeichen vor. Tatsächlich aber sind laut der Richtlinien der DENIC bis zu 63 Zeichen erlaubt. In dem Schriftsatz findet sich außerdem der nicht ganz ernst gemeinte Hinweis, dass die Domain „flunkerfuerst.de“ für den Prozessgegner noch zu haben sei. Diese Vorgehensweise hielten die Hamburger Richter für rechtswidrig. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, dass Äußerungen, die vor Gericht zur eigenen Rechtswahrnehmung gemacht würden, auch schon einmal etwas deftiger ausfielen. Wer dagegen einen derartigen Schriftsatz ins Internet einstellt, schieße damit weit über das Ziel hinaus. Die Bezeichnungen Flunkerfürst und Schlitzohr verletzten den Prozessgegner in erheblichem Maß in der persönlichen Ehre. Damit aber gehe es nicht mehr in erster Linie um eine Auseinandersetzung in der Sache. Vielmehr stehe die vorsätzliche Ehrverletzung ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt im Vordergrund. Ein derartiges Verhalten sei deshalb nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

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