Schulfotograf

Schulfotograf

Als Schulfotografen werden Fotografen bezeichnet, die in Schulen Einzel- oder Klassenfotos (meist als Set) erstellen. Die auf Schulfotografie spezialisierten Unternehmen sind meist überregional tätig und auf diesen Geschäftszweig beschränkt. In die Kritik gerät regelmäßig die betreffende Schule, die eine Vergütung (Provision) erhält, die sich am Umsatz des Fotografen orientiert. Auch wettbewerbsrechtlich ist das Geschäftsmodell umstritten, da durch die Organisation von nur einem Fototermin an der Schule der Schulfotograf praktisch zum Monopolanbieter für Klassenfotos wird.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

In den meisten deutschen Schulen werden einmalig oder regelmäßig Fotografie-Sets von externen Fotografen angefertigt. Im Regelfall werden die Fotos während der Unterrichtszeit erstellt. Von der Schule werden zumeist auf Schulfotografie spezialisierte Unternehmen (Reisefotograf) beauftragt.

Ablauf und Geschäftsmodell

Das beauftragte Unternehmen bietet eine Gegenleistung für den Auftrag an, die sich meist an der Höhe des Umsatzes, den der Fotograf mit der jeweiligen Schule erzielt, orientiert. Hier wird allerdings kein Bargeld gezahlt, es ist zumeist ein neues PC-System, ein Laptop oder ein Beamer, den das ausführende Unternehmen der Schule übergibt. Ebenso üblich ist zwischenzeitlich der Weg, dass die Fotografen den Schulen die Ausstellung von kostenlosen Schülerausweisen als Gegenleistung anbieten.

In der Regel wird das Inkasso und der Ablauf der Aktion von der Schule organisiert, ebenso die Verteilung und Rückgabe nicht abgenommener Bilder. Diese Tätigkeit der Schule reicht auch aus, um sich selbst nicht dem Vorwurf der Bestechlichkeit auszusetzen.[1]

Rechtliche Beurteilung

Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Baden-Württemberg sagt hierzu, dass es "kein Recht der Schule gibt, Schülerdaten ohne Einwilligung an Dritte für kommerzielle Zwecke weiterzugeben." Er führt weiter aus: "Die Schule darf die Schüler nur fotografieren lassen..., wenn diese oder ihre Eltern schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben".[2]

Ein vom Bundesverband der Schulfotografen im Jahr 2007 in Auftrag gegebenes Gutachten verneint eine Strafbarkeit nach §333 oder 334 StGB einer Gegenleistung durch den Schulfotografen an die Schule. [3] Der BGH hatte dies mit Urteil vom 20. Oktober 2005 bereits bestätigt, jedoch an Bedingungen geknüpft (Datenschutz).[4]

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Einzelnachweise

  1. [1] Beispielurteil aus Österreich
  2. [2] aus dem Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz in Baden-Württemberg 1999
  3. [3] Gutachten zur Strafbarkeit
  4. [4] BGH-Urteil vom 20. Oktober 2005

Weblinks


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